Dekret betreffend die Baulandreserven
                            Dekret  vom 11. Mai 1977  betreffend die Ba  ulandreserven  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 12. April 1977;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Der Staat unterstützt die Bildung von Baulandreserven zur Sicherstellung  der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unterstützung des Staates geht an Gemeinden, an Körperschaften des  öffentlichen  Rechts,  Stiftungen  und  pr  ivatrechtliche  Gesellschaften,  deren  Statuten durch den Staatsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staat  kann  zu  diesem  Zweck  eine  Garantie  auf  die  aufgenommenen  Darlehen zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Garantie
                            1   Der Staat garantiert Hypothekarkredite nach dem ersten Rang bis zu 95 %  des Erwerbspreises von Landreserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bürgschaft bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gesamtbetrag  der  vom  Staate  derart  geleisteten  Garantien  darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Millionen Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzielle Hilfe
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entscheid und Bedingungen der Zuteilung
                            1   Der Staatsrat befindet über die Garantiegesuche. Er setzt die Bedingungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann im besonderen den Entscheid an Bedingungen knüpfen:  –    an einen dem Wert des Landes in der Region entsprechenden Kaufpreis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –     an  Verpflichtungen  des  Genussberechtigten,  namentlich  mit  Bezug  auf  die  Ausführungsfristen,  die  Veräusserungsart  und  den  Kaufpreis  des  Landes;  –    an die Bestellung eines Vorkaufsrechtes zugunsten des Staates oder der  interessierten  Gemeinden,  gemäss  dem  nach  Artikel  6  festgesetzten  Preis, von unbeschränkter Dauer, mit Anmerkung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Garantie können nur jene Gemeinden und andere Genussberechtigte  erhalten,  welche  für  ihr  Eigenkapital  eine  Dividende  oder  einen  Zins,  der  den Ansatz für zweitrangige Hypotheken nicht übersteigt, ausschütten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Aktien und Anteilscheine müssen auf den Namen lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Befreiung
                            Landerwerbungen mit Staatsgarantie oder finanzieller Hilfe des Staates sind  von den Handänderungssteuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Genehmigung
                            1    Jede  Veräusserung  und  Verwendung  von  Landreserven  unterliegt  der  Genehmigung des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  bewilligte  Veräusse  rungspreis  hat  dem  Anschaffungspreis  zuzüglich  Zinsen und Aufwendungen zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   in   Absatz   2   erwähnten   Bedingungen   sind   im   Grundbuch   als  öffentlich-rechtliche   Eigentumsbeschränkungen   anzumerken,   wenn   ein  Genussberechtigter  oder  ein  Erwerber  nicht  der  Gesetzgebung  über  die  Gemeinden und Pfarreien unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonale Wohnungskommission
                            Die Kantonale Wohnungskommission hat die folgenden Befugnisse:  a)   Sie  berät  die  Gemeinden,  Gesellschaften  und  Körperschaften  beim  Erwerb von Bauland.  b)   Sie  erteilt  dem  Staatsrat  ein  Gutachten  über  die  Garantiegesuche;  das  Gutachten  enthält  Angaben  zur  Eignung  der  Gesuchsteller  und  zu  den  Bedingungen für die Bewilligung der Gesuche.  c)   Sie  erteilt  dem  Staatsrat  ein  Gutachten  im  Falle  der  Verwendung  und  Veräusserung der Landreserven.  d)   Sie  setzt  den  Veräusserungspreis  endgültig  fest,  falls  sich  die  Parteien  zum  Zeitpunkt  der  Geltendmachung  des  Vorkaufsrechts  nicht  einig  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                            1    Das  Dekret  vom  12.  Mai  1964  betre  ffend  Baulandreserven  und  den  Bau  von Wohnungen sozialen Charakters, abgeändert am 12. Februar 1969, am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  November  1971  und  am  3.  Mai  1973,  ist  mit  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden Dekretes aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  jedem  Falle  werden  die  durch  den  im  besagten  Dekret  geschaffenen  Fonds   eingegangenen   Verpflichtungen  für   eine   Dauer   von   10   Jahren  aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staatsrat  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Dekretes  beauftragt;  er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1977 (StRB 23.8.1977).