Reglement über die Berufsmaturität
                            Reglement über die Berufsmaturität  Vom 5. Juni 2013 (Stand 1. November 2021)  Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn  gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1, 20 Absatz 1, 27 Absatz 2  und 34 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufs  -  maturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)  1  )   sowie § 44 Absatz 1 Buch  -  stabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008  2  )  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Bedin  -  gungen und das Verfahren für die Aufnahme, den Unterricht und die  Berufsmaturitätsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 2 Voraussetzungen für die Aufnahme
                            1  In den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung  (BM 1) wird aufgenommen, wer zum Zeitpunkt des Antritts über einen  gültigen Lehrvertrag verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der beruflichen Grund  -  bildung (BM 2) wird aufgenommen, wer über ein eidgenössisches Fähig  -  keitszeugnis (EFZ) verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufnahme ohne Prüfung
                            1  In die BM 1 wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im Zeugnis des ersten  Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbe  -  dingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerun  -  deter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt  gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4,7 aufweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die BM 2 wird prüfungsfrei aufgenommen, wer die folgenden Aufnah  -  mebedingungen erfüllt:  *  a)  *  Für die Berufsmaturitätsausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen  (Typ Wirtschaft):
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Gelernte Berufsleute mit EFZ als Kauffrau oder Kaufmann mit
                            erweiterter  Grundbildung   (E-Profil):  Schulische   Gesamtnote  von mindestens 4.7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  416.111  .  GS 2013, 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Gelernte Berufsleute mit anderem EFZ: Notendurchschnitt von
                            mindestens 5.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * Lernende Kauffrau oder Kaufmann EFZ mit erweiterter
                            Grundbildung (E-Profil): Zeugnisnoten des 5. Semesters in den  Fächern Deutsch (Gewichtung 1/5), Französisch (Gewichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/5), Wirtschaft und Gesellschaft (Gewichtung 2/5) und Eng  -  lisch (Gewichtung 1/5, Fachnote) mit einem Notendurchschnitt  von mindestens 4.8.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. * ...
                            b)  *  Für die Berufsmaturitätsausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen  (Typ Dienstleistungen) und alle anderen Berufsmaturitätsausrichtun  -  gen: Gelernte Berufsleute mit EFZ: Notendurchschnitt von mindes  -  tens 5.0.  c)  *  Für die Berufsmaturitätsausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen  (Typ Dienstleistungen): Lernende Detailhandelsfachfrau oder Detail  -  handelsfachmann EFZ: Zeugnisnoten des 5. Semesters in den Fächern  Deutsch (Gewichtung 1/4), Französisch (Gewichtung 1/4), Englisch  (Gewichtung 1/4) und Betriebswirtschaft (Gewichtung 1/4) mit einem  Notendurchschnitt von mindestens 5.0.  Die Bestimmungen von § 3 Absatz 2 gelten unter Vorbehalt von § 27 Ab  -  satz 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahme mit Prüfung
                            1  Lernende und gelernte Berufsleute, welche die Voraussetzungen für eine  prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, werden aufgenommen, wenn sie  die Aufnahmeprüfung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsfächer
                            1  Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen (Fran  -  zösisch und Englisch) und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten  Klasse der Sekundarschule E.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Empfehlung der bisherigen Schule
                            1  Die bisherige Schule bewertet die Eignung der Lernenden für den Berufs  -  maturitätsunterricht anhand vorgegebener Kriterien mit den Punktzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (empfohlen) und 0 (nicht empfohlen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lernenden, die keine Empfehlung beibringen können, beträgt die  Punktzahl 0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gelernten Berufsleuten wird keine Empfehlung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestehen der Aufnahmeprüfung
                            1  Die Prüfung besteht, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (unge  -  rundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (dop  -  pelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisherigen Schule mindes  -  tens 16 Punkte erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zeitpunkt und Wiederholung der Aufnahmeprüfung *
                            1  Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden,  entweder für den Berufsmaturitätsunterricht oder die Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt wer  -  den. Dies ist frühestens nach einem Jahr möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufnahmeverfahren in Zusammenarbeit mit der Fachmittelschule
                            1  Die Berufsmaturitätskonferenz koordiniert das Aufnahmeverfahren mit  der Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erarbeitet gemeinsam mit der Fachmittelschule die Aufnahmeprü  -  fung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sonderfälle
