Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Wald  *  (EG WaG)  vom 26. April 1998 (Stand 1. Januar 2013)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt   auf   Art.   50   des   Bundesgesetzes   über   den   Wald   vom   4.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 (Waldgesetz, WaG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsver  -  fassung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   den   Vollzug   des   Bundesgesetzes   vom   4.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991   über   den   Wald   (WaG)   und   der   eidgenössischen   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. November 1992 über den Wald (WaV).
Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Zuständige   kantonale   Behörde   im   Sinne   der   Bundesgesetzgebung   über  den Wald und dessen Verordnung ist die Standeskommission, soweit dies  im vorliegenden Gesetz nicht anders geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriff des Waldes
                            1  Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien er  -  füllt sein:  a)  eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Wald  -  saumes von
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 800 m² innerhalb der Bauzone;
2. 500 m² ausserhalb der Bauzone;
                            b)  eine Mindestbreite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsau  -  mes von 12  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Waldungen ausserkantonaler Körperschaften
                            1  Die   Beförsterung   öffentlicher   Waldungen   ausserkantonaler   Eigentümer  wird mit den Regierungen der Nachbarkantone geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schutz des Waldes
II.1. Rodung und Waldfeststellung
Art. 5 Rodungsbewilligung: Zuständigkeit
                            1  Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache  des   Land-   und   Forstwirtschaftsdepartementes   (nachfolgend   Departement  genannt).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rodungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ersatzabgabe
                            1  Ersatzabgaben im Zusammenhang mit Rodungen werden dem kantonalen  Fonds für Walderhaltung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausgleich von erheblichen Vorteilen
                            1  Für die durch Rodungsbewilligungen entstehenden erheblichen Vorteile ist  ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten, der je zur Hälfte dem kantonalen Fonds  für Walderhaltung und dem Standortsbezirk zuzuweisen ist. Er entspricht der  Hälfte des Mehrwerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   setzt   den   Ausgleichsbeitrag   nach   Anhören   des  Standortsbezirkes in der Rodungsbewilligung oder durch eine selbständige  Verfügung fest und regelt die Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse kann ausnahmswei  -  se auf die Erhebung eines Ausgleichsbeitrags verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Waldfeststellung
                            1  Wer   feststellen   lassen   will,   ob   eine   Fläche   Wald   ist,   hat   sein   Gesuch  schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordinati  -  on mit der Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.2. Wald und Raumplanung
Art. 9 Forstliche Bauten und Anlagen
                            1  Für die Erteilung der Baubewilligung für forstliche Bauten und Anlagen, bei  der keine Rodungsbewilligung notwendig ist, ist die Zustimmung des Depar  -  tementes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.3. Betreten und Befahren des Waldes
Art. 10 Zugänglichkeit
                            1  Sowohl   kurz-   als   auch   langfristige   Vorrichtungen,   die   die   Zugänglichkeit  des   Waldes   einschränken,   sind   verboten.   Ausgenommen   sind   Vorrichtun  -  gen, die im Interesse der Walderhaltung erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse so  -  wie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich be  -  einträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verkehr
                            1  Das   Departement   bezeichnet   im   Einvernehmen   mit   den   Waldeigentü  -  mern  1  )  ,   nach   Anhören   des   zuständigen   Bezirksrates,   der   Eigentümer   der  Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die als Waldstrassen gelten.  Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse  sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Justiz-,   Polizei-   und   Militärdepartement   kann,   im   Einvernehmen   mit  dem Departement und dem zuständigen Bezirksrat sowie nach Anhören der  Eigentümer der Strassen und des Bodens, die Benützung von Waldstrassen  zu folgenden Zwecken gestatten, sofern die Strassenträgerschaft die Fahr  -  bewilligungspraxis geregelt hat:  a)  Land- und Alpwirtschaft;  b)  Unterhalt von Werken des öffentlichen Interesses;  c)  Wildhege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf bewilligten und be  -  festigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben  Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Senntumrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.4. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 12 Nachteilige Nutzungen
                            1  Nachteilige   Nutzungen,   insbesondere   Weidgang,   Trattrechte,   Streuenut  -  zung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind dann unzu  -  lässig, wenn sie die Funktionen  oder die Bewirtschaftung  des Waldes ge  -  fährden oder beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
III. Schutz vor Naturereignissen
Art. 14 Wälder mit besonderer Schutzfunktion
                            1  Wälder,   welche   in   Gebieten   mit   drohenden   Naturgefahren   wegen   ihrer  Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten  beitragen, werden als Wälder mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Waldplanung bezeichnet ihre Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Pflege und Nutzung des Waldes
