Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Familienzulagen  (EG zum FamZG)  vom 1. Dezember 2008 (Stand 1. April 2020)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzula  -  gen  1  )   und Art.  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrho  -  den vom 30. April 1995  2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Familienzulagengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere die Arten und die Höhe der Zulagen, die Zuständig  -  keiten und die Organisation sowie die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Familienzulagengesetz (FamZG; SR  836.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Unterstellung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diesem Gesetz unterstehen:  a)  alle Arbeitgebende, die nach Art.  12 des Bundesgesetzes über die Al  -  ters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   beitragspflichtig sind, soweit  der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserr  -  hoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohn  -  sitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet,  b)  Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die
                            AHV erfasst sind,  c)  *  Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Ap  -  penzell Ausserrhoden Wohnsitz haben,  d)  *  alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der  AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im  Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines  solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton  Appenzell Ausserrhoden befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweigniederlassungen
                            1  Zweigniederlassungen im Kanton unterstehen grundsätzlich diesem Ge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Familienausgleichskasse kann mit anderen Kantonen oder  ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zw  -  eigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.  III. Leistungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arten von Zulagen
                            1  Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AHVG  (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhe der Zulagen
                            1  Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.– und die Ausbildungszulage Fr. 280.– pro  Monat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  IV. Finanzierung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende
                            1  Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit  Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der  jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens  drei Prozent  *  a)  *  des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden;  b)  *  auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem  in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Ver  -  dienst entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des mass  -  geblichen Einkommens nach Abs. 1. Sie legen ihre Beitragssätze so fest,  dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berück  -  sichtigung ihres Bedarfs für  *  a)  die Zulagen,  b)  die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für  c)  die Deckung der Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch  den Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge -
                            bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind nach Art.  6  beitragspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 12 Abs. 3 FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zulagen für Nichterwerbstätige
                            1  Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 20  Prozent auf ihren  AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art.  10 des Bundesgeset  -  zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  2  )   übersteigen, zu leis  -  ten. Der Regierungsrat legt den Anteil fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten  für die Durchführung der Zulagen für Nichterwerbstätige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwendung der Beiträge
                            1  Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung  der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu prüfen,  dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene  Verwaltungskosten abgerechnet werden.  V. Organisation  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zugelassene Familienausgleichskassen
                            1  Durchführungsorgane der Familienzulagen sind:  a)  die vom Kanton anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen  Familienausgleichskassen;  b)  die kantonale Familienausgleichskasse;  c)  die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen gemäss Abs.  1  lit.  a  und  c haben ihre Orga  -  nisation, ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem  Reglement festzuhalten. Dieses Reglement sowie spätere Änderungen sind  dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anerkannte Familienausgleichskassen
                            1  Als Durchführungsorgane  nach Art.  10  Abs.  1  lit.  a werden Familienaus  -  gleichskassen anerkannt, wenn  a)  ihnen mindestens fünf Arbeitgebende angehören,  b)  sie mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen,  c)  sie Gewähr bieten für eine rechtmässige Tätigkeit nach Bundesrecht  sowie nach diesem Gesetz und,  d)  sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Das zuständige Departement ent  -  scheidet über die Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Widerruf der Anerkennung
                            1  Das zuständige Departement widerruft die Anerkennung, wenn die Voraus  -  setzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind oder  wenn Tatsachen, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden  müssen, erst nachträglich bekannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Familienausgleichskasse
                            1  Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden“ be  -  steht   eine   kantonale   Familienausgleichskasse   als   selbständige   öffent  -  lichrechtliche Anstalt mit Sitz in Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse ist der Ausgleichs  -  kasse Appenzell Ausserrhoden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zuständigen Organe  handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und  unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anmeldung
                            1  Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen ge  -  mäss Art.  10  Abs.  1  lit.  c melden sich beim zuständigen Departement an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen
                            1  Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzge  -  bung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Fa  -  milienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen  für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben der Arbeitgebenden
                            1  Die Arbeitgebenden melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Bei  -  träge und zahlen bei entsprechender Ermächtigung die Leistungen nach den  Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse
                            1  Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und  Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familien  -  ausgleichskasse angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichterwerbstätige   sind   der   kantonalen   Familienausgleichskasse   unter  -  stellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betrie  -  be und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familien  -  ausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskas  -  se der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich,  wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art.  64 des Bundesge  -  setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  1  )   gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung von Familienausgleichskassen
                            1  Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach  Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die  Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmenden über  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Auflö  -  sungsbeschluss ist unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz  unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, wel  -  che für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kontrolle
                            1  Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind  periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienaus  -  gleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Steuerbefreiung
                            1  Die Familienausgleichskassen nach diesem Gesetz sind steuerbefreit.  VI. Vollzug  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ergänzendes Recht
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinn  -  gemäss Anwendung, insbesondere für:  a)  Beiträge,  b)  Rückerstattungen,  c)  Nachzahlungen,  d)  Verzugszinsen,  e)  Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen,  f)  Verjährungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Meldungen der Steuerbehörden,  h)  Auskünfte und Mitwirkungspflichten,  i)  Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz,  j)  Kassenzugehörigkeit,  k)  Kassenwechsel,  l)  Kassenhaftung,  m)  Schweigepflicht,  n)  Strafbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Amtshilfe
                            1  Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Ver  -  waltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbe  -  hörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Orga  -  nen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte  zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können  den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen  beim Dateninhaber abgerufen werden.  VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beitritt und Anschluss
                            1  Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familien  -  ausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes  einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
                            1  Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienaus  -  gleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der  neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemen  -  te bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsbestimmungen
                            1  Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen,  werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet  sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Kinderzulagen vom 29. April 1984  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 822.41 (lf. Nr. 820)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die   Referendumsfrist   ist   am   3.  Februar  2009   unbenützt   abgelaufen   (Abl.  2009,  S.  179)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  1.  Januar  2009 unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist (RRB  vom 16.  Dezember  2008, Abl.  2008, S.  1288).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 6 Abs. 1  geändert  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 6 Abs. 1, a)  eingefügt  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 6 Abs. 1, b)  eingefügt  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 6 Abs. 2  geändert  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2013  01.07.2013  Art. 8 Abs. 1  geändert  1255 / 2013, S. 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2015  01.06.2016  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  1291 / 2015, S. 1105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2015  01.06.2016  Art. 19 Abs. 1  geändert  1291 / 2015, S. 1105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2019  01.04.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  1388 / 2019, S. 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2019  01.04.2020  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  1388 / 2019, S. 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.