                            1  Wer über eine Bewilligung für eine verkürzte Dauer der beruflichen  Grundbildung verfügt und genügendes Wissen nachweist, wird in den  Berufsmaturitätsunterricht einer höheren Klasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums ei  -  ner solothurnischen Mittelschule definitiv promoviert ist, wird ohne weite  -  res Verfahren in den Berufsmaturitätsunterricht aufgenommen. Wer provi  -  sorisch promoviert ist, absolviert die Aufnahmeprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Ausserkantonale   werden   ohne   weiteres   Verfahren   aufgenommen,  wenn sie im Wohnsitzkanton die Bedingungen für den Berufsmaturitäts  -  unterricht erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Einzelfällen kann das zuständige Rektorat ausnahmsweise von den  Aufnahmebedingungen dieses Reglements abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Form der Aufnahme
                            1  Jede Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der berufli  -  chen Grundbildung erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Aufnahme in die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der  beruflichen Grundbildung erfolgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Unterricht und Promotion
§ 12 Unterricht
                            1  Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach  der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität  (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)  1  )  , dem Rahmenlehrplan  des Bundes  und dem kantonalen Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sprachfächer im Grundlagenbereich
                            1  Die Sprachfächer im Grundlagenbereich sind:  a)  Deutsch (erste Landessprache);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch (zweite Landessprache);  c)  Englisch (dritte Sprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Promotion
                            1  Die Promotion richtet sich nach Artikel 17 der Verordnung vom 24. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009   über   die   eidgenössische   Berufsmaturität   (Berufsmaturitätsverord  -  nung, BMV)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Berufsmaturitätsprüfung
§ 15 Zulassung
                            1  Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer die beiden letzten Se  -  mester des Berufsmaturitätsunterrichts im Kanton Solothurn besucht hat  und zur Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen ist  oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfungsort
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen  Aufsichts- und Prüfungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Organisation
                            1  Die schriftlichen Prüfungen werden nach den Vorgaben des Departe  -  ments regional vorbereitet und validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Examinatoren   oder   Examinatorinnen   wirken   die   unterrichtenden  Lehrpersonen. Sie sind für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die  Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Festlegung der einzel  -  nen Prüfungsnoten verantwortlich und legen in Absprache mit den Fachex  -  perten und Fachexpertinnen die Prüfungsnoten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Fachexperten und Fachexpertinnen werden in der Regel Dozenten  und Dozentinnen von Fachhochschulen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsfächer und -stoff
                            1  Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Art. 21 der  Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität  (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)  2  )  , nach dem Rahmenlehrplan des Bun  -  des und dem kantonalen Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Prüfungswegleitung
                            1  Die Berufsmaturitätskonferenz erstellt in Zusammenarbeit mit den prü  -  fenden Fachlehrpersonen und den Fachexperten und -expertinnen eine  Prüfungswegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wegleitung erklärt  a)  die Organisation der Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer  Fachwegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und  Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und  Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verhinderung
                            1  Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden  Gründen die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben  dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus gesundheitlichen  Gründen an der Prüfung verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung kön  -  nen Krankheitsmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des  Fernbleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten
                            1  Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich  Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfung und Unredlichkeiten von Ler  -  nenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Lernende, die sich unlauter verhalten, kann die Prüfungsleitung  insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:  a)  die Prüfung einstellen;  b)  die ganze oder teilweise Wiederholung der Prüfung anordnen;  c)  die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bestehen der Prüfung
                            1  Das Bestehen der Prüfung richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung  vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturi  -  tätsverordnung, BMV)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe der Prüfung fernbleibt  oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
                            1  Die Berufsmaturitätskonferenz entscheidet über das Bestehen oder Nicht  -  bestehen der Berufsmaturitätsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Rektorat eröffnet den Prüfungsentscheid schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Folgen des Nichtbestehens
                            1  Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der  beruflichen Grundbildung richten sich nach Artikel 27 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitäts -
                            verordnung, BMV)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermittlung der Note für das Fach Allgemeinbildung richtet sich nach  dem Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbil  -  dung   in   der   beruflichen   Grundbildung   (ABU-Prüfungsreglement)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Mai 2013 3 ) .
