Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen
                            deversicherungsge  setz; GebVG)  f-  i-  -  und  Elementarschäden  sowie  g  e-  te Schäden versichert sein.  -  und  Elementarsch  ä-  i-  r-  Gebäudever  -  sicherung  Zweck  Obligatorium  und Monopol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  ie Organe der Gebäudeversicherung sind:  a)  die Verwaltungskommission;  b)  die Direktion;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kantonsrat  wählt  auf  unverbindlichen  Vorschlag  des  Regi  rungsrates den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitgli  der  Verwaltungskommissio  n  sowie  die  Revisionsstelle  auf  Amt  dauer und genehmigt den Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  beaufsichtigt  die  Gebäudeversicherung  und  bereitet die Geschäfte zuhanden des Kantonsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verwaltungskommission  bes  teht  aus  dem  zuständigen  Mi  glied  des  Regierungsrates  und  sechs  weiteren  Pe  r  sonen,  die  sich  durch  besondere  Eignung  auszeichnen.  Höchstens  zwei  dieser  Personen  sind  Mitglieder  des  Kantonsrates.  Der  Direktor  oder  die  Direktorin nimmt mit beratender Stimme a  n den Si  t  zungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission  a)  wählt  die  Direktion,  beaufsichtigt  deren  Geschäftsführung  und  lässt  sich  regelmässig  über  den  Geschäftsgang  Bericht  ersta  ten;  b)  erlässt Richtlinien über die A  n  lage der Reserven;  c)  regelt die Zeichnungsberecht  i  gung;  d)  erlässt  Richtlinien  über  den  Umfang  der  Versicherung  und  zur  Festsetzung der Versicherung  s  werte und  -  leistungen;  e)  setzt  die  Prämien,  den  Ba  u  kostenindex  und  die  Höhe  des  Selbstbehaltes  fest,  passt  die  Haftungsbeschränkung  an  und  entscheidet über Beiträ  ge zur Vermeidung von Elementarsch  den;  f)  genehmigt  die  Rückversicherungsverträge  und  ähnliche  Ver  einb  a  rungen;  g)  unterbreitet  dem  Regierungsrat  Vorschläge  für  die  Wahl  der  Organe;  h)  verabschiedet den Voranschlag abschliessend;  i)  verabschiedet den Geschäftsbericht  zuhanden des Regierung  rates.  Organe  Verwaltungs  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eren Organ übertragen sind.  hresrec  h  nung  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  über  die  Revision  s-  r-  r-  e-  die  durch  Schleuderbrüche  und  andere  m  e-  i-  r-  r  schwemmung;  Direktion  Rechnungsle-  gung und  Revisionsstel-  le  13)  Feuerver  -  si  cherung  Elementar  -  schadenver  -  sicherun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Steinschlag, Erdrutsch;  e)  Schneedruck, Schne  e  rutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine  Elementarschäden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Sch  den,  a)  die nicht au  f eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Hefti  oder  die  auf  fortgesetztes  Einwirken  zurückzuführen  sind,  wie  be  i  spielsweise Bergdruck oder Feuchtigkeitseinwirkungen;  b)  die  voraussehbar  waren  und  deren  Entstehung  durch  rechtze  tige, zumutbare Massnahmen  hä  t  ten verhindert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt
                            entstanden sind durch  a)  Massnahmen  oder  Übungen  des  Militärs  oder  von  Zivilschutz  org  a  nisationen;  b)  innere Unruhen oder krieger  i  s  che Ereignisse;  c)  Erdbeben,  vorbehalten  sind  Leistungen  aus  dem  Schweizer  schen Erdb  e  benpool;  d)  Veränderung der Atomker  n  struktur;  e)  Wasser aus Staubecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Führen  ein  Feuer  -  oder  Elementarereignis  oder  herabstürzende  Luftfahrzeuge,  Luftfracht  oder  andere  Flugkörper  zu  einer  Schäd  gung der Gebäude in der Umgebung, ist die En  t  schädigung für alle  in  e  i  nem  Kalenderjahr  angefallenen  Schäden  dieser  Art  auf  die  Hälfte der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesenen Rese  ven der Gebäudevers  icherung begrenzt. Die Gebäudeversicherung  richtet  Entschädigungen  nur  aus,  sofern  nicht  Dritte  für  den  Sch  den e  r  satzpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entsch  digungen  die  Haftungslimite  gemäss  Abs.  1,  werden  die  auf  d  sig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verwaltungskommission  kann  diese  Haftungsbeschränkung  anpassen,  wenn  die  Reserven,  die  Rückversicherung  oder  eine  Änd  e  rung des Haftungsrechtes dies erlauben.  