Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
                            Errichtung und  Zweck der  Konferenz der  Kantons-  regierungen  Mitgliede  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bundesrat  wird  eingeladen,  an  den  Sitzungen  der  Konferenz  der Kantonsregierungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und  Beschlussfassung  zu  Geschäften  ersuchen,  welche  die  Interessen  der Kantone berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  sorgt  für  eine  geeignete  Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktoren-
                            konferenzen  und  mit  den  übrigen  interkantonalen  Konferenzen  zu-  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  verfügt  über  folgende  Or-  gane  -  die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern al-  ler Kantone;  -  den  Leitenden  Ausschuss,  bestehend  aus  neun  bis  elf  Mitglie-  dern;  -  ein  ständiges  Sekretariat,  das  dem  Leitenden  Ausschuss  unter-  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 I. Plenarkonferenz
                            1    Die  Plenarkonferenz  wählt  für  eine  Amtsdauer  von  zwei  Jahren  (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)  -  den  Präsidenten;  -  den Leitenden Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bezeichnet das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Or-  gan zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Plenarkonferenz  tritt  jährlich  zu  zwei  ordentlichen  Sitzungen  zusammen.  Die  Sitzungstermine  werden  von  der  Plenarkonferenz  im voraus festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  Konferenz  werden  mindestens  zehn  Tage  im  voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.  Zusammen-  arbeit mit den  Bundes-  behörden  Zusammen-  arbeit mit den  Direktoren-  konferenzen  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ordentliche  Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausse  r  -  ordentliche  Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beratung und  Beschluss-  fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Stellung-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die
                            Geschäfte erfordern oder wenn es ein Mitglied verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 III. Sekretariat
                            1   Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenar-  konferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokoll-  führung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  sorgt  für  eine  hinreichende  und  laufende  Information  und  Do-  kumentation  der  Konferenzorgane  sowie  der  Kantone  und  anderer  Interessierter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden ent-
                            sprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
                            dem  alle  Kantonsregierungen  schriftlich  die  Zustimmung  zur  Ver-  einbarung erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Depositarstelle ist der Regierungsrat des  Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die
                            Zustimmung  bringt  der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern  die  Ver-  einbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  kann  von  jedem  Kanton  jeweils  auf  Jahres-  ende  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  sechs  Monaten  durch  Mittei-  lung an den Präsidenten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  einer  Kündigung  überprüft  die  Konferenz  die  Möglichkeiten  der Fortführung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  wird  in  deutscher,  französischer  und  italieni-  scher Sprache abgefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffent-  lichung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sitzungen  Finanzierung  Inkraftreten  Mitteilung  an den  Bundesrat  Kündigung  Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tonsregierungen vom 24. März 2006.