Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Schutz der Gewässer  (EG GSchG)  vom 25. April 1993 (Stand 26. April 2015)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer  vom 24.  Januar 1991 (GSchG) und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung  vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:  l. Allgemeine Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vollzug durch den Kanton
                            1  Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug des Bundesgesetzes  über den Gewässerschutz beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement und die  Fachstelle für Gewässerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 Vollzug durch Private
                            1  Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche  Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Ableitung und Behandlung des Abwassers
Art. 4 * Grundsätze
                            1  Die Ableitung und Behandlung des Abwassers richtet sich nach folgenden  Grundsätzen:  a)  verschmutztes Abwasser wird zur Behandlung in Abwasserreini  -  gungsanlagen abgeleitet.  b)  nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; wo dies nicht  möglich ist, wird es in ein oberirdisches Gewässer geleitet. Nach  Möglichkeit und gemäss Weisung des Departementes ist mit Rück  -  haltemassnahmen ein gleichmässiger Abfluss auch bei grossem An  -  fall sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Generelle Entwässerungspläne
                            1  Das Departement erarbeitet bis spätestens Ende 2005 in Zusammenarbeit  mit den Bezirken generelle Entwässerungspläne, welche mit der Genehmi  -  gung durch die Standeskommission behördenverbindlich werden. Die Pläne  sind nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat legt den Mindestinhalt der Pläne und das Verfahren zu de  -  ren Erlass fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erstellen der Abwasseranlagen
                            1  Öffentliche und private Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung oder Behand  -  lung des Abwassers sind in Übereinstimmung mit den generellen Entwässe  -  rungsplänen zu erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bau, Betrieb und Unterhalt der in diesen Plänen bezeichneten öffentli  -  chen Abwasseranlagen obliegt dem Departement. Die Grundeigentümer er  -  stellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anschlusspflicht
                            1  Verschmutztes Abwasser muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen in  diese eingeleitet werden. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisatio  -  nen ist es nach den Weisungen der zuständigen Behörden abzuleiten bzw.  zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Weisungen der Behörden ver  -  sickern zu lassen oder abzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungspflicht
                            1  Eine Gewässerschutzbewilligung muss eingeholt werden für die Errichtung  oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für andere Vorkehren, wel  -  che  a)  dem Schutz der Gewässer dienen oder  b)  nachteilige Einwirkungen auf Gewässer haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Bewilligungsbehörden
                            1  Gewässerschutzbewilligungen werden vom Departement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer
Art. 10 Planerischer Schutz
                            a) Gewässerschutzbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche ist das  Departement zuständig. Es hört die Bezirke und die Eigentümer  1  )   von öffent  -  lichen Grundwasserfassungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Grundwasserschutzzonen
                            1  Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die  im öffentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz  der bestehenden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement  mit den notwendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Regle  -  ment sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungs  -  eigentümer gegebenenfalls zu überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die  betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer  Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentums  -  beschränkungen zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer  die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu er  -  werben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen  Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Eini  -  gung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz ent  -  schieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffent  -  lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Grundwasserschutzareale
                            1  Für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu  ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente ist das Departe  -  ment zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2–4 dieses Gesetzes sind sinngemäss  anwendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor,  tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentums  -  beschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentü  -  mer zu überwälzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weitere Aufgaben des Departementes
                            1  Das Departement ist im weiteren zuständig für den Vollzug der Bestimmun  -  gen des Bundesgesetzes über:  a)  den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22–26  GSchG);  b)  *  die Bewirtschaftung der Böden (Art. 27 GSchG).  c)  die Massnahmen am Gewässer zur Erfüllung der Anforderungen an  die Wasserqualität (Art. 28 GSchG);  d)  *  die Verbauung der Korrektion sowie das Überdecken oder Eindolen  von Fliessgewässern (Art. 37 und Art. 38 GSchG);  e)  das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG);  f)  *  die Spülung und Entleerung von Stauräumen sowie die Rückgabe  von Treibgut ins Gewässer (Art. 40 und Art. 41 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die langfristige Erhaltung von Grundwasservorkommen (Art. 43  GSchG);  h)  die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44  GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug der Vorschriften zur Sicherung angemessener Restwasser  -  mengen obliegt der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
Art. 14 * Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