Ausgeschlos  -  sene Schäden  Haftungsbe  -  schränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherung  rsicherungswert  u-  zes gelten für die freiwillige Ve  r-  e-  die Rechte  e-  -  , Aus  -  und Umbauten sowie wesentl  i-  i  ten  e-  u-  st  der  Gebäudeversicherung  vom  Versicherten  zu  Versicherte  Gebäude  Freiwillige  Versicherung  Ausschluss aus  der  Versicherung  Beginn und  Ende der  Versich  e  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäude sind zum Neuwer  t versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  sich  der  Neuwert  eines  Gebäudes  um  mehr  als  die  Hälfte  vermindert hat, wird es zum Zeitwert vers  i  chert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu einer festen Versicherungssumme können insbesondere hist  rische Gebäude oder Gebäudeteile versichert werden, die nach e  nem  Sc  hadenfall  voraussichtlich  nicht  in  gleicher  Ausführung  wi  deraufgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübl  che Preise abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Schätzungsverfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  d  Regierungsrates über die Bewertung von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Versicherungswerte  werden  ohne  Schätzung  periodisch  der  Entwicklung der Baukosten angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind  Gebäude,  für  die  eine  feste  Versicherung  summe vereinba  rt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Versicherten  haben  der  Gebäudeversicherung  jede  wesentl  che  Nutzungsänderung  innert  eines  Monats  mitzuteilen.  Die  G  bäudeversicherung passt die Prämien der Gefährdung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versicherten  haben  die  i  hnen  zumutbaren  Vorkehrungen  zur  Verhütung  von  Schäden  zu  treffen;  die  Verwaltungskommission  kann  zur  Vermeidung  von  Elementarschäden  in  begründeten  Ei  zelfällen Beiträge bewilligen.  VI.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gebäudeversicherung  finanziert  i  hre  laufenden  Ausgaben  durch  Prämien  und  sichert  ihre  Leistungsfähigkeit  durch  Reserven  und Rückversicherung langfristig ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung i  Zwecks verwendet werden.  Versicherungs  -  wert  a) Neuwert,  Zeitwert und  feste  Versicherungs  -  summe  b) Ermittlung  c) Indexierung  Obliegenheiten  der  Versicherten  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  o-  s Anlagevermögens müssen au  s-  r  güten,  die  Betriebsaufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  nd sind.  n-  o-  et.  e-  die  en Urteil im Si  n-  gleichgestellt.  d-  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  e-  Prämien  a) Bemessungs  -  grund  sä  tze  b) Teilprämien  c) Prämien bei  Ausschluss und  Nichtaufnahme  d) Sicherung  der Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  rt. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gebäudeversicherung  entgangene  oder  von  ihr  zu  Unrecht  bezogene Prämien können höchstens für  das laufende und die v  rangegangenen fünf Jahre nach  -  oder zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verjährungsfrist  für  die  der  Gebäudeversicherung  entgang  nen  Prämien  beginnt  mit  der  Mitteilung  des  Versicherten  über  den  Baubeginn  (Art.  15  Abs.  1)  oder  die  Nutzungs  änderung  (Art.  19  Abs. 1) zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäudeversicherung äufnet Reserven, die ihrem Zweck und  ihren Ve  r  pflichtungen entsprechen. Die Höhe des Reservefonds ist  periodisch von e  i  nem externen Experten zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die  Mittel sicher und ertragbringend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gebäudeversicherung  schliesst  Rückversicherungsverträge  ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  zusammen  mit  anderen  Kantonalen  Gebäudeversich  rungen  als  Rückvers  icherer  auftreten  und  sich  an  Gefahreng  meinschaften für aussergewöh  n  liche Risiken beteiligen.  VII.  Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schäden  sind  der  Gebäudeversicherung  unverzüglich  nach  der  Entdeckung zu melden. Schuldhaft verspätet  angemeldete Anspr  che  werden  gekürzt,  und  nicht  innert  eines  Jahres  angemeldete  Ansprüche sind verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versicherten  sind  verpflichtet,  für  die  Minderung  des  Sch  dens  zu  sorgen.  Wird  diese  Pflicht  schuldhaft  verletzt,  kann  die  Gebäudeversicherung   i  hre   Versicherungsleistung   angemessen  kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebä  deversicherung  keine  wesentlichen  Veränderungen  vorgenommen  werden.  