Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19
                            Gesetz über Härtefallmassnahmen für  Unternehmen im Zusammenhang mit  Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz)  Vom 25. Januar 2022 (Stand 1. Januar 2022)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund  -  lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-  Epidemie   (Covid-19-Gesetz)   vom   25.   September   2020  1  )  ,   die   Verordnung  über  Härtefallmassnahmen für  Unternehmen in Zusammenhang mit der  Covid-19-Epidemie   (Covid-19-Härtefallverordnung)   vom   25.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  2  )   und § 128 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu  -  ern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985  3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz  bezweckt die Sicherstellung  der Missbrauchsbekämpfung  mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der Unterstützung von Un  -  ternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von  den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19  im Sinne eines Härtefalls oder in anderer Weise besonders betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 2 Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Zusammenhang mit gewährten  Härtefallbeiträgen,   kantonalen   Härtefallbeiträgen   und  kantonalen  Miet-  und Pachtzinsbeiträgen insbesondere zuständig für:  a)  die Missbrauchskontrolle;  b)  die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 10 f.;  c)  den Entscheid über die Rückforderung namens des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Zusammenhang   mit   kantonalen   Unterstützungsbeiträgen   ist   das  Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  951.262  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  614.11  .  GS 2022, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen und Abteilungen
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben  gemäss diesem Gesetz insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der  Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betref  -  fend   Arbeitslosenkasse   und   Arbeitsinspektorat,   vom   Amt   für   Finanzen  betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso,  vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern, von der zu  -  ständigen Ausgleichskasse und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen  und Datenbekanntgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standort  -  förderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, die  zuständige Ausgleichskasse, die Zivilstandsämter, das kantonale Konkurs  -  amt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbei  -  ten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beizug von Dritten
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Missbrauchsbekämpfung Dritte  beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 sind insbesondere die  Aufgaben,   die   Entschädigung   sowie   die   Kontrolle  und   Auswertung   der  Aufgabendelegation zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datenbekanntgabe an das Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstel  -  len von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzu  -  holen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen be  -  kannt zu geben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgabe gemäss die  -  sem Gesetz nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, vom Steueramt, von  der   Fachstelle   Standortförderung,   vom   Amt   für   Finanzen   betreffend  kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kanto  -  nalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Aus  -  gleichskasse und den Zivilstandsämtern Auskünfte einzuholen, soweit dies  für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfül  -  lung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte aus  Steuerakten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Datenbekanntgabe an das Steueramt
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systema  -  tisch alle Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen oder kantonale Un  -  terstützungsmassnahmen erhalten haben, sowie den jeweils zugesproche  -  nen Beitrag zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Missbrauchskontrolle
§ 7 Grundlagen
                            1  Grundlage   der  Missbrauchskontrolle  bildet   insbesondere   die  im   Verfü  -  gungszeitpunkt jeweils geltende Fassung:  a)  des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord  -  nungen   des   Bundesrates   zur   Bewältigung   der   Covid-19-Epidemie  (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020  1  )  b)  der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zu  -  sammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverord  -  nung) vom 25. November 2020  2  )  ; und  c)  der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu  -  sammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezem  -  ber 2020  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kontrollinstrumente
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle  a)  die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;  b)  weitere Unterlagen einverlangen;  c)  im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;  d)  vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit  der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte  beigezogen werden, stehen  diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Meldung des Steueramtes
                            1  Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über ver  -  mutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss diesem Gesetz von sich  aus Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rückforderung
§ 10 Rückforderung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Unter -
                            stützungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Härtefallmassnahmen   und   kantonale   Unterstützungsmassnahmen   wer  -  den von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert  a)  falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;  b)  falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen  im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme  oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefall  -  verordnung-SO   nicht,   nicht   vollständig   oder   falsch   deklariert   hat  und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kanto  -  nale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  951.262  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  101.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen,  eines  kantonalen   Härtefallbeitrages   oder  eines  kantonalen  Unter  -  stützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebühren  -  tarifs (GT) vom 8. März 2016  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und
                            kantonalen Härtefallbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforde  -  rung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen ganz oder  teilweise   verzichten,   wenn   ein   Unternehmen   aufgrund   der   vom   Bund  angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zah  -  lungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der  Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anwendbares Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  -  waltungssachen   (Verwaltungsrechtspflegegesetz)   vom   15.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 13 Geltungsdauer
                            1  Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann, sofern es die Missbrauchskontrolle erfordert, die  Ausserkraftsetzung um maximal ein Jahr aufschieben.  KRB Nr. RG 0235/2021 vom 25. Januar 2022.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 13. Mai 2022 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2022.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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