Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vereinbarung über die interkantonale  Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im  Bereich der Kultureinrichtungen von  überregionaler Bedeutung  vom 24. November 2009 (Stand 1. Januar 2011)  Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Vereinbarung regelt die auf die Genossenschaft Konzert und Thea  -  ter St.Gallen bezogene und als Leistungskauf ausgestaltete interkantonale  Zusammenarbeit im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Be  -  deutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verzichten auf einen Lastenausgleich für die  Nutzung von Leistungen von anderen Kultureinrichtungen von überregiona  -  ler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton;  b)  zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der  Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen Abgeltung leistende  Vereinbarungskanton;  c)  Standortkanton: der Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistungskauf
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine  Abgeltung  an  die   nach  Massgabe  dieser  Vereinbarung  anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zugang zu Leistungen
                            1  Der Standortkanton stellt sicher, dass die in den zahlungspflichtigen Kanto  -  nen wohnenden Personen den gleichen Zugang zum Angebot der Genos  -  senschaft Konzert und Theater St.Gallen haben und die gleichen Abonne  -  ments- und Einzeleintrittspreise entrichten, wie die Personen mit Wohnsitz  im Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitwirkung der zahlungspflichtigen Kantone
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf eine auf den Betrieb der  Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bezogene Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Standortkantons hört die Regierungen der zahlungs  -  pflichtigen Kantone an, wenn Massnahmen geplant sind, die sich wesentlich  auf die Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen aus  -  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verhältnis von Standortkanton und Kultureinrichtung
                            1  Die Regelung des Verhältnisses zwischen Standortkanton und Genossen  -  schaft Konzert und Theater St.Gallen sowie zwischen ihm und der Stadt  St.Gallen ist Sache des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton vereinnahmt die Abgeltungen der zahlungspflichtigen  Kantone und verwendet diese zur Entlastung der laufenden Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Standortkanton stellt sicher, dass die Genossenschaft Konzert und  Theater St.Gallen die Öffentlichkeit der zahlungspflichtigen Kantone ange  -  messen über deren Abgeltungsleistungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vereinbarungsorgane
                            a) Koordinationskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie  bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Festlegung der Vollzugsstelle;  b)  Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;  c)  Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;  d)  Regelung von administrativen Verfahrensfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der  Abgeltungen;  f)  Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung,  insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen  der Vereinbarungskantone beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Vollzugsstelle
                            1  Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommis  -  sion diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Abgeltung
Art. 9 Anrechenbare Kosten
                            1  Die anrechenbaren Kosten betragen im Jahr des Inkrafttretens dieser Ver  -  einbarung Fr. 18'983'160. Sie werden für jedes folgende Jahr der Teuerung  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die teuerungsbedingte jährliche Anpassung richtet sich nach dem Landes  -  index der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexwert im Juni jedes  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anrechenbaren Kosten im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung  entsprechen dem Indexwert im Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Publikumsverteilung
                            a) Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Publikumsverteilung gibt die nach Vereinbarungskantonen aufgeteilte  Herkunft   der   Besucherinnen   und   Besucher   von   Konzert   und   Theater  St.Gallen wieder (Publikumsanteile). Besucherinnen und Besucher aus dem  Ausland sowie aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind,  werden dem Standortkanton zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Publikumsverteilung sind die Wohnadressen massgebend:  a)  aller Inhaberinnen und Inhaber von Konzert- und Theaterabonne  -  menten;  b)  der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wohnadressen der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten  werden bei wenigstens sechs Veranstaltungen, die Konzerte sowie Schau  -  spiel-, Musiktheater- und Tanzvorstellungen umfassen, durch repräsentative  Stichproben erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Häufigkeit
                            1  Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von  drei Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Zuständigkeit
                            1  Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berechnung
                            1  Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 20 Prozent ab  -  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Kantone beteiligen sich an den verbleibenden an  -  rechenbaren Kosten nach Massgabe des Verhältnisses ihrer Publikumsan  -  teile zur Gesamtzahl der Besucherinnen und Besucher von Konzert und  Theater St.Gallen. Massgebend ist der Durchschnitt der beiden aktuellsten  Erhebungen der Publikumsverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zahlung
                            1  Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis  spätestens 31.  August Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                30. September.
III. Schlussbestimmungen
Art. 15 Dauer der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter  der Standortkanton, den Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab 1.  Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abgeltung im Beitrittsjahr
                            1  Tritt ein Kanton dieser Vereinbarung während des Jahres bei, schuldet er  für das Beitrittsjahr das ganze Jahresbetreffnis, frühestens für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                2011.
Art. 18 Kündigung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung ei  -  ner Frist von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenver  -  einbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rah  -  menvereinbarung, IRV) vom 25.  Juni 2005 sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.11.2009  01.01.2011  Erstfassung  -