Feuerwehrkonzept
                            Feuerwehrkonzept  vom 10. November 2009 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  Feuerschutz  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Konzeptgrundlage  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konzept stützt sich auf das Feuerwehrkonzept 2000 plus  2  )   ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation und Einsatz  (2.)  I. Einteilungskriterien  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisationseinheit
                            1  Eine Feuerwehr-Organisationseinheit umfasst in der Regel eine Bevölke  -  rungszahl von mindestens 2500 Einwohnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Umfang der Zusammenlegung oder Fusion von Gemeindefeuer  -  wehren liegen im Ermessen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den drei Regionen Hinterland, Mittelland und Vorderland ist je eine  Stützpunktfeuerwehr zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die restlichen Organisationseinheiten sind als Ortsfeuerwehr eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Feuerschutzverordnung (bGS  861.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Von der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens verab  -  schiedet am 12. Februar 1999  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusammenschlüsse über die Kantonsgrenzen sind unter Berücksichtigung  der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Feuerwehr  -  wesen  1  )   möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einordnung
                            1  Die Einordnung der Feuerwehren erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien  des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuer  -  wehren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sollbestand
                            1  Die Berechnung des Sollbestandes für eine Organisationseinheit erfolgt  aufgrund der Vorgaben im Feuerwehrkonzept 2000 plus nach folgenden Kri  -  terien:  a)  Anzahl Einwohner;  b)  Gebäudeversicherungswert;  c)  Elementarrisiko;  d)  technische Risiken (Störfallverordnung);  e)  speziell gefährdete Objekte;  f)  Topografie und Verkehrswege;  g)  Erschliessungsgrad des bewohnten Gebietes mit Löschwasser (Hydr  -  antennetz, Sämmler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gewissen Fällen können weitere Kriterien miteinbezogen werden wie:  Stützpunktfunktion, grosse Anzahl Heime, Hotels oder Spitäler, Standort  Rettungsgerät, Anfahrtszeit der Nachbarhilfe, Hauptverkehrsachsen, speziel  -  le Risiken (Chemie) usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung des Sollbestandes für die Alarmsamariter stützt sich auf  den Sollbestand der Feuerwehrorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sollbestände werden durch den Verwaltungsrat der Assekuranz von  Appenzell Ausserrhoden (Assekuranz) genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verabschiedet von den Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St.  Gal  -  len und Appenzell Innerrhoden am 23. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Verabschiedet vom Schweizerischen Feuerwehrverband im Januar 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dienstgrade
                            1  Der kantonale Feuerwehrinspektor oder die kantonale Feuerwehrinspekto  -  rin führt in der Regel den Grad des Oberstleutnants.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verleihung von Dienstgraden bei den Feuerwehren gilt in der Re  -  gel:  Funktion  Grad  Grad Stellvertreter  Kommando Stützpunkt  -  feuerwehr  Major  Hauptmann  Kommando Ortsfeuer  -  wehr/Feuerwehrver  -  bund  Hauptmann  Oberleutnant  Zugs- oder Abteilungs  -  chef bzw. -chefin  Leutnant  Wachtmeister  Die restlichen Dienstgrade richten sich nach der örtlichen Organisationss  -  truktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstgrade in der Betriebsfeuerwehr sind im kommunalen Feuer  -  schutzreglement zu bestimmen.  II. Einsatz  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Alarmierung
                            1  Alle Angehörigen der Feuerwehr und die in der Feuerwehr eingeteilten Sa  -  mariter (Alarmsamariter) sind in die kantonale Alarmierungsinfrastruktur ein  -  zubinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Alarmaufgebot
                            1  Die Alarmierung erfolgt über die Alarmierungsinfrastruktur. Bei Brandalarm  sind grundsätzlich die örtliche und die nächstgelegene Feuerwehrorganisati  -  on innerhalb des Kantons (Nachbarhilfe) gleichzeitig aufzubieten. Gleichzei  -  tige Aufgebote von Feuerwehrorganisationen ausserhalb des Kantons bedin  -  gen eine schriftliche Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stützpunktfeuerwehren oder Verbünde von drei und mehr Feuerwehren  entscheiden fallweise über die Alarmierung der Nachbarhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden in Randregionen können Vereinbarungen mit ausserkantona  -  len Gemeinden treffen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Depar  -  tement Inneres und Sicherheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur  (3.)  I. Alarmierungsmittel für Einsatzkräfte  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Infrastruktur
                            1  Die Assekuranz organisiert, finanziert und betreibt eine redundante Alar  -  mierungsinfrastruktur. Beim Ausfall eines Systems muss das zweite System  unabhängig funktionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen und Verträge mit  Kommunikationsunternehmen und Partnerorganisationen ab. Die Feuerwehr  wird zur Evaluation beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Notrufzentrale
