Tarif der Einregistrierungsgebühren
                            1  Tarif  vom 4. Mai 1934  der Einregistrierungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Tarif,  der  vom  Grossen  Rat  gemäss  Art.  5  des  Gesetzes  (SGF  635.2.1)  angenommen worden ist. Inkrafttret  en: 1. Juli 1934 (StRB 19.6.1934).  ERSTES KAPITEL  Feste Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1–7
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Einer verhältnismässigen Gebühr von 1,50 % unterliegen:  a)   ...  b)   ...  c)   Konzessionen   zur   Ausbeutung   vo  n  Minen,  Kiesgruben,  Steinbrüchen  und Torfland;  d)   die  Urkunden  über  die  in  Artikel  76  Bst.  i  nicht  erwähnten  Stiftungen  bezüglich   beweglichen   Sachen   oder   Grundstücken,   welche   den  betreffenden    Stiftungen    zugewiesen    werden,    sowie    jedwelche  nachträgliche  Rechtsgeschäfte,  durc  h  welche  ihnen  Güter  zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1    Die  Handänderungen  von  Eigentum  oder  Nutzniessung  an  beweglichen  Sachen  oder  Grundstücken  durch  Sc  henkung  unter  Leben  den  oder  von  Todes  wegen  unterliegen  einer  verhältnismässigen  Gebühr  gemäss  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 12 bis 16.
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Zweiter Stamm:  a)   Brüder und Schwestern  4 %  b)   Neffen und Nichten  6 %  c)   Grossneffen und Grossnichten  7,5 %  d)   Urgrossneffen und Urgrossnichten  9 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Dritter Stamm:  a)   Onkel und Tanten  6 %  b)   Geschwisterkinder  9   %  c)   Kinder von Geschwisterkindern  12 %  d)   entferntere Verwandte  15 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vierter Stamm:  Grossonkel                                                                                                   9                                                                                                   %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            a)   Nicht Verwandte  20 %  b)   Angestellte und Dienstboten bis 10 000 Franken  6 %        Die      Einregistrierungsdirektion    wird  ermächtigt,  diese  ter   Berücksichtigung   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            bis  Übertragungen    von    Eigentum      oder    Nutzniessung    an  beweglichem    oder    unbeweglichem    Vermögen    durch  Schenkung    unter    Lebenden    oder    von    Todes    wegen  zugunsten von Personenvereinigungen mit gemeinnützigem  Zweck  und  die  nicht  unter  Artike  sind einer Gebühr unterworfen von  3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Auf   allen   Handänderungen   von   Ei  gentum   oder   Nutzniessung   an  beweglichen   Sachen   oder   Grundstücken,   für   die   Einregistrierungs–  gebühren auf Grund der Artikel  10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17  bis  des Tarifs  erhoben  werden,  wird  eine  Zusatzge  bühr  von  50  Rappen  pro  Franken  bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Zusatzgebühr ist im   Staatshaushalt aufzuführen.