Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft  vom 13. September 1943  über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Von der Konferenz der Kantone beschlossen.  Gestützt   auf   Artikel   7   Abs.   2   der   Bundesverfassung   wird   folgende  interkantonale Übereinkunft  beschlossen:  I. Ordnung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Begriff des Handels
                            1    Als  Viehhandel  im  Sinne  dieser  Übereinkunft  gilt  der  gewerbsmässige  An  - und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pf  erden, Maultieren,  Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  die  gewerbsmässige  Abgabe  von  Fleisch  in  grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpw  irtschaftlichen  Gewerbes  oder  mit  einer  Mästerei  ordentlicherweise  verbundene  Wechsel  des    Viehstandes    sowie    der    Verkauf    von    selbstgezüchtetem    oder  selbstgemästetem    Vieh,    der    Ankauf    von    Vieh    zum    Zwecke    der  Selbstversorgung  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum    Schlachten  im  eigenen  Betrieb  fallen,  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  hiervor,  nicht  unter  den Begriff des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bewilligungspflicht
                            1    Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf  Rechnung eines andern, bedarf eines Vi  ehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bewilligungsbehörde   erteilt   dem   selbständigen   Viehhändler   ein  Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  Behörden  oder  Zuchtorganisationen  delegierte  ausländische  Käufer  und  Kommissionen,  die  in  der  Schw  eiz  Zuchtvieh  ankaufen,  sind  nicht  patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuständigkeit
                            a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem  sich  der  Hauptgeschäftssitz  der  Viehhandlung  befindet  (Konkordatspatent  und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz  haben  und  die  im  Konkordatsgebiet  den  Viehhandel  ausüben  wollen,  wird  das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b. Ausnahme
                            1    Für  Angestellte  oder  Beauftragte,    die  im  Kanton  des  Hauptgeschäftes  weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom  Wohnsitzkanton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Abs. 1 Ziff. 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c. Bewilligung für den Händlerstall
                            Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die  Stallung   liegt.   Sie   kann   aus   sanitätspolizeilichen   Gründen   verweigert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Freizügigkeit
                            1  Patente,     die     vom     Vorort     (Vorortspatente)     und     von     einem  Konkordatskanton  (Konkordatspatente)  ausgestellt  we  rden,  haben  in  allen  Konkordatskantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent).  In   bezug   auf   diese   Patente   sind   im   übrigen   alle   Vorschriften     der  Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Patenterteilung
                            a. Einreichung des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  der  zuständigen  Amtsstelle  des  Kantons,  in  welchem  sich  sein  Hauptgeschäft  befindet,  ein  Gesuch  auf  vorgeschriebenem F  ormular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten  Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b. Voraussetzungen
                            1    Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende  Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Er   muss   das   Schweizer  -Bürgerrecht   besitzen   und   in   der   Schweiz  Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Er  muss  einen  guten  Leumund  besitzen  und  Gewähr  dafür  bieten,  dass  er  den  Handel  korrekt  und  unter  Beachtung  aller  hiefür  massgebende  n  Vorschriften    betreiben    wird.    Die    Bewilligungsbehörden    können  Auszüge  aus  dem  schweizerischen  Zentralstrafenregister  und  aus  den  kantonalen Strafkontrollen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Er  muss  zahlungsfähig  sein.  Die  Zahlungsfähigkeit  fehlt  insbesondere  bei  Bewerbern  ,  gegen  welche  Verlustscheine  bestehen  oder  die  häufig  betrieben werden.  Für     einen     Nebenpatentinhaber     kann     vom     Erfordernis     der  Zahlungsfähigkeit   abgesehen   werden,   wenn   sie   ohne   seine   eigene  Schuld eingebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Er   muss   einen   Händlerstall   besitzen,  der   den   sanitätspolizeilichen  Vorschriften   entspricht.   Händler,   die   ihre   Ware   direkt   an   die  Schlachthäuser  liefern,  sind  von  der  Verpflichtung  zur  Haltung  eines  Stalles  befreit,  ebenso  die  Nebenpatentinhaber,  sofern  sie  den  Stall  ihres Dienstherrn oder Auf  traggebers benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  weitere  eidgenössische  oder  kantonale  Anforderungen  an  die  Patenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c. Inhalt des Patentes
