Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Moorlandschaften Schwägalp und  Fähnerenspitz  *  vom 3. April 2001 (Stand 9. Mai 2017)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von be  -  sonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1.  Mai 1996 (Moor  -  landschaftsverordnung),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieser Standeskommissionsbeschluss bezweckt die Erhaltung der Moor  -  landschaften im Kanton Appenzell I.Rh. und stellt eine angepasste land- und  forstwirtschaftliche Nutzung dieses Gebietes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für die in den zugehörigen Plänen «Moorlandschaft Schwägalp»  (Plandatum:   31.  Oktober   2000)   und   «Moorlandschaft   Fähnerenspitz»  (Plandatum: 31.  Oktober 2000) bezeichneten Perimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schutzziele
                            1  Der Landschaftscharakter und der Naturwert der Moorlandschaften sind zu  erhalten und dürfen weder durch dauerhafte noch vorübergehende Eingriffe  geschmälert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind durch frühere Eingriffe oder selbstständige Entwicklungen Störungen  entstanden, sind diese unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu beseiti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beeinträchtigung oder Beseitigung geologischer Landschaftselemente  wie Steinblöcke (Erratiker), Dolinen oder anderer geomorphologischer Ob  -  jekte ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht und Vollzug
                            1  Die Aufsicht wird durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nach  -  folgend Departement genannt) wahrgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug obliegt, soweit dieser Standeskommissionsbeschluss nichts  anderes bestimmt, den Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Generelle Schutzbestimmungen
Art. 4 Bauten und Anlagen
                            1  Bauliche Veränderungen aller Art sowie Instandstellungen von Anlagen be  -  dürfen einer Bewilligung der kantonalen Instanzen im Sinne der Baugesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung für Bauten und Anlagen kann nur erteilt werden, wenn sie  auch der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz nicht wi  -  dersprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unzulässig sind insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen, sofern sie nicht für eine angepasste Nutzung  notwendig sind;  b)  das Abbauen oder die Schüttung von Materialien, die nicht im Zu  -  sammenhang mit bewilligten Bauvorhaben oder rechtmässig erstell  -  ter Wege stehen;  c)  *  die Anlage neuer Erschliessungen und das Aufbringen von Hartbelä  -  gen auf nicht befestigten Erschliessungsanlagen; die Standeskom  -  mission kann in Ausnahmefällen das Aufbringen von Hartbelägen be  -  willigen;  d)  die Errichtung von Campingplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Instandstellung und Sanierung der bestehenden Bauten und Anlagen  hat den landschaftschützerischen Werten Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freizeitnutzung
                            1  Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken ist zulässig, so  -  fern diese dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere  und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue, organisierte und regelmässig stattfindende Freizeitaktivitäten und  deren Einrichtungsanlagen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels bedürfen ei  -  ner Bewilligung des Departementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Traditionell stattfindende Sportanlässe oder schon eingerichtete Routen  und festgelegte Plätze, wie sie für Mountainbikes, Hängegleiter, Wintersport  -  arten und dergleichen, bestehen, dürfen im bisherigen Rahmen weiterbetrie  -  ben und unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Campieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Offene Feuer sind ausserhalb der dafür markierten Plätze unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wasserhaushalt
                            1  Quell- und Fliessgewässer, stehende Gewässer sowie Grundwasservor  -  kommen dürfen weder verändert, noch darf ihre Qualität beeinträchtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wasserfassungen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht wi  -  dersprechen bzw. für die den Schutzzielen angepasste Bewirtschaftung not  -  wendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Neuanlage von flächigen Entwässerungen und Drainagen ist untersagt.  Die Sanierung bestehender Entwässerungen und Drainagen ist bewilli  -  gungspflichtig. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn dadurch der  Naturwert einer Fläche gesteigert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wald und Jagd
                            1  Forstliche Eingriffe haben gemäss den Bewirtschaftungsgrundsätzen der  kantonalen Waldgesetzgebung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stufige Waldränder mit Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel sind zu  erhalten und zu fördern. Die Waldrandlänge darf nicht verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schutzbestimmungen im Einzelnen
III.A. Landschaftselemente
Art. 8 Bestockte Weiden
                            1  Für bestockte Weiden gilt Folgendes:  a)  Das Verhältnis der bestockten zur beweideten Fläche ist möglichst zu  erhalten;  b)  Das Fällen von Bäumen bedarf in jedem Falle einer forstrechtlichen  Bewilligung;  c)  Die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Kulturhistorisches Landschaftsgebiet
                            1  Die bezeichnete Fläche ist als Objekt gemäss Art. 29 ff. der kantonalen  Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13.  März 1989 (VNH)  geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.B. Naturelemente
Art. 10 Lebensraumkerngebiet
                            1  Die Wälder im Lebensraumkerngebiet sind gestützt auf die Bestimmungen  der Waldgesetzgebung im Rahmen der Waldentwicklungsplanung als Wald  -  reservate auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in ihrer typischen Struktur als Lebensraum störungsempfindlicher  Wildarten zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kerngebiete dürfen nur auf bestehenden Wegen begangen werden.  Das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Organisierte Anlässe, Sportwettkämpfe und dergleichen sind unzulässig.  Für traditionell stattfindende Anlässe und den Forstseegottesdienst sowie  die Benutzung schon eingerichteter Routen bleibt Art. 5 Abs. 3 dieses Be  -  schlusses vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schützenswerte Waldvegetation