                            1  Das Departement erhebt bei den Grundeigentümern nach Massgabe der  Bestimmungen der Art. 15–18 dieses Gesetzes sowie der vom Grossen Rat  zu erlassenden Ausführungsbestimmungen  Erschliessungsbeiträge sowie  Anschluss- und Benützungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erschliessungsbeiträge
                            1  Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau oder Ausbau einer  öffentlichen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Mehrwert)  erfahren, haben Erschliessungsbeiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Die  beim   Erschliessungsträger   anfallenden   Erstellungskosten   werden   nach  Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im  Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer überwälzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Gebiet ausserhalb der Bauzonen können im Perimeterverfahren weitere  Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie die Lage der angeschlosse  -  nen Liegenschaft oder die Benutzungslänge an der den Beitrag auslösen  -  den Anlage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 bis * Nachträgliche Erschliessungsbeiträge
                            1  Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 15 dieses  Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau  der Siedlungsentwässerungsanlage ein Sondervorteil entsteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden der Investitionsrechnung des Departementes gutge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 ter * Pfandrecht
                            1  Die Perimeterpflicht an Anlagen der Siedlungsentwässerung gilt als öffent  -  lich-rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das  allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Anschlussgebühren
                            1  Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsan  -  lagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu ent  -  richten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen er  -  folgt. Bei ausparzellierten Strassen- und andern Hartbelagsflächen ist die  Anschlussgebühr nur zu entrichten, wenn diese über eine Abwasserreini  -  gungsanlage entwässert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird einem bereits angeschlossenen, in der Bauzone gelegenen Grund  -  stück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für welche noch  keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, so ist die Anschlussgebühr für  diese Fläche vom neuen Grundeigentümer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein bereits angeschlossenes, ausserhalb der Bauzone gelegenes,  Grundstück durch Erweiterung des umbauten Raumes vergrössert, so ist für  den Mehrraum die Anschlussgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten  gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen. Ausserhalb der  Bauzonen wird für die Bemessung auf den umbauten Raum in m3, gewich  -  tet nach der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft, abgestellt. Veranlagt  werden ausschliesslich die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Räu  -  me. Für die Gewichtung der Bemessungsgrundlagen werden in der Verord  -  nung Faktoren zwischen 0.5 und 2 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anschlussgebühr beträgt Fr.  25.-- je m² gewichte  -  te Grundstücksfläche bzw. m³ umbauten Raumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gebührenpflicht entsteht bei Neubauten mit Rechtskraft der Baubewilli  -  gung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses.  Im Falle von Abs. 2 dieses Artikels wird die Anschlussgebühr mit dem Ein  -  trag des Kaufvertrages im Grundbuch fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benützungsgebühr
                            1  Zur Deckung der aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Amortisation der  Abwasseranlagen   anfallenden   Kosten   erhebt   das   Departement   bei   den  Eigentümern angeschlossener Grundstücke wiederkehrende Benützungsge  -  bühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für je  -  des angeschlossene Grundstück sowie einer vom Wasserverbrauch abhän  -  gigen Mengengebühr. Bei der Mengengebühr können zusätzlich der Anfall  von nicht verschmutztem Abwasser und der Verschmutzungsgrad des Ab  -  wassers berücksichtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit den Grundgebühren soll maximal ein Drittel des gesamten Ertrages der  Benützungsgebühren gedeckt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Umfang Erhebung
                            1  Die Standeskommission regelt die Höhe der Benutzungsgebühren sowie  das Verfahren zu deren Erhebung, technische Bestimmungen und weitere  Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind so festzulegen, dass im mehrjährigen Mittel die Kosten  gemäss Art. 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gedeckt sind. Zum Ausgleich jährli  -  cher Schwankungen wird ein Ausgleichskonto geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kantonsbeiträge
                            1  Hat der Bund gestützt auf die vor der Änderung vom 20.  Juni 1997 gelten  -  den Fassungen des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz Beiträge  zugesichert, so entrichtet der Kanton einen Betrag von 3/5 des ungekürzten  Bundesbeitrages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann an private Abwasseranlagen und Massnahmen im Inter  -  esse des Gewässerschutzes Beiträge leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stellt die für Beiträge nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels erfor  -  derlichen Mittel auf dem Budgetweg bereit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Einzelheiten regelt der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Bezirksbeiträge
                            1  Ein Kantonsbeitrag nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes wird nur gewährt,  wenn der Bezirk der gelegenen Sache einen gleich hohen Beitrag leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Gebundene Ausgaben
                            1  Die Aufwendungen des Kantons für Beiträge nach Art. 19 Abs. 1 dieses  Gesetzes sind gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bis * Bewilligungs- und Kontrollgebühren
                            1  Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidge  -  nössischem oder kantonalem Gewässerschutzrecht werden Gebühren bis  höchstens Fr.  5'000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw.  Publikation von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat  der Gesuchsteller zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 22 * Enteignung
