Tarif der Gerichtskosten in Strafsachen
                            1  Tarif  vom 12. Dezember 1969  der Gerichtskosten in Strafsachen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  132  Abs.  2  und  Artikel  133  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation vom 22. November 1949;  gestützt auf die Artikel 28, 86 Abs. 1 und Artikel 87 des Gesetzes über die  Jugendstrafrechtspflege vom 28. April 1950;  gestützt auf Artikel 63 der Strafprozessordnung vom 11. Mai 1927;  gestützt  auf  das  Gesetz  zur  Vere  infachung  der  Gesetzgebung  betreffend  den Bezug der Strafgerichtskosten vom 13. November 1969;  auf  Antrag  der  Direktion  des  Jus  tiz-,  Gemeinde-  und  Pfarreiwesens  und  der Finanzdirektion,  beschliesst:  I. TITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der vorliegende Tarif setzt die Kosten fest, die dem Bürger für die durch  die  Gerichtsbehörden  des  Kantons  Freiburg  behandelten  Strafsachen  und  für  die  von  den  Gerichtsschreibereie  n  oder  von  den  Sekretären  dieser  Behörden verlangten Leistungen auferlegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Kosten umfassen:  a)   die   Gerichtsgebühren;  b)   die   Auslagen;  c)   ...  d)   die Gebühren der Gerichtsschreibereien.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gerichtsgebühren  sind  für  die  durch  den  Strafrichter  vorgenommenen  oder angeordneten Amtshandlungen geschuldet.  Art. 3  Die   Auslagen   umfassen   die   durch  die   Gerichtsschreiberei   bezahlten  Beträge, namentlich die an die Behörden, an die Mitarbeiter des Staats, an  die  Zeugen,  Experten,  Dolmetscher  und  Amtsverteidiger  ausbezahlten  Entschädigungen,      die      Porto-      und      Telefongebühren      und      die  Untersuchungshaftskosten.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Die     Gebühren     der     Gerichtsschreiberei     werden     erhoben     für  Amtshandlungen:  a)   ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites;  b)   im  Verlaufe  des  Verfahrens,  ab  er  ohne  dass  sie  gesetzlich  vorgesehen  oder durch den Richter angeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden durch den Gerichtsschreiber festgesetzt.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  werden  durch  den  Richter  oder  durch  den  Präsidenten  der  Behörde, welche entschieden hat, festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  des  Kantonsgerichte  s  oder  der  angerufenen  Abteilung  des  Kantonsgerichtes  setzt  aber  nur  die  Kosten  fest,  welche  das  durch  diese  Behörde  durchgeführte  Verfahren  betre  ffen.  Alle  anderen  Kosten  werden  festgesetzt:  a)   durch den früher angerufenen Richter, wenn die Angelegenheit keinem  anderen Richter übertragen wird;  b)   durch  den  neu  angerufenen  Rich  ter,  wenn  die  Angelegenheit  einem  anderen Richter übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Oberamtmann, insofern er die Befugnisse eines Versöhnungsrichters  ausübt,  kann  nur  dann  eine  Gebühr  fe  stsetzen  und  erheben,  wenn  er  die  Angelegenheit  endgültig  erledigt.  Ko  mmt  keine  Einigung  zustande,  so  kann    der    Oberamtmann    für    die    Auslagen    dieses    Verfahrens    der  Gerichtsschreiberei Rechnung stellen.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 7  Die  Richtigkeit  der  Strafkostenliste  und  ihre  Übereinstimmung  mit  dem  Tarif  können  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  bestritten  werden.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sekretär der Justizbehörde, welche   die Kosten festgesetzt hat, ist mit  dem  Inkasso  der  Strafkostenliste  beauftragt.  Immerhin  werden  die  durch  die   Strafkammer   festgesetzten   Kosten   auf   die   vom   Sekretär   des  Untersuchungsrichters  einzuziehende  Ko  stenliste  aufgenommen,  ausser  es  handle   sich   um   ein   Verfahren,   das   sich   ausschliesslich   vor   der  Strafkammer abgewickelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  Straffall  einem  anderen  Rich  ter  übertragen  wird,  vergütet  der  Sekretär   dieser   Justizbehörde   die   Auslagen   des   früher   angerufenen  Richters sofort zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  uneinbringlichen  Auslagen  werden  den  Gerichtsschreibereien  vom  Amt  für  Justiz  auf  Vorweisung  eines  Verlustscheins  oder  einer  vom  Richter      und      vom      Gerichtsschreiber      oder      Oberamtsschreiber  unterzeichneten    Bescheinigung    übe  r    die    Zahlungsunfähigkeit    des  Schuldners erstattet.  