                            1  Die schützenswerte Waldvegetation ist im Rahmen der Waldentwicklungs  -  planung auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artenreichtum und die moortypische Vegetation sind zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Hochmoore
                            1  Hochmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftung der Hochmoore darf nur basierend auf eine entspre  -  chende Bewirtschaftungsvereinbarung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen so  -  wie die Entwässerung sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zum Schutze vor Verbuschung können die notwendigen Massnahmen  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Flachmoore
                            1  Flachmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zu bewirtschaften. In der Regel besteht die Bewirtschaftung mit  dem alljährlichen Schnitt im Spätsommer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schnittgut muss so rasch als möglich abgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Flachmoore sind vor Trittschäden zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen so  -  wie die Entwässerung sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Magerstandorte und -weiden
                            1  Magerstandorte und -weiden sind Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH  und entsprechend geschützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Magerweiden dürfen nur bei geeigneten Witterungsverhältnissen beweidet  werden; Trittschäden sind zu vermeiden. Die Beweidung mit Schafen ist un  -  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zuführen und Ausbringen von Düngern und dergleichen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen hat sich auf  das absolut Notwendigste zu beschränken. Die Unkrautbekämpfung hat ein  -  zelstockweise zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Ufervegetation
                            1  Die bezeichneten Hecken, Einzelbäume sowie Feld- und Ufergehölze sind  als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrige Ufervegetation ist nach Art. 15 ff. VNH geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Stehende Gewässer
                            1  Die bezeichneten stehenden Gewässer sind als Objekte gemäss Art. 29 ff.  VNH geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ufervegetation ist nach Art. 15. ff. VNH geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.C. Kulturelemente
Art. 17 * Kulturobjekte, Trockenmauern und Moorprügelwege
                            1  Die bezeichneten Kulturelemente sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH  geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.D. Entwicklungsmassnahmen
Art. 18 Pufferzonen in der Moorlandschaft Fähnerenspitz
                            1  Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beein  -  trächtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser  Gebiete mindern, sind bis Ende 2002 Pufferzonen in der im Schutzplan vor  -  gegebenen Richtgrösse der Entwicklungsmassnahmen auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pufferzonen in der Moorlandschaft Schwägalp
                            1  Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beein  -  trächtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser  Gebiete mindern, darf im Sinne einer Richtgrösse im Abstand von 20 m  oberhalb und neben den geschützten Flächen (Hoch- und Flachmoore, Ma  -  gerstandorte und -weiden) sowie 5  m unterhalb derjenigen nicht aktiv ge  -  düngt werden. Eine extensive Nutzung dieser Pufferstreifen, wie die Bewei  -  dung durch Rindvieh, bleibt aber gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rückführungsfläche
                            1  Im Sinne der ökologischen Aufwertung der Moorlandschaft sind diese Flä  -  chen zu extensivieren und allenfalls wieder zu vernässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 21 Entschädigung
                            1  Die Entschädigungen richten sich nach der Natur- und Heimatschutzge  -  setzgebung von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gebühren
                            1  Für Bewilligungen im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses wer  -  den Gebühren von Fr.  60.-- bis Fr.  500.-- erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 * Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Standeskommissionsbeschluss sowie ge  -  stützt darauf erlassene Verfügungen werden in Anwendung der Strafpro  -  zessgesetzgebung mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.04.2001 03.04.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 Abs. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 17 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 23 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 24 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 geändert -
09.05.2017 09.05.2017 Art. 4 Abs. 3, c) geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  03.04.2001  03.04.2001  Erstfassung  -  Erlasstitel  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Ingress  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 4 Abs. 3, c)  09.05.2017  09.05.2017  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 5 Abs. 2  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 9  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 10 Abs. 5  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 12 Abs. 1  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 13 Abs. 1  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 14 Abs. 1  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 15  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 16  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 17  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 23  14.08.2006  14.08.2006  aufgehoben  -  Art. 24  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 24  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -