Geodatengesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Geodatengesetz  (GeoDG)  vom 1. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2020)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Vollzug der Art. 1 und Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geoinfor  -  mation vom 5.  Oktober 2007 (GeoIG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der  Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, den Behörden auf nationaler und kantonaler  Ebene, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit Geodaten zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regelungsumfang
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  den Vollzug der Bundesgesetzgebung zur Geoinformation;  b)  die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geo  -  daten des Kantons und der kommunalen Körperschaften;  c)  die kantonale Geodaten-Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten  des Kantons und der kommunalen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen für die Geobasisdaten gelten auch für die Geobasisda  -  ten des Bundesrechts, sofern dieses oder das übrige kantonale Recht nichts  Abweichendes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007 und der Bundesverordnung über Geoinformation vom
21. Mai 2008 gelten sinngemäss.
Art. 4 Zuständige Fachstelle
                            1  Zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten ist  jene kantonale Fachstelle, die für den Sachbereich, auf den sich die Geoba  -  sisdaten beziehen, verantwortlich ist. Sie gewährleistet die Verfügbarkeit der  Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission sorgt für die Koordination unter den Fachstellen  und kann abweichende Zuständigkeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission ist verantwortlich für den Vollzug des Gesetzes.  Sie veranlasst die erforderlichen Vorkehrungen und erlässt die notwendigen  Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend  a)  die Festlegung geografischer Namen;  b)  die Geodienste von kantonalem Interesse;  c)  die Festlegung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen  Rechts sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an die  -  se;  d)  den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen  gemäss Art. 16 GeoIG; sie kann namentlich dem Kataster die Funkti  -  on als amtliches Publikationsorgan zusprechen oder dessen Führung  Dritten übertragen;  e)  die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantona  -  len und kommunalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die kommunalen Körperschaften und die Werke verpflichten, an  kantonale Stellen Daten zu liefern und kann die Form und den Inhalt der Lie  -  ferung näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zugang und Nutzung
Art. 6 Grundsatz
                            1  Geodaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können  von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine überwiegenden öffentli  -  chen oder privaten Interessen entgegenstehen oder nicht das übrige kanto  -  nale Recht anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugang und Nutzung unterliegen, soweit das Gesetz keine besondere Vor  -  schrift enthält, der Datenschutzgesetzgebung. Sie können an Bedingungen  und Auflagen geknüpft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austausch unter Behörden
                            1  Die Behörden im Kanton gewähren sich gegenseitig einfachen und direk  -  ten Zugang zu den Geobasisdaten und den übrigen Geodaten. Die Standes  -  kommission kann den Austausch näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren
                            1  Für die Abgabe und Nutzung von Geodaten sowie für die Nutzung von  Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Behörden gelangen die Kosten für die Bearbeitung zur Verrechnung,  für den Privatgebrauch wird zusätzlich ein Betriebskostenanteil und für den  gewerblichen Gebrauch zusätzlich ein Betriebs- und Investitionskostenanteil  verrechnet. Es können Pauschalen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Dienste und amtliche Vermessung
Art. 9 Geodienste
                            1  Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des  Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle ist für den Auf  -  bau und Betrieb der Geodienste verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann abweichende Zuständigkeiten festlegen und  den Aufbau oder Betrieb Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Räumliches Managementsystem
                            1  Der Kanton kann ein räumliches Managementsystem, das namentlich dazu  dient, der Öffentlichkeit Geobasisdaten im Darstellungs- oder Abrufverfahren  elektronisch verfügbar zu machen, selber betreiben oder sich an einem sol  -  chen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb eines räumlichen Managementsystems durch andere Körper  -  schaften oder durch nicht beauftragte Dritte bedarf der Bewilligung der Stan  -  deskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission regelt das Nähere und kann die erforderlichen  Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gewerbliche Leistungen
                            1  Die Standeskommission kann Stellen des Kantons ermächtigen, Geodaten  und Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen wie ein Privater  insgesamt mindestens kostendeckend und nach marktwirtschaftlichen Be  -  dingungen an. Die Ansätze sind zu veröffentlichen. Erträge aus dem Grund  -  angebot der Stelle dürfen für diesen Leistungsbereich nicht herangezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission kann das Nähere regeln, insbesondere zur An  -  wendung von Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amtliche Vermessung