II. TITEL  Gerichtsgebühren  Art. 9  Es  werden  folgende  Gebühren  erhobe  n  für  einen  Straffall,  der  endgültig  erledigt wurde durch:  Fr.  a)   die   Strafkammer  50.– bis 2500.–  b)   den Untersuchungsrichter  25.– bis 2500.–  c)   den Ermittlungsrichter der  Jugendstrafkammer  20.– bis 1000.–  d)   den Oberamtmann als Versöhnungsrichter  20.– bis  250.–  Art. 10  Es  werden  folgende  Gebühren  erhoben  für  einen  Straffall,  der  abgeurteilt  wurde durch:  Fr.  a)   das Bezirksstrafgericht  150.– bis 7500.–  b)   das Wirtschaftsstrafgericht  250.– bis 10000.–  c)   die Jugendstrafkammer  25.– bis 1250.–  d)   den Polizeirichter  20.– bis 1250.–  e)   den Oberamtmann als Polizeirichter  20.– bis 1250.–  f)   den Präsidenten der Jugendstrafkammer  10.– bis 1000.–  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  jeden  Entscheid  des  Kantonsgerichts  oder  einer  seiner  Abteilungen  wird eine Gebühr von 150 bis 7500 Franken erhoben.  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtsbehörde  ist  an  die  in  den  Artikeln  9  bis  11  festgesetzten  Höchstbeträge nicht gebunden:  a)   bei besonders bedeutenden oder besonders schwierigen Fällen;  b)   wenn es sich um Straffälle handelt,   in die mehrere Personen verwickelt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühr  darf  jedoch  für  jeden  Beschuldigten  das  Doppelte  des  vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.  III. TITEL  Auslagen  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anzeiger,  der  Kläger,  der  Dolmetscher  und  der  Zeuge,  welche  gerichtlich   vorgeladen   wurden,   sowie   der   Sachverständige   erhalten,  insofern  sie  es  verlangen,  eine  angemessene  Entschädigung,  namentlich  unter  Berücksichtigung  ihres  Lohnverlustes  und  ihrer  Unterhalts-  und  Reisekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Experten  und  den  Dolmetsc  und die Schwierigkeiten des Auftrages berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Regel  werden  die  Reisekosten  gemäss  Tarif  der  öffentlichen  Transportunternehmungen berechnet.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Polizei  stellt  gegebenenfalls    ihre  Kostenrechnung  gemäss  ihren  Tarifen auf.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Für   jede   durch   eine   Strafsache  verursachte   Dienstreise   haben   die  Magistraten und die Gerichtsmitarbeiter Anrecht:  a)    auf    eine    Fahrkostenentsc  hädigung    von    70    Rappen    für    jeden  zurückgelegten   Kilometer,   sofern   sie   ihr   privates   Motorfahrzeug  benützen,  oder  auf  Rückvergütung  der  tatsächlichen  Kosten,  wenn  sie  ein anderes Transportmittel benützen;  b)   gegebenenfalls  auf  eine  Ve  rpflegungsentschädigung  von  23  Franken  für eine Hauptmahlzeit und von 7 Franken für ein Frühstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem  Anrecht:  a)   auf  eine  Entschädigung  von  25  Franken  für  die  zwischen  19  und  22  Uhr oder samstags unternommenen Reisen;  b)   auf eine Entschädigung von 65 Franken für die zwischen 22 und 7 Uhr  oder sonntags oder feiertags unternommenen Reisen.  Diese Entschädigung entfällt bei Ausr  ichtung des Sitzungsgeldes, welches  in  Artikel  7  des  Beschlusses  vom    5.  Dezember  1977  betreffend  die  Festsetzung  der  Entschädigungen  der  M  itglieder der Gerichtsbehörden für  Abendsitzungen vorgesehen ist.  Art. 16  Entschädigungen  die  Verpflegungs-  und  Reisekosten  nicht,  so  kann  die  Rückvergütung  der  wirklichen  Kosten  an  Stelle  dieser  Entschädigungen  verlangt werden.  Art. 17  Die in den Artikeln 13–16 vorgesehenen  oder jeder anderen angeforderten  Person zugesprochenen Entschädigungen und Kosten werden vom Richter  oder vom Präsidenten der angerufene  n Gerichtsbehörde festgesetzt.  Art. 18  Die    dem    Amtsverteidiger    zugesprochenen    Entschädigungen    werden  gemäss dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege festgesetzt.  IV. TITEL  Urteilsvollstreckungskosten  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Urteilsvollstreckungskosten werden   mit 10 Franken pro Tag für jede  unbedingt ausgesprochene Freiheitsstra  fe berechnet; sie werden jedoch nur  für zwei Drittel der Dauer der ausgesprochenen Strafe geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  von  Verurteilten  unter  dem  T  itel  der  Urteilsvollstreckungskosten  geschuldete Höchstbetrag beträgt 5000 Franken.  