                            Auf jedem Patent sind anzugeben:  a.   Name,  Vorname,  Beruf,  Geburtsjahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die  Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;  b.   die  Firma  der  Viehhandlung,  auf  deren  Rechnung  der  Handel  ausgeübt  wird;  c.   die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d.   das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e.   Ort    und    Datum    der    Ausstellung    und    die    Unterschrift    der  Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d. Geltungsdauer
                            Das  Patent  berechtigt  zum  Viehhandel  vom  Zeitpunkt  der  rechtskräftigen  Erteilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6. Entzug des Patentes
                            a. Voraussetzungen  Die  kantonal  e  Amtsstelle,  die  das  Patent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entziehen,  wenn  dessen  Inhaber  eines  der in § 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn  er     sich     einer     vorsätzlichen     oder     grobfahrlässigen     V  erletzung  tierseuchenpolizeilicher    Vorschriften    oder    eines    ernsten    Vergehens  schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b. Beschwerderecht
                            Gegen  den  Entzug  des  Patentes  kann  der  Betroffene  nach  Massgabe  des  kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führ  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7. Kaution
                            a. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Handel  auf  eigene  Rechnung  betreibt,  hat  eine  Kaution  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   dient   im   Rahmen   eines   von   der   Konferenz   aufzustellenden  Reglementes  zur  Sicherstellung  von  Ansprüchen  gegen  den  Händler  und  seine  Angestellten  und  Beauftragten,  wobei  insbesondere  gedeckt  werden  sollen:  a.   Gebühren, Bussen, Gerichts  - und Verwaltungsko  sten;  b.   Ansprüche  zufolge  schuldhafter  Verschleppung  von  Tierseuchen  oder  zufolge   anderer   Verletzung   tierseuchenpolizeilicher   Bestimmungen  sowie  c.   weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b. Anmeldung von Ansprüchen
                            1   Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der  zuständigen  Amtsstelle  des  Kantons,  der  das  Hauptpatent  ausgestellt  hat,  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nicht  rechtzeitig  angemeldete  Ansprüche  erlischt  die  Haftung  der  Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8. Gebühren
                            1   Für die Erteilung   eines Patentes (Haupt  - sowie Nebenpatent) sind jährlich  zu entrichten:  Konkordats  -  patent  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Eine Grundgebühr:  a.   für  den  Handel  mit  Pferden,  Maultieren  oder  Eseln,  Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate)  100.  —  b.   für   den   Handel   mit   Kleinvieh   (Kälber   unter   3  Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine)  50.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Eine Umsatzgebühr:  a.   für   jedes   umgesetzte,   über   ein   Jahr   alte   Pferd,  Maultier oder Esel  10.  —  b.   für  jedes  umgesetzte  Fohlen  bis  zum  Alter  von  1  Jahr  5.—  c.   für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate  1.—  d.   für  jedes  umgesetzte  Stück  Kleinvieh  (Kälber  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Monaten,     Schafe,     Ziegen,     Zucht  -  und  Mastschweine)  —  .50  e.   für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  —  .25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Eine   bescheidene   Kanzleigebühr   und   eine   allfällige   vom   Bund  vorgeschrieb  ene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  sind  vor  Aushändigung  des  Patentes  zu  entrichten,  wobei  die   Höhe   der   Umsatzgebühr   provisorisch   nach   dem   voraussichtlichen  Umsatz  festgelegt  wird,  unter  Vorbehalt  der  definitiven  Abrechnung  nach  Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone kö  nnen die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das  Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Sie   können   die   Grundgebühr   auf   die   Hälfte   herabsetzen,   falls   die  Gültigkeit    eines    Patentes    auf    ihr    Kantonsgebiet    beschränkt    wird  (K  antonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Gebühren  für  Vorortspatente  werden  im  Rahmen  derjenigen  der  Konkordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 9. Aufsicht und Kontrolle
                            a. Kantonale Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Insbesondere   überwachen   sie   auch   die   Händlerstallungen   und   die  Viehhandelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b. Rechtshilfe
                            1   Die Kantone gewähren sich gegenseitige Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   melden   dem   Vorort   und   den   interessierten   Konkordatskantonen  Wahrnehmungen über unkorrekte  s Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c. Meldung
                            Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem  Eidgenössischen   Veterinäramt   die   Erteilung,   die   Änderung   sowie   den  Entzug eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d. Viehhandelskontrolle
