Benützungsreglement für das Staatsarchiv
                            Benützungsreglement  für das Staatsarchiv  vom 23. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 17 des Archivgesetzes vom 22.  März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Zugänglichkeit und Hausordnung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zugänglichkeit
                            1  Während der Öffnungszeiten sind Lesesaal, Archivbibliothek und Mikrofilm  -  raum allen interessierten Personen zugänglich.  Die Öffnungszeiten werden  beim Archiveingang und im Internet bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivmagazine und die Diensträume sind nicht frei zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anmeldung und Bestellwesen
                            1  Wer Archiv- oder Bibliotheksgut im Lesesaal einsehen möchte, hat sich bei  der Auskunftsperson anzumelden und das Benützungsformular auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archivgut für den Lesesaal kann vor Ort, per Brief, Telefon, E-Mail oder In  -  ternet bestellt werden. Beim Weggang bzw. vor Schliessung des Lesesaals  ist das Archivgut zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Hausordnung
                            1  Mäntel, Jacken, Taschen, Ess- und Trinkwaren etc. sind in den Garderobe  -  kästen zu deponieren. Über Nacht dürfen keine Sachen darin belassen wer  -  den. Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  421.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Lesesaal sind Essen und Trinken sowie die Benützung von Mobiltelefo  -  nen verboten.  II. Zugang zu Archivgut  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemein zugängliches Archivgut
                            1  Dokumente, an denen keine Schutzinteressen bestehen, sind im Rahmen  der gesetzlichen Benützungsordnung und dieses Benützungsreglements all  -  gemein zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche   Schutzinteressen   gelten   spätestens   nach   30   Jahren,   private  Schutzinteressen   gelten   spätestens   nach  120   Jahren   seit   Erstellung  eines  Dokumentes als erloschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Eingeschränkt zugängliches Archivgut
                            1  Dokumente, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen,  sind   nicht   allgemein   zugänglich.   Wer   solches   Archivgut   einsehen   will,   hat  dem Staatsarchiv ein schriftliches Gesuch einzureichen, worin das Interesse  darzulegen ist und die interessierenden Dokumente möglichst genau zu be  -  zeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsicht wird gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen  wird und soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen  entgegenstehen.   Vorbehalten   bleiben   besondere   Auflagen   und   Bedingun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   die   Einsicht   strittig,   erlässt   das   Staatsarchiv   eine   rekursfähige   Verfü  -  gung.  III. Benützung von Archivgut  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sorgfaltsgebote
                            1  Archivgut ist mit grösstmöglicher Sorgfalt zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einträge   auf   Archivgut   und   das   Anbringen   von   Fremdmaterialien   (Büro  -  klammern,   Haftnotizzettel   etc.)   sind   untersagt.   Archivgut   darf   nicht   als  Schreibunterlage verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Akten   und   Karteien   ist   die   bestehende   Ordnung   samt   Dokumenten  -  abfolge unverändert zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Benützung von Fotografien und anderer heikler Dokumente sind Textil  -  handschuhe zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsichtnahme und Ausleihe
                            1  Archivgut   ist   im   Lesesaal   einzusehen.   Es   darf   nicht   daraus   entfernt   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus   konservatorischen   Gründen   können   anstatt   gefährdete   Originale   Mi  -  krofilme   oder   Digitalisate   vorgelegt   werden.   In   diesen   Fällen   besteht   kein  Anspruch auf Einsicht in die Originale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archivgut wird nicht an Privatpersonen ausgeliehen. Für Ausstellungs- oder  Forschungszwecke   kann   Archivgut   an   Museen,   Archive   oder   Bibliotheken  ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Reproduktionen