                            1  Die amtliche Vermessung ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission gewährleistet die amtliche Vermessung und ist  verantwortlich für die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung  und der daraus erstellten Auszüge, namentlich der Pläne für das Grund  -  buch. Sie legt das Programm der Vermessungsvorhaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regelt das Nähere zur amtlichen Vermessung und kann den bundes  -  rechtlichen Mindestinhalt für diese bei Bedarf erweitern oder ergänzende  Anforderungen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bestimmt die Organisation und bezeichnet insbesondere  a)  die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Bundesverord  -  nung über die amtliche Vermessung vom 18.  November 1992;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung und legt ihre Auf  -  gaben fest;  c)  die zuständige Stelle für die Festlegung der geografischen Namen  der amtlichen Vermessung;  d)  die Tätigkeiten der amtlichen Vermessung, die Dritten übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Weitere Bestimmungen
Art. 13 Mitwirkung
                            1  An Grund und Boden Berechtigte sind verpflichtet, die Aufnahme von Da  -  ten nach diesem Gesetz zu dulden und die Behörden, Amtspersonen und  Beauftragten beim Erheben und Nachführen der sie betreffenden Daten zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt von  Fixpunkten, Grenzzeichen und ähnlichen Punkten auf ihrem Grund unent  -  geltlich zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer solche Zeichen oder Punkte widerrechtlich beseitigt, verschiebt oder  beschädigt, hat für die Wiederherstellung zu sorgen und haftet für jeden  Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Orts- und Strassennamen
                            1  Ortsnamen werden durch die Standeskommission festgelegt. Die Standes  -  kommission sorgt für einen angemessenen Einbezug der betroffenen Bevöl  -  kerung und der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namen von Strassen und Plätzen des Kantons werden durch die Standes  -  kommission festgelegt, Namen von anderen Strassen und Plätzen durch die  Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Flur- und Liegenschaftsnamen werden durch die Nomenklaturkommission  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Beanstandungen an den von den Bezirken oder der Nomenklatur  -  kommission festgelegten Namen entscheidet die Standeskommission end  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Digitaler Leitungskataster
                            1  Der Kanton legt einen digitalen Kataster für ober- und unterirdische Leitun  -  gen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer der Hauptleitungen müssen dem Kanton die erforderlichen  Leitungsdaten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie melden auch die Leitungen ab ihren Hauptleitungen zu den einzelnen  Häusern. Die Hauseigentümer sind zur Mitwirkung gegenüber den Hauptlei  -  tungseigentümern verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann Form und Inhalt der Datenlieferung näher re  -  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kosten
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für seine Aufgaben und Angebote, unter Vor  -  behalt der Gebührenpflicht Privater und der Beitragsleistung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde tragen die Kosten für kommunal  erhobene Daten, unter Vorbehalt der Gebührenpflicht Privater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung gehen zu Lasten  der natürlichen oder juristischen Person, welche sie verursacht; kann diese  nicht festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigen  -  tümer die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Strafbestimmung
                            1  Mit bis Fr.  5'000.-- wird gebüsst, wer  a)  sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;  b)  Geodaten oder Geodienste unrechtmässig nutzt;  c)  Geodaten unrechtmässig weitergibt;  d)  Vorschriften über die Nutzung missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Vermessungsgesetz vom 24.  April 1994 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmung
                            1  Hängige Verfahren richten sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche  Vermessung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebe  -  zugssystem mit Lagebezugsrahmen fest. Sie bestimmt den Zeitpunkt der  Einführung im Kantonsgebiet. Die Kosten für die Umstellung gehen zu Las  -  ten der für das Erheben, Nachführen und Verwalten der betreffenden Geo  -  daten zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeiten, die zur Umsetzung der Bundesvorgaben betreffend die Erneue  -  rung der amtlichen Vermessung ausgeführt werden, werden noch bis Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 nach der Regelung finanziert, die bis Ende 2010 galt. Gleiches gilt für  Beiträge, die das Jahr 2010 oder ein früheres Jahr betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Juli 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.05.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung -
28.04.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 2019-31
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.05.2011  01.07.2011  Erstfassung  -  Art. 6 Abs. 2  28.04.2019  01.01.2020  geändert  2019-31