Beeinträchtigen  solche  Veränderungen  die  Feststellung  des  Schadens,  kann  die  Gebäudev  ersicherung  die  Entschädigung  verweigern oder kürzen.  e) Verjährung  Reserven  Rückversi  -  cherung  Obliegenheiten  der  Geschädigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  -  i-  chstens  g-  r-  erlängern.  r-  t-  s-  -  und  Entsorgung  s  kosten  für  das  G  ebäude  bis  zu  u-  e-  nur  dem  Schutz  der  Überreste  des  Gebäudes  oder  eines  e-  n  bekämpfung verursach  t wird.  Schadener  -  mittlung  Entschädigung  a) Grundsatz  b) Wiederher  -  stellung  c) Abbruch  -  obje  kte  d) Nebenleis  -  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Elementarschäden  hat  der  Versicherte  einen  Selbstbehalt  zu  tragen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versicherten  können  einen  weitergehenden  Selbstbehalt  für  Feuer  -  und  Elementarschäden  bis  zu  einer  Hö  chstgrenze  von  2  Prozent der Versicherungssumme übe  r  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden beh  oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, der Schade  platz geräumt oder eine Strafuntersuchung abgesch  lossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebäudeversicherung  leistet  Teilzahlungen  nach  Massgabe  des Baufortschrittes und verzinst die Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  822  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  im  Schadenfall  bis  zur  Höhe  der  En  schädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37 verlustig geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Eigentümer  hat  der  Gebäudeversicherung  die  Leistung  z  rückzuerstatten, die sie  den  Grundpfandgläubigern  gemäss Abs. 1  erbracht h  at.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versicherte,  die  ein  Schadenereignis  absichtlich  herbeigeführt  haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  grober  Fahrlässigkeit  kann  die  Entschädigung  gekürzt  we  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterlässt  der  Versicherte  die  Meldu  ng  des  Baubeginns  (Art.  15  Abs. 1), kann die Entschädigung ebenfalls gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatza  sprüche  der  Versicherten  auf  die  Gebäudeversicherung  über,  s  weit sie Entschädigung  geleist  et hat. Die Gebäudeversicherung ist  nach Art. 50 f. des Obligationenrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  regressberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versicherten  sind  der  Gebäudeversicherung  für  jede  Han  lung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.  Selbstbehalt  Auszahlung  Rechte der  Grundpfand  -  gläub  i  ger  Verwirkung und  Kürzung  Regress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersicherung  eröffnet  den  Versicherten  die  En  t-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Entscheid  der  Kommission  ist  die  Verwaltungsg  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Schluss  -  und Übergangsbestimmungen  dieses  Gesetzes  erfo  r-  r-  -  Kraft  -  Tr  eten  dieses  Gesetzes  r-  das In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  und in die kantonale G  e-  -  Kraft  -  Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  -  tober 1972;  -  11 des Dekretes über die Prämien und Feuerschutzbe  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ch  die  Pr  ä-  Vollzug  Übergangs  -  bestimmung  In  -  Kraft  -  Treten;  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220, Art. 727 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 641.301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 960.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  In  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2005,  Art.  4  Abs.  2  und  Art.  5  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April 2004 (Amtsblatt 2004, S. 404).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Amtsblatt 2003, S. 1735.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  G  vom  30.  Oktober  2006,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  März 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1480, 2007, S. 253).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung  gemäss  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  get
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  Februar  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 335, S. 866).