Konkordat über die Schulkoordination
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Konkordat über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970 (Stand 7. Dezember 1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein  -  richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des ent  -  sprechenden kantonalen Rechts.  A. Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            1  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den  folgenden Punkten anzugleichen:  a)  Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6.  Altersjahr festgelegt.  Stichtag ist der 30.  Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4  Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig;  b)  die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38  Schulwochen mindestens 9 Jahre;  c)  die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur  Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre;  d)  das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlungen
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen  aus, insbesondere für folgende Bereiche:  a)  Rahmenlehrpläne;  b)  gemeinsame Lehrmittel;  c)  Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  d)  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)  Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich  -  wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;  f)  einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen  Schultypen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  gleichwertige Lehrerausbildung.  Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei  -  tung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for  -  schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.  Zu diesem Zweck werden:  a)  für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un  -  terstützt;  b)  Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti  -  ken ausgearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweizer Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                            1  Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie  -  dergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner  -  zahl der Kantone festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenzen
                            1  Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die  Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin,  Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Re  -  gionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            1  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge  -  ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Fristen
                            1  Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses  Konkordats wird etappenweise vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone verpflichten sich:  a)  in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von  Art. 2 a festzulegen;  b)  die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus  -  zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in  zwei Etappen verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grund  -  sätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bun  -  desrat Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            1  Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.  Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen  -  derjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn es von zehn Kantonen angenommen  und vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 14.  Dezember 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.1970 07.12.1970 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.10.1970  07.12.1970  Erstfassung  -