                            1  Die Notrufzentrale nimmt die Feuerwehrnotrufe 118 und 112 entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alarmierungsinfrastruktur wird durch eine dauernd besetzte Notrufzen  -  trale betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausfallsicherheit muss durch eine örtlich getrennte, zweite Bedienungs  -  station gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen mit der Kantona  -  len Notrufzentrale ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Betriebskosten
                            1  Die anfallenden Betriebskosten werden den Ausserrhoder Feuerwehrorga  -  nisationen nach Abzug der Subvention aufgrund der Teilnehmeranschlüsse  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen und übrigen Rettungsor  -  ganisationen, die an der Alarminfrastruktur angeschlossen sind, wie Polizei,  Sanität, Zivilschutz, Führungsstäbe, Alpine Rettung usw., übernehmen die  vollen Anteile der anfallenden Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kommunikation  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Funknetz
                            1  Der Funkverkehr erfolgt auf den zugeteilten Funkkanälen im Direktmodus  und dient primär der Kommunikation innerhalb des Einsatzgebietes  bei  Übungen und Ernstfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige regional erforderliche Funknetze werden durch das Feuerwehrin  -  spektorat koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konzessionsbewilligung
                            1  Die Funkkonzessionsbewilligung, Frequenzzuteilung, Kanalbelegung und  Sendeleistung richtet sich nach den Weisungen des Feuerwehrinspektora  -  tes, die auf den Grundlagen des Bundesamtes für Kommunikation basieren.  III. Ausrüstung und technische Anforderungen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mindestausrüstung
                            1  Die Mindestausrüstung richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien des  Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerweh  -  ren vom Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat der Assekuranz erlässt die Minimalanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Technische Anforderungen
                            1  Die Anforderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren und Geräte richtet  sich nach den EU-Prüfnormen. In speziellen Fällen oder beim Fehlen ent  -  sprechender europäischer Normen gelten die Richtlinien der Feuerwehr Ko  -  ordination Schweiz bzw. des Feuerwehrinspektorates.  IV. Feuerwehrgebäude  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Feuerwehrfahrzeuge und das Ersteinsatzmaterial sind in der Regel pro  Gemeinde in einem Gebäude zusammenzufassen. Der Standort des Feuer  -  wehrgebäudes soll zentral gelegen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Verbund sind die Gebäudestandorte nach einsatztechnisch rele  -  vanten Gesichtspunkten zu wählen. Diese richten sich nach den Vorgaben  des Feuerwehrinspektorates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat der Assekuranz legt das Raumprogramm und die Flä  -  chenbedürfnisse für die einzelnen Feuerwehrkategorien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Kantonale Organisation und  Ausbildungsinfrastruktur  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonales Feuerwehrinspektorat
                            1  Das Feuerwehrinspektorat vollzieht alle Aufgaben, welche im Bereiche des  Kantons liegen. Insbesondere sind dies:  a)  Aufsicht, Koordination, Beratung und Kontrolle der Feuerwehren;  b)  Aus- und Weiterbildung der kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen und  Feuerwehrinstruktoren;  c)  Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Kader und Spezialisten  der Feuerwehren;  d)  Periodische Inspektion der Feuerwehren;  e)  Koordination mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschut  -  zes und der Armee;  f)  Beratung der zuständigen Fachpersonen und politischen Organe im  Bereich der Feuerwehr und der Löschwasserversorgung;  g)  Bearbeitung und Beurteilung der Beitragsgesuche im Bereich der Feu  -  erwehr und der Löschwasserversorgung;  h)  Erarbeitung kantonaler Konzepte, Erlasse und Ausführungsbestim  -  mungen;  i)  Mitarbeit in Fachgremien auf kommunaler, kantonaler und nationaler  Ebene;  j)  Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehrverband in Aus  -  bildungsbelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonale Ausbildungsanlagen
                            1  Die Assekuranz sorgt insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen  Ausbildungsanlagen und -gerätschaften für die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet auf die Koordination und Zusammenarbeit mit den umliegenden  Kantonen und den Partnern des Bevölkerungsschutzes und der Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Ausbildung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Generelles Ausbildungskonzept
                            1  Die Feuerwehrausbildung richtet sich nach dem Generellen Ausbildungs  -  konzept der Feuerwehrkoordination Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausbildungsunterlagen
                            1  Das Feuerwehrinspektorat erlässt, verwaltet und verteilt die Ausbildungs  -  unterlagen. Es werden die Ausbildungsunterlagen der Feuerwehrkoordinati  -  on Schweiz verwendet. Weitergehende Unterlagen erarbeitet das Feuer  -  wehrinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehr  -  verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Feuerwehrinspektorat achtet auf eine enge Koordination mit den Part  -  nern des Bevölkerungsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Inkrafttreten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konzept tritt am 10. November 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.