V. TITEL  Gebühren der Gerichtsschreibereien  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gerichtsschreibereien   erheben   als   Gebühr   einen   Betrag   von   5  Franken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  a)    pro    Seite    für    einen    Brief,    Auszug,    Bestätigung,    Kopie    oder  anderweitige Mitteilung;  b)   pro   Auskunft,   die   Nachforschunge  n   erfordert,   deren   Dauer   eine  Viertelstunde     nicht     überschreitet,     und     für     jede     zusätzliche  Viertelstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Für Photokopien wird eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Einsichtnahme  durch  Dritte  in  ein  Strafaktenheft  wird,  wenn  sie  in  der  Gerichtsschreiberei  erfolgt,    eine  Gebühr  von  5  Franken  erhoben;  erfolgt  diese  Einsichtnahme  ausserhalb  der  Gerichtsschreiberei,  so  beträgt  die Gebühr 20 Franken.  VI. TITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 21  Der vorliegende Tarif tritt am 1. Janua  r 1970 in Kraft. Die Strafkosten für  Amtshandlungen,   die   vor   diesem   Datum   vorgenommen   worden   sind,  werden  nach  dem  alten  Tarif  berec  hnet.  Nach  Abschluss  des  Verfahrens  wird  bei  der  Festsetzung  der  Pausch  algebühr,  von  den  bereits  nach  dem  alten Tarif berechneten Gebühren, Rechnung getragen.  Art. 22  Alle   dem   vorliegenden   Tarif   wide  rsprechenden   Bestimmungen   sind  aufgehoben, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Tarif  vom  16.  November    1850  betreffend  die  Gebühren  und  Entschädigungen in Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Beschluss vom 3. April 1852 be  treffend die Kostenverzeichnisse in  Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    der  Beschluss  vom  1.  März  1865  zur  Ergänzung  und  Abänderung  des  Beschlusses  vom  3.  April  1852  den  Wiederbezug  der  Unkosten  in  Strafsachen betreffend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    in   Bezug   auf   Artikel   133   des   GGO,   der   provisorische   Tarif   in  Strafsachen  vom  6.  März  1874  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  (mindestens Artikel 10 und 11) betreffend die Gerichtsorganisation und  das Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   der  noch  nicht  aufgehobene  Te  il  der  §  10  und  12  des  Artikels  5  des  Vollziehungsbeschlusses  vom  17.  Ja  nuar  1890  des  Gesetzes  vom  21.  November 1889 betreffs Reiseentschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   der  Beschluss  vom  2.  März    1906  betreffend  die  Anwendung  der  Einstellung des Strafvollzuges bezüglich der Haftunkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   der   Artikel   2,   insofern   er   di  e   Staatsanwaltschaft   betrifft,   des  Beschlusses     vom     2.     August     1920     zur     Festsetzung     der  Reiseentschädigungen  der  Gerichtsbehörden  und  Beamten,  sowie  der  Rechtsanwälte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    der    Beschluss    vom    23.    Juni    1942    zur    Abänderung    einiger  Bestimmungen der Gerichtsgebühren-Tarife, insoweit er Gebühren und  Reiseentschädigungen  betrifft,  welche  durch  den  gegenwärtigen  Tarif  festgesetzt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    der  Artikel  4  (d.h.  der  noch  nich  t  aufgehobene  Teil)  des  Beschlusses  vom  25.  Mai  1943  zur  teilweisen  Abänderung  des  Gebührentarifs  in  Zivil- und Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  der  Beschluss  vom  27.  Juni  1947  betreffend  den  Beschluss  vom  23.  Juni      1942      zur      Abänderung      einiger      Bestimmungen      der  Gerichtsgebühren-Tarife,  insoweit  er  Entschädigungen  betrifft,  welche  durch den gegenwärtigen Tarif festgesetzt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. der Kostentarif für die Jugendstrafkammer, vom 30. Dezember 1952;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  der  Artikel  1,  mit  Ausnahme  der  zwei  ersten  Positionen,  des  Tarifes  der Oberamtsgebühren vom 9. Januar 1968.  Art. 23  Der vorliegende Tarif ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im  Sonderdruck herauszugeben.