Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts (die Bürgschaft)
                            1  Einführungsgesetz  vom 13. Mai 1942  zum Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die  Revision des zwanzigsten Titels   des Obligationenrechts (die  Bürgschaft)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  im  Hinblick  auf  das  Bundesgesetz  vom  10.  Dezember  1941  über  die  Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts (die Bürgschaft);  im  Hinblick  auf  das  revidierte  kanton  ale  Gesetz  vom  26.  Mai  1869  über  das Notariatswesen;  im Hinblick auf die Botschaft des Staatsrates vom 2. Mai 1942;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 und 2
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                Art. 3
                            1   Der Bezirksgerichtspräsident ur  teilt, unter Vorbehalt der Berufung  , über  die  in  den  Artikeln  496  Abs.  2  und  501  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1941   vorgesehenen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren ist summarisch. Der Ri  chter handelt dringlich und verwirft  alle mit einem solchen Verfahren unvereinbaren Verrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Recte: Art. 496 Abs. 2 und  501 Abs. 2 des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Frist zur Eingabe der Berufung beträgt zehn Tage  . Die Berufung ist  in  zwei  Exemplaren  bei  der  Bezirksg  erichtsschreiberei  einzureichen.  Ein  Exemplar    ist    durch    die    Gerichtsschreiberei    unverzüglich    durch  eingeschriebenen Brief der  Gegenpartei zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Die Frist zur Einreichung der Antwort beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Eingaben  der  Parteien  und  die  Prozessakten  sind  unverzüglich  der  Kantonsgerichtsschreiberei zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Appellationshof urteilt, ohne die  Parteien einzuvernehmen ; er urteilt  nötigenfalls  über  die  Hauptfrage  un  d  gegebenenfalls,  nachdem  er  den  Richter angehalten hat, das Prozes  sverfahren zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Dieses Gesetz tritt am 1.   Juli 1942 in Kraft.