                            1  Den mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gewässer  -  schutzgesetzgebung betrauten Behörden und den Eigentümern von öffentli  -  chen Wasserfassungen steht das Enteignungsrecht gemäss kantonalem  Enteignungsgesetz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Gewässerschutzge  -  setzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit  Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetz  -  gebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim  -  mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die  für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten  jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Ge  -  sellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ersatzvornahme
                            1  Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutz  -  gesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Be  -  hörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen  oder von einem Dritten durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfand  -  recht ohne Eintragung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Anset  -  zung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden  Kosten angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Aus  -  führungsbestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlini  -  en verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Übergangsbestimmungen zur Anschlussgebühr
                            1  Für bereits angeschlossene Grundstücke, bei denen zum Zeitpunkt des In  -  krafttretens dieser Änderung die Anschlussgebühr noch nicht rechtskräftig  veranlagt ist, gilt das vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der erstmalige Anschluss an die Siedlungsentwässerung nach In  -  krafttreten dieser Änderung, wird die Anschlussgebühr nach geändertem  Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist bei einem bereits angeschlossenen Grundstück zwar eine Anschlussge  -  bühr erhoben, bei deren Bemessung jedoch nur eine Teilfläche berücksich  -  tigt worden, so wird für die noch nicht berücksichtigte Fläche eine Gebühr  nach geändertem Recht erhoben, wenn auf dem Grundstück zusätzliche  bauliche Nutzungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 11  Abs. 4 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten: 1.  Januar 1994. Vom Bundesrat genehmigt am: 1.  Juni 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 2 aufgehoben -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 5 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 6 Abs. 2 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 9 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 14 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 17 Abs. 1 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 18 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 4 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 5 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 6 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 14 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 bis eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 ter eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 16 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 18 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 19 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 19 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 21 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 21 bis eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 23 aufgehoben -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 13 Abs. 1, d) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 13 Abs. 1, f) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 bis Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 18 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 20 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 24 Abs. 1 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 24 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.1993  01.01.1994  Erstfassung  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -
Art. 4 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 5 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 5 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 6 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 6 Abs. 2 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 9 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 11 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 12 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 1, b) 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1, d) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 1, f) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 14 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 14 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 14 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 15 Abs. 3 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 15 bis 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 15 bis Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15 ter 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 16 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 16 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 17 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 17 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 17 Abs. 3 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 18 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 18  30.04.2000  30.04.2000  geändert  -  Art. 18  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 19 Abs. 1  30.04.2000  30.04.2000  geändert  -  Art. 19 Abs. 2  30.04.2000  30.04.2000  geändert  -  Art. 19 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 20  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 21  30.04.2000  30.04.2000  geändert  -  Art. 21  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 21  bis  30.04.2000  30.04.2000  eingefügt  -  Art. 22  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 23  30.04.2000  30.04.2000  aufgehoben  -  Art. 24 Abs. 1  24.04.2005  01.01.2007  geändert  -  Art. 24 Abs. 1  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -  Art. 24 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  aufgehoben  -  Art. 27  30.04.2000  30.04.2000  geändert  -  Art. 28  25.04.2004  25.04.2004  aufgehoben  -