Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt - Freiburg
                            Interkantonale Vereinbarung   über das Interkantonale  Spital der Broye (HIB)   Waadt  –Freiburg  vom 21.  08.  2013   (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014  )  Die Kantone Waadt und Freiburg (die Kantone)  gestützt  auf  Artikel  48  der  Bundesverfassung  vom  18.  April  1999,  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  Abs.  2  der  Waadtländer  Verfassung  vom  14.  April  2003  und  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;  gestützt  auf  den  Vertrag  vom  5.  März  2010  über  die  Mitwirkung  der  Kantonsparlamente  bei  der  Ausarbeitung,  der  Ratifizierung,  dem  Vollzug  und  der  Änderung  von  interkantonalen  Verträgen  und  von  Verträgen  der  Kantone  mit  dem  Ausland  (Vertrag  über  die  Mitwirkung  der  Parlamente,  ParlVer);  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    18.    März    1994    über    die  Krankenversicherung (KVG);  gestützt  auf  das  Waadtlä  nder  Gesetz  vom  5.  Dezember  1978  über  die  Planung  und  Finanzierung  der  Gesundheitseinrichtungen  von  öffentlichem  Interesse   («loi   vaudoise   sur   la   planification   et   le   financement   des  établissements sanitaires d’intérêt public»);  gestützt   auf   das   Waadtländer   Gesetz   vom   30.  Januar   2007   über   die  Pflegenetze («loi vaudoise sur les réseaux de soins»);  gestützt auf das Freiburger Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999;  gestützt  auf  das  Freiburger  Gesetz  vom  4.  November  2011  über  die  Finanzierung der Spitäler und G  eburtshäuser;  im    Bestreben,    die    Zusammenarbeit    im    Spitalwesen    zwischen    der  Waadtländer und der Freiburger Broyeregion zu bekräftigen und das Spital  mit  einer  Rechtsform  auszustatten,  die  die  Einheit  des  Interkantonalen  Spitals der Broye verstärkt,  vereinba  ren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Rechtsform und Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Statut des Interkantonalen Spitals der Broye, Waadt –Freiburg
                            1     Die   Kantone   schaffen   eine   selbstständige,   interkantonale   öffentlich  -  rechtliche  Anstalt  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  und  Sitz  in  P  ayerne  (VD).  Sie  untersteht  der  gemeinsamen  Aufsicht  der  Kantone  Waadt  und  Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstalt  trägt  den  Namen  «Interkantonales  Spital  der  Broye»  (die  Anstalt) und umfasst die Spitalstandorte Payerne und Estavayer  -le-Lac.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  steht  in  beiden  Kantonen    auf der Liste der Spitäler, die im Sinne der  Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Autonomie
                            1    Um  ihre  Aufgabe  im  Rahmen  der  Gesundheitsplanungen  beider  Kantone  und  des  Leistungsauftrags  gemäss  den  Artikeln  15  und  16  zu  e  rfüllen,  verfügt  die  Anstalt  über  die  Autonomie,  die  ihr  von  der  vorliegenden  Vereinbarung  eingeräumt  wird,  unter  Vorbehalt  der  Aufsicht  durch  die  Staatsräte und die Grossen Räte der beiden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstalt  ist  Mitglied  des  regionalen  Pflegenetzes  von  anerkanntem  öffentlichem  Interesse  gemäss  Waadtländer  Gesetz  vom  30.  Januar  2007  über die Pflegenetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet mit dem freiburger spital (HFR) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verträge mit Dritten
                            Die    Anstalt    kann    im    Rahmen    ihres    Leistungsauftrags    und    ihres  Leistungsvertrags    Verträge    über    die    Zusammenarbeit    mit    Dritten  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Buchhaltung
                            Die  Anstalt  führt  ihre  Buchhaltung  gemäss  den  von  beiden  Staatsräten  aufgestellten Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Steuerbefreiung
                            Die Anstalt ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenschutz
                            Für  datenschutzrechtliche  Fragen  unterliegt  die  Anstalt  der  einschlägigen  Waadtländer Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Politische Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse der beiden Grossen Räte
                            1  Die beiden Grossen Räte haben folgende Befugnisse:  a)   Sie   bezeichnen   die   zwölf   Mitglieder   der   interparlamentarischen  Kommission  (jeweils  sechs  pro  Kanton)  und  legen  die  Modalitäten  der  Aufsicht fest, die diese ausübt.  b)   Sie verabschieden den Bericht der interparlamentarischen Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Aufsicht,  welche  die  interparlamentarische  Kommission  über  die  Anstalt ausübt, umfasst folgende Punkte:  a)   die strategischen Ziele der Anstalt und die Umsetzung ihres Auftrags;  b)   die mehrjährige Finanzplanung der Anstalt;  c)   Budget und Jahresrechnung der   Anstalt;  d)   die  Auswertung  der  von  der  Anstalt  erzielten  Ergebnisse,  auf  der  Grundlage des jährlichen Leistungsvertrags, der gemäss Artikel 16 mit  dem  Departement  für  Gesundheit  und  Soziales  des  Kantons  Waadt  («Département  de  la  santé  et  de  l’action  sociale  du  canton  de  Vaud»)  bzw.  mit  der  Direktion  für  Gesundheit  und  Soziales  des  Kantons  Freiburg (die Departemente) abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einmal  pro  Jahr  unterbreitet  die  interparlamentarische  Kommission  den  beiden Grossen Räten einen Bericht mit den Ergebni  ssen ihrer Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Finanzkompetenzen  der  beiden  Grossen  Räte  gemäss  kantonalen  Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse der beiden Staatsräte
                            1  Die beiden Staatsräte haben folgende Befugnisse:  a)   Sie legen die Buchhaltungsregeln der Anstalt fest (Art. 4).  b)   Sie  ernennen  fünf  Mitglieder  des  Anstaltsrats,  darunter  die  Präsidentin  oder den Präsidenten (Art. 10 Abs. 1), und genehmigen das Reglement  über die Funktionsweise des Anstaltsrats (Art. 10 Abs. 3).  c)   Sie  genehmigen  den  Voranschlag  und  die  Jahresrechnung  und  erteilen  dem Anstaltsrat Entlastung (Art. 11 Bst. e).  d)   Sie   bestätigen   die   vom   Anstaltsrat   vorgeschlagene   Revisionsstelle  (Art.   14).  e)   Sie definieren die Aufträge der Anstalt (Art. 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)    Sie verabschieden das Finanzierungssystem für den Betrieb der Anstalt  (Art. 18).  g)   Sie  genehmigen  die  Gesamtarbeitsverträge  (GAV)  oder  bestimmen,  wenn  keine  solchen  vorliegen,  das  anwendbare  Personalstatut  (Art.  20  Abs.  1  und  2)  und  legen  die  Richtlinien  über  die  Vergütung  der  Mitglieder der Generaldirektion und der Kaderärztinnen und Kaderärzte  fest (Art. 20 Abs. 3).  h)   Sie überwachen die Führung und den Betrieb der Anstalt (Art. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     beiden     Staatsräte     legen     die     Einzelheiten     in     einem  Ausführungsreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Org  ane der Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organe der Anstalt
                            Die Organe der Anstalt sind:  a)   der Anstaltsrat;  b)   die Generaldirektion;  c)   die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anstaltsrat
                            1  Die  Anstalt  steht  unter  der  allgemeinen  Verantwortung  eines  Anstaltsrats  mit sieben Mitglieder  n, die wie folgt ernannt werden:  –  Vier Mitglieder werden von den beiden Staatsräten ernannt, davon zwei  für den Kanton Waadt und zwei für den Kanton Freiburg.  –  Ein  Mitglied  wird  vom  Pflegenetz  Waadt-  Nord  («Réseau  de  soins  du  Nord Vaudois») ernannt.  –  Ein   Mitglied wird vom HFR ernannt.  –  Eine  Präsidentin  oder  ein  Präsident  wird  von  den  beiden  Staatsräten  nach Anhörung der regionalen Verbände ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Staatsräte achten darauf, den Anstaltsrat unter Einhaltung der  Prinzipien der guten Führung zu  ernennen und eine regionale Vertretung zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Anstaltsrat  unterbreitet  den  beiden  Staatsräten  ein  Reglement  über  seine  Funktionsweise  zur  Genehmigung.  Dieses  Reglement  legt  Folgendes  fest:  a)   die Dauer und die Anzahl der Mandate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   die E  ntschädigung der Mitglieder;  c)   die interne Funktionsweise;  d)   die   Modalitäten   der   Teilnahme   weiterer   Personen,   mit   beratender  Stimme, an den Sitzungen des Anstaltsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Befugnisse des Anstaltsrats
                            1  Der Anstaltsrat hat namentlich folgende Befugnis  se:  a)   Er   stellt   eine   Betriebsführung   sicher,   die   den   Anforderungen   der  Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Qualität nach KVG genügt.  b)   Er   ernennt   die   Generaldirektorin   oder   den   Generaldirektor,   nach  Anhörung der Departemente.  c)   Er   ernennt   die   anderen   Mitglieder   der   Generaldirektion   und   die  Kaderärztinnen und Kaderärzte.  d)   Er erlässt die notwendigen Regelungen für den Betrieb der Anstalt.  e)   Er  beschliesst  auf  Antrag  der  Generaldirektion  und  im  Rahmen  des  geltenden   Leistungsvertrags   den   Voranschlag,   die   Jahresrechnung  sowie den Finanzplan und unterbreitet diese den beiden Staatsräten zur  Genehmigung.  f)    Er    unterzeichnet    Vereinbarungen    mit    Dritten    (Art.    3)    sowie  Leistungsaufträge und -  verträge (Art. 16).  g)   Er  unterzeichnet  die  Vereinbarun  gen  mit  den  Versicherern  der  beiden  Kantone (Art. 18 Abs. 2).  h)   Er  schliesst  GAV  ab  (Art.  20  Abs.  1)  und  legt  die  Regeln  für  die  berufliche Vorsorge fest (Art. 21).  i)    Er     setzt     ein     Ärztekollegium     ein     und     genehmigt     dessen  Organisationsreglement.  j)    Er    setz  t    eine    Personalkommission    ein    und    genehmigt    deren  Organisationsreglement.  k)   Er   erstellt   einen   Jahresbericht   und   unterbreitet   diesen   den   beiden  Staatsräten.  l)    Er übt alle Befugnisse aus, die keinem anderen Organ zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     beiden     Staatsräte     legen     die  Einzelheiten     in     einem  Ausführungsreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Generaldirektion
                            1  Die Generaldirektion besteht namentlich aus:  –  der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  der medizinischen Direktorin oder dem medizinischen Direktor;  –  der Pflegedirektor  in oder dem Pflegedirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anstaltsrat kann weitere Mitglieder ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Befugnisse der Generaldirektion
                            1  Die  Generaldirektion  führt  die  Anstalt  im  Rahmen  der  vorliegenden  Vereinbarung,   der   dazugehörigen   Ausführungsbestimmungen   und   der  Weis  ungen des Anstaltsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anstaltsrat legt auf Antrag der Generaldirektion die Regeln für deren  Arbeitsweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Revisionsstelle
                            1  Die  Jahresrechnung  der  Anstalt  wird  von  einer  externen  Revisionsstelle  geprüft, die vom Anstaltsrat vorgeschlagen und von den beiden Staatsräten  bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am  Ende  jedes  Geschäftsjahrs  führt  die  Revisionsstelle  eine  ordentliche  Revision   durch   und   unterbreitet   dem   Anstaltsrat   die   Berichte,   die  zusammen   mit   der   Jahresrechnung   den   beiden   Staatsräten   und   der  int  erkantonalen Aufsichtskommission unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  über  die  ordentliche  Revision  von  Aktiengesellschaften  und  über  die  Haftung  der  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Betriebs  - und Finanzierungsregeln (Grundsätze)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufträge der Anstalt
                            Die  Anstalt  erbringt  Leistungen  im  Gesundheitsbereich,  entsprechend  dem  Leistungsauftrag, der ihr von beiden Staatsräten erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Leistungsauftrag und Leistungsvertrag
                            1  Die   Umsetzung   der   Aufträge   der   Anstalt   ist   Gegenstand   eines  mehrjährigen  Leistungsauftrags  sowie  eines  jährlichen  Leistungsvertrags  zwischen  dem  Anstaltsrat  und  den  beiden  für  den  Gesundheitsbereich  zuständigen  Departementsvorstehern.  Diese  Verträge  betref  fen  namentlich  die    Ziele,    die    Qualitäts  -  und    Leistungsanforderungen    sowie    das  zugewiesene Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Leistungsvertrag   kann   auch   die   Modalitäten   der   Finanzierung  besonderer  Aufgaben  von  öffentlichem  Interesse  (von  den  Versicherern  nicht finanzierte Aufgaben) umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Patientenfreizügigkeit
                            Die  Waadtländer  und  die  Freiburger  Patientinnen  und  Patienten  können  beliebig an beiden Standorten der Anstalt aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Finanzierung des Betriebs
                            1  Die  Finanzierung  des  Betriebs  erfolgt  nach  einem  einheitlichen  System,  das von den beiden Staatsräten festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  System  umfasst  identische  Tarife  und  Vereinbarungen,  unter  Vorbehalt der Zustimmung der Krankenversicherer der beiden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Staatsräte legen die zwischenzeitlich geltenden Regeln fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Investitionen
                            1  Die  Investitionen  werden  mit  den  Eigenmitteln  der  Anstalt  oder  mit  Fremdmitteln  in  Form  von  Bankdarlehen  finanziert,  die  von  der  Anstalt  aufgenommen  werden,  nötigenfalls  mit  staatlichen  Garantien  e  ntsprechend  den in beiden Kantonen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt finanziert die mit den Darlehen gemäss Absatz 1 verbundenen  Lasten  mit  der  tarifarischen  Abgeltung  gemäss  den  neuen  Modalitäten  der  mit  dem  Bundesgesetz  vom  21.  Dezember  2007  zur  Änderung  des  KVG  eingeführten  Spitalfinanzierung  sowie  den  von  den  beiden  Kantonen  dazu  erlassenen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitsverhältnisse
                            1  Der  Anstaltsrat  schliesst  unter  Einhaltung  des  von  den  beiden  Kantonen  festgelegten  Finanzrah  mens  Gesamtarbeitsverträge  (GAV)  mit  mindestens  zwei   repräsentativen   Personalorganisationen   ab.   Können   keine   GAV  abgeschlossen  werden,  beschliessen  die  beiden  Staatsräte  entweder  die  Anwendung der für das Spitalpersonal des Kantons Waadt geltenden GAV  oder    des  öffentlich  -rechtlichen  Statuts  des  Spitalpersonals  des  Kantons  Freiburg; der Anschluss an die 2. Säule ist von diesem Wechsel des Statuts  nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  in  Absatz  1  erwähnten  GAV  unterliegen  der  Genehmigung  beider  Staatsräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  jedem  Fall  l  egen  die  beiden  Staatsräte  die  Richtlinien  über  die  Vergütung der Mitglieder der Generaldirektion und der Kaderärztinnen und  Kaderärzte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die     Anstalt     anerkennt     die     repräsentativen     Personal  -  und  Gewerkschaftsorganisationen   und   unterhält   regelmässige   K  ontakte   mit  ihnen oder mit ihren Vertreterinnen oder Vertretern in der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufliche Vorsorge
                            Die  Anstalt  tritt  einer  oder  mehreren  beruflichen  Vorsorgeeinrichtungen  bei,   die   den   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   die   berufliche  Vorsorge (B  VG) entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Öffentliches Beschaffungswesen