                            1)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  416.144  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche die Bedingungen für den  Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nicht erfüllen, können  auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die  nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbil  -  dung ablegen. Das zuständige Rektorat entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wiederholung
                            1  Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 26 der Verord  -  nung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufs  -  maturitätsverordnung, BMV)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach drei  Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die erste Prüfung absolviert  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 bis ...
5. Übergangsbestimmung
§ 26 Übergangsbestimmung
                            1  Die §§ 12–25 gelten für die Lehrgänge, welche ab dem 1. August 2015 be  -  ginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lehrgänge, welche vor dem 1. August 2015 beginnen, gelten noch  die §§ 1 Absätze 1 und 2, 2, 7, 14 Absätze 1 und 2 sowie 15–28 der alten  Verordnung über die Berufsmaturität vom 7. Juli 2000  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27* Übergangsregelung für Lernende und gelernte Berufsleute mit im
                            Schuljahr 2020/2021 bestandener Aufnahmeprüfung und für Ab  -  solvierende des anerkannten vorbereitenden Lehrgangs (VWB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für gelernte Berufsleute, welche das EFZ vor dem 1. November 2021 er  -  langt haben, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende der beruflichen Grundbildung und gelernte Berufsleute mit  EFZ, welche die Aufnahmeprüfung in die BM 2 im Schuljahr 2020/2021 ab  -  solviert und bestanden haben, behält diese ihre Gültigkeit bis zur Aufnah  -  me in die BM 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Lernende der beruflichen Grundbildung und gelernte Berufsleute mit  EFZ, welche den von der Berufsmaturitätskonferenz anerkannten vorberei  -  tenden Lehrgang (Vorbereitungskurs für Weiterbildungen VWB) im Schul  -  jahr 2020/2021 erfolgreich absolviert haben oder bis 2022/2023 erfolgreich  abschliessen werden, behält dieser die Gültigkeit bis zur Aufnahme in die  BM 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  416.113  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen vom Departement für Bildung und Kultur am 5. Juni 2013.  Inkrafttreten am 1. Januar 2014.  Publiziert im Amtblatt vom 21. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2015, 14
31.03.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 14
31.03.2015 01.08.2015 § 10 Abs. 2 geändert GS 2015, 14
31.03.2015 01.08.2015 § 10 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2015, 14
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2020 18.05.2020 Titel 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  GS 2020, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2020 01.09.2020 Titel 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  aufgehoben  GS 2020, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2020 18.05.2020 § 25
                            bis  eingefügt  GS 2020, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2020 01.09.2020 § 25
                            bis  aufgehoben  GS 2020, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),
1.
                            eingefügt  GS 2021, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),
2.
                            eingefügt  GS 2021, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),
3.
                            eingefügt  GS 2021, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),
4.
                            eingefügt  GS 2021, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 7 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 8 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 49
26.10.2021 01.11.2021 § 27 eingefügt GS 2021, 49
05.11.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, a),
4.
                            aufgehoben  GS 2021, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2021 01.11.2021 § 3 Abs. 2, c) eingefügt GS 2021, 51
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49
§ 2 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49
§ 3 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, a) 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, a),
1.
26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, a),
2.
26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, a),
3.
26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, a),
4.
26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, a),
4.
05.11.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 51
§ 3 Abs. 2, b) 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 14
§ 3 Abs. 2, b) 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021, 49
§ 3 Abs. 2, c) 05.11.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 51
§ 3 Abs. 3 31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 14
§ 3 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49
§ 5 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49
§ 5 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49
§ 7 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49
§ 7 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49
§ 8 26.10.2021 01.11.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021, 49
§ 10 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 14
§ 10 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 14
                            Titel 4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  18.05.2020  18.05.2020  eingefügt  GS 2020, 23  Titel 4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  18.05.2020  01.09.2020  aufgehoben  GS 2020, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020, 23
§ 25
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2020 18.05.2020 eingefügt GS 2020, 23
§ 27 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021, 49
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