Sportverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Sportverordnung  (SportV)  vom 19. Juni 2000 (Stand 23. Oktober 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 10 des Sportgesetzes vom 30.  April 2000 (SportG),  *  beschliesst:  A. Sportförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * ...
Art. 2 * Jugendsport
                            1  Der Kanton kann die sportliche Betätigung der Jugendlichen ab dem 5. bis  zum 20. Altersjahr fördern und unterstützen, soweit diese Aufgabe nicht  durch die Sportförderung des Bundes wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Jugend- und Sport-Anlässe
                            1  Das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) sorgt für  die Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen im Rahmen von J + S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es organisiert und unterstützt die Aus- und Fortbildung der Leiter  1  )   in Zu  -  sammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert im Erwachsenen- und Seniorensport vor allem die Aus-  und Fortbildung der Leiter. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen  und speziellen Organisationen soll angestrebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Aufbau- und Schulungsprogrammen sowie Aktionen soll ein gezielter,  dem Alter entsprechender Sportunterricht angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trägerorganisationen sind Verbände, Vereine oder spezielle Gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Sporttätigkeiten
                            1  Der Kanton kann Sporttätigkeiten in Form von Sportkursen, Sportlagern,  kantonalen Einzelanlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelanlässe sind jährlich einmalig stattfindende Veranstaltungen von Ver  -  bänden, Vereinen und Organisationen, welche für Jugendliche zugänglich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anlässe mit innovativem Charakter sind Veranstaltungen von Verbänden,  Vereinen und Organisationen, welche zum Kennenlernen einer Sportart die  -  nen und für Jugendliche zugänglich sind.  B. Anerkennung, Betreuung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Leiteranerkennung
                            1  Sporttätigkeiten und Sportangebote stehen unter der Führung von Leitern,  die über eine Anerkennung von J+S, J+S-Kids, Erwachsenensport Schweiz  oder einem nationalen Sportverband verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betreuung und Aufsicht
                            1  Die Fähigkeiten der Leiter, qualitativ anspruchsvollen Unterricht zu erteilen,  werden mittels gezielter Betreuung und Begleitung geschult und verbessert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreuung soll die Leiter auch dazu befähigen, voraussehbare Risiken  zu erkennen und zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Sportamt ernennt Betreuer und regelt deren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsicht über die Leiter dient:  a)  der ordnungsgemässen Vorbereitung und Durchführung der Kurse;  b)  der Beachtung und Einhaltung der Sicherheits- und Fachbestimmun  -  gen des jeweiligen Sportfaches.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Leistungen des Kantons
Art. 8 Sportmaterial
                            1  Der Kanton kann Material für sportliche Zwecke, deren Anschaffung für die  einzelnen Schulen, Verbände, Vereine und freien Gruppierungen wirtschaft  -  lich nicht sinnvoll wäre, selbst anschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton stellt dieses Material den genannten Organisationen zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Materialbeschaffungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen kön  -  nen vom Kanton unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beiträge an Sportanlagen
                            1  An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die schulischen Zwecken  dienen, leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen der Schulge  -  setzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Sportanlagen   bzw.   Teile  von  Sportanlagen,   die  nicht   schulischen  Zwecken dienen, kann der Kanton Beiträge leisten, wenn diese Anlagen  oder Anlagenteile ein wesentliches öffentliches Bedürfnis abdecken und der  Öffentlichkeit zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Beiträge an die Ausbildung
                            1  Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundes  -  stelle die Aus- und Fortbildung der Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Unterstützung von Sporttätigkeiten
                            1  Der  Kanton  kann  Sporttätigkeiten   nach  Art.   5  mit   Beiträgen   fördern,  administrative Unterstützung leisten oder Sporttätigkeiten selber organisie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Finanzielle Unterstützung
                            1  Die Standeskommission legt die Regeln für die finanzielle Unterstützung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Sportvereine, Sportverbände und Leiter im Erwachsenen- und Senio  -  rensport werden keine finanziellen Unterstützungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Hallenbad *
Art. 13 * Betrieb des Hallenbades
                            1  Für den Betrieb des Hallenbades ist der Kanton verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Setzt er eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation  ein, sind daran die Schulgemeinden des inneren Landesteils angemessen  zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Entscheiden, die sich erheblich auf die Betriebskosten auswirken kön  -  nen, sind die Schulgemeinden anzuhören. Den Schulgemeinden steht für  solche Entscheide ein gemeinsames Antragsrecht zu.  Art.  13a  *  Beiträge am Betriebsdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil der Schulgemeinden des inneren Landesteils am Betriebsdefizit  des Hallenbades wird zu zwei Dritteln von der Schulgemeinde Appenzell ge  -  tragen, der restliche Drittel wird unter den übrigen Schulgemeinden nach  Massgabe der Finanzkraft verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkraft entspricht den Steuereinnahmen für ein bestimmtes Steu  -  erjahr einer Körperschaft, geteilt durch den Steuerfuss der Körperschaft im  fraglichen Steuerjahr, multipliziert mit 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Finanzkraft gelten die Daten per 31.  Dezember  des Vorjahrs der Eröffnung des Hallenbades. Die Finanzkraftberechnung  wird alle fünf Jahre angepasst.  E. Organisation  *  Art.  13b  *  Aufgaben der Standeskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission bestimmt die Organisation der kantonalen Sport  -  förderung. Sie wählt insbesondere eine das Departement beratende Kom  -  mission, in welcher namentlich Vertreter appenzellischer Sportvereine und  des Schulsports vertreten sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt zur Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Schlussbestimmung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                19.06.2000 19.06.2000 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 14 aufgehoben -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 1 aufgehoben -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 2 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 3 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 5 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 6 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 10 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 11 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 12 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 13 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Titel D. geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 13 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 13a eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Titel E. geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 13b eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Titel F. eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  19.06.2000  19.06.2000  Erstfassung  -  Ingress  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 1  28.03.2011  28.03.2011  aufgehoben  -  Art. 2  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 3  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 5  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 6  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 10  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 11  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 12  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 12  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Titel D.  23.10.2017  23.10.2017  geändert  -  Art. 13  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 13  23.10.2017  23.10.2017  geändert  -  Art. 13a  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Titel E.  23.10.2017  23.10.2017  geändert  -  Art. 13b  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Titel F.  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Art. 14  23.10.2006  23.10.2006  aufgehoben  -