                            Für    alle    Auftragsvergaben    untersteht    die    Anstalt    der    Waadtländer  Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Verantwortlichkeiten und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzielle Verantwortung
                            Die  Anstalt  ist  für  ihr  Betriebsergebnis  verantwortlich  und  besitzt  keine  Defizitgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Haftpflicht
                            1  Die  Anstalt  trägt  die  primäre  Haftung  gegenüber  dem  Geschädigten  für  Schäden,  die  von  Mitgliedern  des  Anstaltsrats  oder  der  Generaldirektion  sow  ie   von   den   Angestellten   verursacht   werden.   Sie   versichert   sich  dementsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantone   haften   gegenüber   dem   Geschädigten   subsidiär   nach  Massgabe  ihrer  jeweiligen  Anteile  an  der  Betriebsfinanzierung  für  die  Schäden, welche die Anstalt nicht zu vergüten vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waadtländer Gesetzes über die  Haftung  des  Kantons,  der  Gemeinden  und  ihrer  Beamten  («loi  sur  la  responsabilité de l’Etat, des communes et de leurs agents»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufsicht
                            1  Die  Anstalt  unterliegt  der  Aufsicht  der  beiden  Grossen  Räte,  via  die  Interparlamentarische Aufsichtskommission (Art. 7).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstalt  wird  von  den  beiden  Staatsräten  kontrolliert,  namentlich  in  Bezug auf die Einhaltung des Auftrags, des Leistungsvertrags, des Budgets,  der Jahr  esrechnung und der Verwendung der kantonalen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  beiden  Departementsvorsteher  kontrollieren  die  Anstalt  gemäss  den  Modalitäten  der  vorliegenden  Vereinbarung,  der  Ausführungsreglemente  sowie der Waadtländer und der Freiburger Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KA  PITEL  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Grundstücke und Infrastruktur in Payerne und Estavayer -le-Lac
                            1  Die  Anstalt  übernimmt  spätestens  vier  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  das  dem  Spitalbetrieb  dienende  Vermögen;  ausgenommen  sind die Grundstücke  , die Eigentum der Gemeindeverbände bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Waadtländer   Verband   der   Spitäler   der   Spitalzone   VII   bleibt  Eigentümer  der  Grundstücke  des  Standorts  Payerne.  Er  räumt  der  Anstalt  ein  Baurecht  auf  den  Grundstücken  ein  und  überträgt  ihr  das  Eigentum  an  Inf  rastrukturen     und     Ausrüstungen     ohne     Entschädigung.     Davon  ausgenommen  sind  nicht  abbezahlte  Schulden  sowie  Infrastrukturen  und  Ausrüstungen, die der Waadtländer Verband der Spitäler der Spitalzone VII  selbst   bezahlt   hat   und   die   von   der   Anstalt   gegen   Entschäd  igung  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Freiburger  Verband  für  die  Organisation  der  Pflege  im  Broyebezirk  bleibt  Eigentümer  der  Grundstücke  des  Standorts  Estavayer  -le-Lac.  Er  gewährt  der  Anstalt  ein  Baurecht  auf  den  Grundstücken  und  überträgt  ihr  das Eigentum an Infrastrukturen und Ausrüstungen ohne Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Verzeichnis  der  übernommenen  Infrastrukturen  und  Ausrüstungen,  die   Errichtung   des   Baurechts   und   die   gemeinsame   Benutzung   von  Infrastrukturen    und    Ausrüstungen    durch    die    Anstalt    und    andere  Einrichtunge  n  (z.  B.  Alters  -  und  Pflegeheime)  werden  in  Vereinbarungen  zwischen   den   Eigentümerverbänden   und   der   Anstalt   geregelt.   Diese  Vereinbarungen müssen von beiden Staatsräten genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Eigentümerverbände  können  jederzeit  zugunsten  der  Anstalt  auf  i  hr  Eigentumsrecht  an  den  Grundstücken,  die  für  den  Betrieb  der  Standorte  nötig sind, verzichten. In diesem Fall müssen die übertragenen Immobilien  pfandfrei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anwendbarkeit der neuen Spitalfinanzierung auf die