                            1  Das Fotografieren von allgemein zugänglichem Archivgut für den privaten  Gebrauch   ist   erlaubt.   Die   Verwendung   von   Blitzlicht   oder   Fotolampen   ist  nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kopien oder Scans von Archivgut sind beim Archivpersonal zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reproduktionen   von   Archivgut   sind   nur   für   den   privaten   Gebrauch   frei  -  gegeben. Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Veröffentlichungen
                            1  Bei der Publikation von Archivgut aus den Beständen des Staatsarchivs ist  ein  Hinweis   auf   die  Herkunft   (Staatsarchiv   Appenzell   Ausserrhoden)   anzu  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Publikationen, die unter Verwendung von ausserrhodischem Archivgut  entstanden  sind,  sind dem  Staatsarchiv  unentgeltlich  zwei Belegexemplare  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Dienstleistungen und Gebühren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beratung
                            1  Das Staatsarchiv hilft beim Auffinden einschlägigen Archivguts oder wichti  -  ger Publikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Information und Findmittel
                            1  Mittels Druckschriften und im Internet informiert das Staatsarchiv über aus  -  serrhodische Archivbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv stellt im Lesesaal Findmittel zu Beständen von Staatsar  -  chiv, Gemeindearchiven und Kirchenarchiven zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bibliothek
                            1  Als   Hilfsmittel   zur   Archivbenützung   stellt   das   Staatsarchiv   eine   Präsenz  -  bibliothek zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bibliothekskatalog ist im Internet recherchierbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Technische Hilfsmittel
                            1  Zur  Konsultation  von  Mikrofilmen  steht  ein  Mikrofilm-Lesegerät   zur   Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Recherche im elektronischen Archivverzeichnis sowie zur Konsultation  von digitalem Archivgut steht eine Arbeitsstation zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Recherchen und Transkriptionen
                            1  Das   Staatsarchiv   erstellt   gegen   Entgelt   archivbezogene   Recherchen   und  quellenbasierte   Transkriptionen   oder   vermittelt   dafür   ausgewiesene   Fach  -  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Digitalisierung und Mikroverfilmung
                            1  Das   Staatsarchiv   digitalisiert   gegen   Gebühr   Archivdokumente   im   Haus  oder lässt davon auf Rechnung Mikrofilme, Digitalisate und Fotos herstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unentgeltlichkeit und Kostenpflicht
                            1  -  leistungen sind kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pauschalgebühren
                            1  Es gelten nachfolgende Gebührenansätze:  a)  Kopie von Druckschriften (Selbstbedienung)  Fr.  -.20  b)  Kopie ab Mikrofilm (Selbstbedienung)  Fr.  1.00  c)  Scan ab Mikrofilm (Selbstbedienung)  Fr.  1.00  d)  Kopie von Archivgut  Fr.  1.00  e)  Scan ab Originalvorlage (je nach Format)  Fr.  10.00 bis Fr.  100.00  f)  Foto ab Negativ/Dia/Scan (je nach Format)  Fr.  20.00 bis Fr.  100.00  g)  Benützung des Mikrofilmgeräts, pro Halbtag  Fr.  10.00  h)  Zustellgebühr (Porto, Verpackung)   Fr.  5.00
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entgelt nach Aufwand
                            1  Recherchen und Transkriptionen im Auftrag (je Arbeitsstunde) Fr. 80.00
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entgelt nach Vereinbarung
                            1  Das Entgelt für die Veröffentlichung von Archivdokumenten sowie für wei  -  tere besondere Dienstleistungen des Staatsarchivs wird nach Vereinbarung  festgelegt.  V. Sanktionen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ausschluss
                            1  Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen  verstösst, kann von der weiteren Archivbenützung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Busse
                            1  Wer vorsätzlich als archivwürdig bezeichnete Dokumente beschädigt, ver  -  heimlicht,   veräussert   oder   auf   andere   Weise   der   geordneten   Archivierung  entzieht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen das Benützungsreglement oder  gegen im Einzelfall getroffene Anordnungen über die Benützung von Archiv  -  gut verstösst, wird mit Busse bestraft.  VI. Inkrafttreten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Benützungsreglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.