IV.1. Bewirtschaftung und forstliche Planung
Art. 15 Bewirtschaftungsgrundsätze
                            1  Die Waldpflege hat sich insbesondere an den natürlichen Abläufen zu ori  -  entieren. Die Waldverjüngung soll grundsätzlich durch Naturverjüngung ge  -  schehen.   Wo   Pflanzungen   notwendig   und   sinnvoll   sind,   müssen   sie   mit  standortgerechten Baum- und Straucharten erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   durch   Vernachlässigung   des   Waldes   dessen   Schutzfunktion   beein  -  trächtigt   oder   Gefahren   für   benachbarte   Wälder   schafft,   kann   durch   den  Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.  Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonale Waldplanung
                            1  Die kantonale Waldplanung legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung  fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbe  -  wirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der inter  -  essierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffent  -  lich bekannt gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Forstlicher Betriebsplan
                            1  Der forstliche Betriebsplan wird für öffentliche Wälder und Korporationswäl  -  der mit einer Gesamtfläche von mehr als 20  ha erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die mittelfristigen Ziele und Massnahmen fest, die zur Umsetzung  des kantonalen Waldplanes notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist für die Waldeigentümer verbindlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer durch das Oberforstamt erar  -  beitet und muss durch das Departement genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Holznutzung
                            1  Für alle Holznutzungen ist eine forstamtliche Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verordnung   regelt   allfällige   Ausnahmen,   zum   Beispiel   für   Eigennut  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Holzeinmessung
                            1  Das für den Verkauf bestimmte Holz ist einzumessen und dem Oberforst  -  amt das entsprechende Protokoll einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Waldeigentümer   kann   auf   seine   Kosten   sein   Holz   durch   den   Forst  -  dienst sortieren und einmessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Veräusserung und Teilung
                            1  Soweit die Veräusserung und die Teilung von Wald einer Bewilligung be  -  dürfen, ist das Departement zuständig. Dabei ist auf eine sinnvolle Arrondie  -  rung des Waldareals zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV.2. Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 21 Massnahmen des Kantons
                            1  Der Kanton sorgt für die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhü  -  tung und Behebung von Waldschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend so zu re  -  gulieren,   dass   die   nachhaltige   Erfüllung   der   Waldfunktionen   gewährleistet  bleibt. Insbesondere muss die Verjüngung mit standortgerechten Baumarten  ohne Schutzmassnahmen sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen,   Amtsstellen   und   Verbände   aus   Jagd,   Tourismus,   Naturschutz  sowie Forst-, Land- und Alpwirtschaft erarbeiten und verwirklichen gemein  -  sam Konzepte zur Schadensverhütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Förderungsmassnahmen
V.1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung
Art. 22 Ausbildung und Beratung
                            1  Der Kanton fördert und beaufsichtigt die Aus- und Weiterbildung des Forst  -  personals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich an vom Bund anerkannten Försterschulen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümer, so  -  fern diese im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                V.2. Finanzierung
Art. 23 Grundsätze
                            1  Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Massnahmen  zur  Walderhaltung,   zum   Schutz   vor  Naturereignissen,   zur   Bewirtschaftung  des Waldes und für die Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen,  dass  a)  sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen;  b)  Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfi  -  nanzierung herangezogen werden;  c)  die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden;  d)  eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Kon  -  flikten getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kantonsbeiträge   werden   unter   Berücksichtigung   der   zu   erwartenden  Bundesbeiträge,   der   wirtschaftlichen   Leistungsfähigkeit   der   Gesuchsteller,  der Bedeutung und der Kosten der Projekte, deren Schwierigkeitsgrad und  Lage durch die Standeskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Standeskommission   kann   Beiträge   unabhängig   von   den   Leistungen  des Bundes sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beiträge
                            1  Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Beiträge von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% bis 40% an die vom Bund unterstützten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An   diese   Beiträge   kann   in   Härtefällen   oder   beim   Vorliegen   besonders  schwieriger Verhältnisse ein Zusatzbeitrag von bis zu zehn Prozent gewährt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                V.3. Fonds für Walderhaltung
Art. 25 Zweckbestimmung
                            1  Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung. Er ist bestimmt für Mass  -  nahmen, für die keine oder nur eine ungenügende Subventionierung mög  -  lich ist, insbesondere für:  a)  Neubegründung von Wald;  b)  Ertragsausfall bei Nutzungsbeschränkungen;  c)  Ablösung von nachteiligen Nutzungen;  d)  Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im  Wald und am Waldrand.