                            Investitionen  Die  vor  dem  1.  Janua  r  2012  getätigten  Investitionen  an  den  Standorten  Payerne   und   Estavayer  -le-Lac   unterliegen   den   Regeln   des   jeweiligen  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übernahme der Rechte und Pflichten
                            1  Bei  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  übernimmt  die  Anstalt  alle  Rechte  und  Pflichten    des  HIB  im  Zusammenhang  mit  dem  Betrieb  der  Standorte  Payerne und Estavayer  -le-Lac.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   übernimmt   weder   die   Schulden   der   Mitglied  -Gemeinden   der  Gemeindeverbände  noch  diejenigen  der  Gemeindeverbände,  die  das  HIB  betreiben; Artikel 26 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Evaluation der Organisation und der Führung der Anstalt
                            1  Die  Modalitäten  der  Organisation  und  der  Führung  der  Anstalt  werden  nach   fünf   Betriebsjahren   von   beiden   Regierungen   evaluiert   und   sind  Gegenstand eines Berichts an die Grossen Räte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mo  dalitäten  der  Evaluation  werden  von  den  beiden  Staatsräten  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bekanntgabe an den Bund
                            Gemäss  Artikel  48  Abs.  3  der  Bundesverfassung  wird  diese  Vereinbarung  dem Bund zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dauer der Ve reinbarung
                            1  Die  Vereinbarung  wird  auf  unbestimmte  Zeit  abgeschlossen  und  kann  jederzeit  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  fünf  Jahren  auf  das  Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so ist er gehalten:  a)   die  Verpflichtungen  aus  der  Gewährung  einer  Garantie  einzuhalten  (Art. 19);  b)   seinen  Anteil  an  den  Betriebskosten  der  Anstalt  bis  zum  Ende  des  fünften Jahres nach dem Datum der Kündigung zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kantone   können   die   Vereinbarung   jederzeit   im   gegenseitigen  Einvernehmen aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Regeln für die Auflösung
                            1  Im Falle der Auflösung dieser Vereinbarung werden die bei der Schaffung  des  HIB  durch  die  Vereinbarung  vom  5.  Februar  1998  eingebrachten  Infrastrukturen  am  Standort  Payerne  von  einer  vom  Waadtländer  Staatsrat  bezeichneten Einrichtung übernommen, diejenigen am Standort Estavayer  -  le-Lac vom HFR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  von  der  einfachen  Gesellschaft  und  in  der  Folge  von  der  Anstalt  erworbene Infrastrukturen für den Standort Payerne werden von einer vom  Waadtländer  Staatsrat  bezeichneten  Einrichtung  übernommen,  diejenigen  am  Standort  Estavayer  -le-Lac  vom  HFR,  und  zwar  gegen  gegenseitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung,    unter    Berücksichtigung    der    Finanzierung    und    der  Lebensdauer der betreffenden Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schied sverfahren
                            1  Können   die   beiden   Staatsräte   Differenzen   nicht   im   gegenseitigen  Einvernehmen  bereinigen,  legen  sie  die  mit  der  Interpretation  und  der  Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängenden Streitigkeiten einem  aus drei Schiedsrichtern bestehenden Sch  iedsgericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Staatsräte   vereinbaren   eine   Schiedsklausel,   die   namentlich   die  Einzelheiten  der  Ernennung  der  Schiedsrichter  und  das  anzuwendende  Schiedsverfahren regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            Di  e beiden Staatsräte legen in gegenseitigem Einvernehmen das Datum des  Inkrafttretens der Vereinbarung fest.  Beitritt  durch  Gesetz vom 10.10.2013  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1.08.2013  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2014  2  013_093  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  1.08.2013  0  1.01.2014  2  01  3  _093