Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            Konkordat   über die nicht eidgenössisch konzessionierten  Seilbahnen und Skilifte  vom 15.  10.  1951   (Fassung in Kraft getreten am 27  .11.1972  )  Um  den  Betrieb  auf  den  nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird  von den Konkordatskantonen, gestützt auf Artikel 7 Abs. 2 der  Bundesverfassung,         das         nachstehende         Konkordat  abgeschlossen:  I. Zweck  und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,  a)   um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter  das  Konkordat  fallenden  Anlagen  möglichst  sicher  gestalten,  ohne  die  Kosten für Bau und Be  trieb allzusehr zu erhöhen;  b)   um   eine   interkantonale   Kontrollstelle   einzusetzen,   die   technische  Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;  c)   um   die   einheitliche   Anwendung   der   technischen   Vorschriften   zu  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Halbkantone sind in allen Teilen den K  antonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1    Das  Konkordat  bezieht  sich  auf  alle  Seilbahnen  für  Personen  -  oder  Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte  Lifte. Hievon ausgenommen sind:  a)   Seilbahnen, die der eidgenöss  ischen Konzessionspflicht unterstehen;  b)   Seilbahnen  für  den  ausschliesslichen  Warentransport,  sofern  sie  den  öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindern  is  im  Sinne  der  Artikel  67  ff.  der  Vollziehungsverordnung  vom  5.   Juni  1950  zum   Luftfahrtgesetz   darstellt,   der   zuständigen   kantonalen   Behörde   zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Konkordat  bezieht  sich  ferner  auf  alle  Skilifte,  die  nur  als  solche  betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Bau und  Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungen
                            1      Für   den   Bau   und   Betrieb   der   unter   das   Konkordat   fallenden  Luftseilbahnen   und   Skilifte   sind   Bewilligungen   desjenigen   Kantons  erforderlich,  auf  dessen  Gebiet  die  Anlage  errichtet  und  betrieben  werden  soll. Überquert   eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist  die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Erteilung  der  Bau  -  und  Betriebsbewilligung  übernimmt  der  Kanton  keinerlei  Haftung  für  Mängel  oder  Schäden.  Der  Betriebsinhaber  hat  hiefür allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungsrecht
                            Die  Kantone  können  dem  Inhaber  der  Bewilligung  das  Enteignungsrecht  nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
                            1    Die  Kantone  erteilen  die  Bewilligung  zum  Bau  oder  zum  Betri  eb  einer  Anlage   erst   dann,   wenn   das   Projekt   oder   die   Anlage   in   baulicher,  technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats  und  des  zugehörigen  Reglements  entspricht,  wenn  die  vorgeschriebenen  Versicherungen abgeschlossen sind, und w  enn  a)   die  Anlage  nicht  öffentliche  Interessen  des  Bundes  wie  namentlich  Interessen  der  Landesverteidigung,  der  Forstpolizei,  der  Raumplanung  und des Natur  - und Heimatschutzes verletzt;  b)   sie   weder   dem   Bund   gehörende   oder   von   ihm   konzessionierte  Transportunternehmen  noch  unter  der  Hoheit  des  Kantons  stehende  Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;  c)   sie einem Bedürfnis entspricht;  d)   die Sicherheit ihres Betriebes gewährleis  tet ist;  e)   die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vor   Erteilung   der   Bewilligungen   werden   die   Bauprojekte   und   die  betriebsbereiten  Anlagen  im  Auftrage  des  zuständigen  Kantons  von  einer  technischen  Kontrollinstanz  nach  den  Bestimmungen  dieses  Konkordates  und des Reglementes begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
                            1    Der  Betriebsinhaber  ist  für  den  dauernd  guten  Unterhalt  der  Anlage  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Kantone     veranlassen     nach     Bedürfnis     bei     Anlagen     mit  Personenbeförderung   in   der   Regel   eine   jährlich   sich   wiederholende  technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des  Kantons Protokolle aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  zuständige  Kanton  kann  dem  Betriebsinhaber  Frist  ansetzen  für  die  Behebung      festgestellter      Mängel,      unter      d  er      Androhung      des  Bewilligungsentzuges   und   der   Bestrafung   wegen   Ungehorsams   gegen  amtliche Verfügungen. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder  die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sanktionen
                            1   Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder  dauernd  zu  entziehen  oder  eine  zum  Schutze  von  Personen  als  dringend  notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers  selber anzu  ordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder  der  Ausführungsvorschriften  verletzt  werden  oder  wenn  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ung  ehorsams gegen  amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Sicherstellung  ihrer  Forderungen  sind  die  Kantone  befugt,  vom  Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.  III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1    Die  Organe  des  Konkordates  s  ind  die  Konferenz,  die  Geschäftsleitung  und die Rechnungsrevisoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  am  Konkordat  interessierten  Kreise  können  zu  den  Beratungen  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konferenz
                            1      Das    oberste    Organ    ist    eine    von    sämtlichen    dem    Konkordat  angeschlossenen  Kantonen  geb  ildete  Konferenz.  Jeder  Kanton  bezeichnet  einen  offiziellen  Vertreter  und  einen  Stellvertreter.  Den  Sitzungen  der  Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse  werden  mit  einfa  chem  Mehr  der  anwesenden  Stimmberechtigten  gefasst.  Der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das  Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die   A  ufstellung   eines   Geschäftsreglementes   für   den   Verkehr   der  Kantone   mit   den   Organen   des   Kondordates   und   der   technischen  Kontrollstelle,  eines  Pflichtenheftes  für  die  technische  Kontrollstelle  und einer Gebührenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Wahl der Mitglieder der Geschäft  sleitung und des Sekretärs für eine  Amtsdauer  von  fünf  Jahren;  das  Sekretariat  kann  einer  kantonalen  Baudirektion,  einer  anderen  kantonalen  Amtsstelle  oder  einer  sonst  geeigneten Organisation übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die  Genehmigung  von  Voranschlag,  Jahresrechnung  und  Jahresbericht  und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines  einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Konferenz  tritt  ordentlicherweise  einmal  jährlich  zusammen.  Der  Präsident     ist     befugt,     jederzeit     eine     ausserordentliche     Konferenz  einzuberufen.  Er  ist  hiezu  verpflichtet,  wenn  dies  von  mindestens  einem  Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verhandlungsgegenstände  sind  rechtzeitig  bekanntzugeben.  Andere  Geschäfte  dürfen  nur  dann  abschliessend  behandelt  werden,  wenn  alle  vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsleitung
                            1    Die  Geschäftsleitung  besteht  aus  dem  Präsidenten,  dem  Vizepräsidenten  und  einem  weiteren  Mitglied  der  Konferenz.  Der  Sekretär  und  der  Leiter  der  technischen  Kontrollstelle  nehmen  mit  b  eratender  Stimme  an  den  Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsleitung  besorgt  alle  jene  Geschäfte,  die  nicht  ausdrücklich  einem   andern   Organ   übertragen   sind.   Sie   hat   insbesondere   folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbes  chlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Führung      des      gesamten      Rechnungswesens,      Erstellung      der  Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Abfassung des Jahresberichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege  vorzuweisen  und  auf  Verlangen  alle  notwendigen  Aufschlüsse  über  die  Geschäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsrevisoren
                            Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der  Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Technische Kontrollstelle
                            1   Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende  Aufgaben zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Begutachtung von Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten  des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   periodische    und    ausserordentliche    Kontrollen    der    Anlagen    und  technische    Untersuc  hungen    bei    Unfällen,    Betriebsstörungen    und  Betriebsgefährdungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Berichterstattung   über   die   Kontrollen   und   Untersuchungen   an   die  Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Beratung  der  Organe  der  Konferenz  und  der  zuständigen  Instanzen  der  Kant  one,    insbesondere    Ausarbeitung    von    Vorschlägen    für    die  Schaffung     neuer,     Lockerung     oder     Verschärfung     bestehender  Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Ausarbeitung  von  Rapporten  an  die  Geschäftsleitung  als  Grundlagen  für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn  nötig  mit  Polizeigewalt,  die  betreffende  Anlage  sofort  stillzulegen  und  diesen  Entscheid  dem  zuständigen  Kanton  auf  dem  schnellsten  Wege  zu  melden.  Der  endgültige  Entscheid  über  die  B  etriebseinstellung  steht  der  zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  kann  der  technischen  Kontrollstelle  weitere  Aufgaben  übertragen.  Diese  darf  soweit  nötig  für  Spezialfragen  Fachleute  beiziehen.  Über  den  Geschäftsverkehr  und  die  Befugnisse  der  Kontrollstelle  wird  ein  Pflichtenheft aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung
                            1    Die  für  die  Durchführung  des  Konkordats  erforderlichen  Mittel  werden  durch  Gebühren  der  Betriebsinhaber  und  durch  Beiträge  der  Kantone  beschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von  den  Betriebsinhabern  erhoben.  Dabei  wird  die  aufgewendete  Zeit  und  die  Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die Beiträge der Kantone wer  den nach Zahl und Bedeutung der Anlagen  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sitz
                            Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ein - und Austritt
                            1    Der  Eintritt  steht  jedem  Kanton  frei,  in  dessen  Gebiet  sich  wenigstens  eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Austritt    kann    auf    Ende    eines    Kalenderjahres    und    unter  Berücksichtigung  einer  wenigstens  einjährigen  Kündigungsfrist  erfol  gen,  nachdem   sämtliche   aus   dem   Konkordat   fliessenden   Verbindlichkeiten  erfüllt sind.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestehende Anlagen
                            1    Schon  bestehende  Anlagen  sind  innert  der  vom  zuständigen  Kanton  festzusetzenden  Frist,  spätestens  jedoch  innert  zehn  J  ahren  nach  dem  Beitritt  des  Kantons  zum  Konkordat,  seinen  Vorschriften  und  denjenigen  des Reglementes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des  Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung,   sofern  die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Dieses   Konkordat   gilt   im   übrigen   sinngemäss   auch   für   die   schon  bestehenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen
                            1   Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone  so  wie  gegebenenfalls  der  Schweizerischen  Unfallversicherungsanstalt  für  die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und  Skilifte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Im    Übrigen    tritt    während    der    Geltungsdauer    des    Konkordates  widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.    Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat am 17.6.1955 genehmigt worden.  Die Änderung vom 27.11.1972 ist vom Bundesr  at am 30.5.1973 genehmigt  worden.  Beitritt  durch Dekret vom 10.2.1967  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 10.2.1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1951  Erlass  Grunderlass  10.02.1967  BL/AGS 1980 f 314 / d 320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1972  Titel  geändert  27.11  .197  2  BL/AGS 1980 f 314 / d 3  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1972  Art.2  geändert  27.11  .197  2  BL/AGS 1980 f 314 / d 3  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1972  Art.5  geändert  27.11  .197  2  BL/AGS 1980 f 314 / d 3  20  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.10.1951  10.02.1967  BL/AGS 1980 f 314 / d 320  Titel  geändert  27.11.1972  27.11  .197  2  BL/AGS 1980 f 314 / d 3  20