Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss betreffend  den Fonds für soziale Härtefälle und  besondere Förderbedürfnisse  vom 29. August 2011 (Stand 29. August 2011)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   30   Abs.   5   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name und Trägerschaft
                            1  Der   «Fonds   für   soziale   Härtefälle   und   besondere   Förderbedürfnisse»   ist  ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss  den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Fonds bezweckt:  a)  Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und  sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die  öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche  Leistungen zu beanspruchen sind;  b)  Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen,  sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mit  -  tel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot  nicht finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schen  -  kungen   für   soziale   Härtefälle   und   besondere   Förderbedürfnisse   sowie   die  Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Organe des Fonds sind:  a)  die Standeskommission;  b)  das Gesundheits- und Sozialdepartement;  c)  das Sozialamt;  d)  die Landesbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozi  -  alamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besonde  -  re   Förderbedürfnisse.   Die   Beitragsleistung   ist   pro   Fall   und   Jahr   auf  Fr.  2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach  Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   Annahme   durch   die   Standeskommission   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.08.2011 29.08.2011 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.08.2011  29.08.2011  Erstfassung  -