                            1    Die  Viehhändler  sin  d  zur  gewissenhaften  Führung  einer  lückenlosen  Viehhandelskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs  und  -abgang   einzutragen   ist.   Die   kantonale   Patentausgabestelle   ist  ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den  eigenen  Bedarf  in  die  Viehhandelskontrolle  zu  befreien,  sofern  auf  andere  Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Kontrollen  können  von  den  Kontrollbeamten  jederzeit  eingesehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  den  kantonalen  Vorschriften  den  Amtsstellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 e. Ausweis
                            Die  Händler  haben  die  Patente  auf  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuweisen.  II. Verwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 1. Organe
                            Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und  bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 a. Konferenz
                            1   Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  nimmt  den  Jahresbericht  und  die  Jahresrechnung  entgegen  und  berät  alle  ihr  durch  diese  Übereinkunft  übertr  agenen  oder  vom  Vorstand,  einem  Kanton  oder  vom  Eidgenössischen  Veterinäramt  unterbreiteten  Geschäfte.  Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den  Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereink  unft und erlässt die zu  ihrer   Ausführung   erforderlichen   Vorschriften.   Sie   setzt   die   Höhe   der  Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  diese  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren  Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder angeschlossene Kan  ton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b. Vorstand
                            1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c. Vorort
                            1   Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  erl  edigt  die  laufenden  und  die  ihm  vom  Vorstand  und  von  der  Konferenz übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Finanzierung
                            1   Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für  Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  allfälliges  Defizit  wird  von  den  Konkordatskantonen  nach  Massgabe  der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  III. Straf  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Strafbestimmungen
                            a. Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wer   den   Viehhandel   ohne   Bewilligung   ausübt   oder   durch   einen  Ange  stellten  oder  Beauftragten  ausüben  lässt,  von  dem  er  wissen  muss,  dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder  mit Busse von 50 bis 1000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wer   in   anderer   Weise   dieser   Übereinkunft   oder   den   zugehörigen  Veror  dnungen   und   Verfügungen   zuwiderhandelt,   wird   mit   Busse   von  mindestens 10 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b. Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            1    Diese  Übertretungen  verjähren  nach  einem  Jahr  und  die  Strafen  in  zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Übrigen   finden   die   Bestimmungen   des   allgemeinen   Teils   des  Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c. Nachzahlung der Gebühren
                            1     Wer   den   Viehhandel   ohne   Patent   ausübt,   muss   ausserdem   zur  Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt,  so  haftet  der  Auftraggeber  mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Publikationsorgan
                            1     Amtliches   Publikationsorgan   für   die   Bekanntmachungen   über   den  Viehhandel sind die «Mitteilungen des Eidgenössischen Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Beitritt und Austritt
                            Der  Beitritt  zur  Übereinkunft  steht  jedem  Kanton  offen.  Der  Rücktritt  ist  unter  Beachtung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  eines  Jahres  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 4. Inkrafttret en
                            1     Diese   interkantonale   Übereinkunft   über   den   Viehhandel   tritt   nach  Genehmigung   durch   den   Bundesrat   und   nach   der   Beitrittserklärung  mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  interkantonale  Übereinkunft  vom  1.  Juli  1927  betreffend  die Ausübung des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die     Kantone     erlassen     auf     den     Zeitpunkt     ihres     Beitrittes  Ausführungsbestimmungen,   in   denen   sie   insbesondere   di  e   zuständigen  Behörden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem  Eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.  Genehmigung  Das Konkordat ist am 29.10.1943 vom Bundesrat genehmigt worden.  Die  Änderung  vom  29.5.1967  ist  am  18.9.1967  vom  Bundesrat  genehmigt  worden.  Beitritt  durch   Ausführungsbeschluss   vom   4.12.1943   betreffend   die  Änderung  des  Artikels  1  des  Ausführungsbeschlusses  vom  24.10.1938  beigetreten (SGF 914.3.21)  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg:   1.1.1944