                        
                        
                    
                    
                    
                V.4. Forstreservefonds
Art. 26 Verpflichtung
                            1  Die   Eigentümer   öffentlicher   Waldungen   von   mehr   als   20  ha   produktiver  Waldfläche sind verpflichtet, einen Forstreservefonds anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Strafbestimmungen *
Art. 27 Strafbestimmungen
                            1  Wer   Vorschriften   dieses   Gesetzes   und   der   darauf   abgestützten   Verord  -  nung verletzt, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestim  -  mungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- bzw.  Kommanditgesellschaft   oder   von   einer   öffentlich-rechtlichen   Körperschaft  begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe, der  Gesellschaft oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für sie gehan  -  delt haben oder hätten handeln sollen, anwendbar. Dabei haften jedoch die  juristische   Person,   die   Kollektiv-   bzw.   Kommanditgesellschaft   oder   die   öf  -  fentlich-rechtliche Körperschaft für die ausgefällten Bussen und die Kosten  solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Strafverfolgung: Zuständige Behörde, Strafanzeige
                            1  Vergehen werden durch die Staatsanwaltschaft beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertretungen des Bundesgesetzes und des kantonalen Forstrechtes wer  -  den durch das Departement beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergehen   sind   der   Staatsanwaltschaft,   Übertretungen   dem   Oberforstamt  zu verzeigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Verfahren
                            1  Das   Verfahren   richtet   sich   nach   dem   Einführungsgesetz   zur   Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Vollzug
Art. 30 * ...
Art. 31 * Erlass von Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Forstorganisation
                            1  Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Standeskommission   bezeichnet   auf   Antrag   des   Departementes   die  Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einem oder mehreren Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum kantonalen Forstdienst gehören das Oberforstamt und die Forstrevie  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gebühren
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Schlaganzeichnung: Fr.  1.-- bis Fr.  10.-- pro Festmeter;  b)  Holzeinmessung: Fr.  1.-- bis Fr.  10.-- pro Kubikmeter;  c)  Rodungsbewilligung: Fr.  1.-- bis Fr.  100.-- pro Quadratmeter;  d)  Erstellung forstlicher Betriebspläne: Fr.  500.-- bis Fr.  5'000.-- pro  Plan;  e)  Aufsicht über forstliche Projekte: 2 bis 20  ‰ der Gesamtkosten;  f)  Verfügungen: bis Fr.  1'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nähere Ausgestaltung der Gebühren erfolgt durch den Grossen Rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmung
Art. 34 * ...
Art. 35 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   nach   Annahme   durch   die   Landsgemeinde   unter   dem  Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  1  )   am 1.  Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geneh  -  migt am: 9.  September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 30 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 Abs. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 20 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 24 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel VI. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 31 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 33 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 34 aufgehoben -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 29 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 13 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.04.1998  01.01.1999  Erstfassung  -  Erlasstitel  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Ingress  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 20 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 24 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 24 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
                            Titel VI.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 28 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 28 Abs. 3  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -