Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Fachschulvereinbarung  (FSV)  vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000)  Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl.  Universitäten und Fachhochschulen):  a)  den interkantonalen Zugang,  b)  die Stellung der Studierenden,  c)  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den  Trägern der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinan  -  zierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorge  -  sehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Ver  -  einbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,  a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den in  -  terkantonalen Zugang anbieten,  b)  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der  ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,  c)  von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden  Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten  bleibt Bst. d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un  -  unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili  -  tärdienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beiträge
Art. 4 Festsetzung der Beiträge
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester  festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lek  -  tionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen  Schulen und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:  a)  Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen  Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die  Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der In  -  b)  Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen  Ausbildungskosten abdecken.  c)  Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher  sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitglie  -  dern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe  und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Ver  -  langen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen.  Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren, bzw. für den Rest der  Beitragsperiode (Art. 16, Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Studierende
Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren  den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die  gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende   sowie   Studienanwärterinnen   und   -anwärter   aus   Kantonen,  welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch  auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen wer  -  den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme ge  -  funden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche min  -  destens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studiengebühren
                            1  Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebüh  -  ren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, de  -  ren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen  des Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug
Art. 9 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr oblie  -  gen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Information der Vereinbarungskantone,  b)  Koordination,  c)  Regelung von Verfahrensfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Emp  -  fehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeits  -  gruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem  Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirekto  -  renkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Stu  -  dierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese  enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des  Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Ab  -  klärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können  die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Rechtspflege
Art. 13 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba  -  rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei  -  en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1996 (SR 279), finden Anwendung.
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit  -  zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug  dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver  -  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den  Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung  über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17.  September 1992  durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 27.  August 1998. Inkrafttreten: 1.  Au  -  gust 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der betei  -  ligten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjah  -  res möglich, erstmals frühestens per 1.  August 2001. Änderungen des An  -  hanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungster  -  min vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle  Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang ei  -  nes Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studie  -  renden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleich  -  stellung (Art. 6) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.1998 01.08.2000 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.08.1998  01.08.2000  Erstfassung  -