Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des... (181.110)
Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des... (181.110)
Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen
1 Geltung des Personal- gesetzes Besoldung
1/2017
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amts- dauer während sechs Monaten Anspruch auf die volle Regierungs- ratsentschädigung. Sie ist weiterhin bei der Pensionskasse Schaff- hausen PKSH
2) zu versichern. Einkünfte aus einer allfälligen Er- werbstätigkeit werden mit dem Lohn verrechnet.
§ 3
1 Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Regierungsra- tes die den kantonalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ge- währten Kinderzulagen.
2 Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Jubiläumsgabe.
§ 4
1 Den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen darf ein Mitglied des Regie- rungsrates nur angehören, wenn es die Interessen des Kantons als geboten erscheinen lassen.
2 Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder aus solchen Neben- ämtern sind dem Kanton abzuliefern.
§ 5 Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für
das Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalen- derjahr. II. Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt
§ 6 Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensions-
kasse Schaffhausen PKSH 2) .
§ 7
1 Ein Mitglied des Regierungsrates hat vor Erreichen des 60. Alters- jahres Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt, - wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet, - wenn es nach vollendetem 55. Altersjahr freiwillig vom Amt zu- rücktritt und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt.
2 Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat nach Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Mo- naten ausbezahlt.
3 Dieses Ruhegehalt ist bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH
2) versichert. Kinderzulagen und Jubiläumsgabe Nebenämter Ferien Grundsatz Ruhegehalt
3
2) versicherten
2) zugunsten der persönli- Teuerungs- ausgleich Über- versicherung Amtspflicht- verletzung
1/2017 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 nem Deckungsgrad von über 100 % bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH 2) ist zusätzlich der entsprechende Anteil zu überweisen, ebenso der entsprechende Anteil an den Rückstellun- gen.
4 Personen, die eine Leistung nach dem Dekret über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 8. Februar 1971 bzw. vom 31. August 1998 beziehen, werden als Rentnerinnen und Rentner in die Pensionskasse Schaffhausen PKSH 2) übernommen. Bei der Ablösung einer Über- gangsrente durch eine Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Kapitalleistung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG. Laufende Kinderrenten werden nach altem Recht berechnet. Laufende Renten bleiben bis auf die von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH 2) ausgerichte- ten zusätzlichen Indexzulagen unverändert. Das für die Renten notwendige Deckungskapital wird von der Pensionskasse Schaff- hausen PKSH 2) dem Ruhegehaltsfonds verrechnet. Das De- ckungskapital wird gemäss den ab 1. Januar 2008 gültigen Tarifen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH
2) auf den 1. Januar 2008 berechnet. Reicht das Vermögen des Fonds für dieses Deckungs- kapital nicht aus, geht der fehlende Betrag zu Lasten der Staats- rechnung.
§ 12
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes amtierenden Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Amt eine Besitz- standsrente zu Lasten des Kantons, falls ihr Ausscheiden vor dem
1. Januar 2017 erfolgt.
2 Die Besitzstandsrente wird so bemessen, dass sie zusammen mit dem Ruhegehalt oder der nach dem Vorsorgeplan Plus berechne- ten Altersrente der Pensionskasse die Höhe der Alters- oder der Übergangsleistung nach dem Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 31. August 1998 erreicht.
§ 13
1 Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 180.100.
2) Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli 2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723). Besitzstands- rente Inkrafttreten