Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                            1  Konkordat  vom 10. März 1977  über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Voraussetzungen der Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1    Das  Konkordat  regelt  die  Vollstreckung  von  Zivilurteilen,  die  in  einem  Konkordatskanton ergangen und in  einem anderen zu vollziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Urteilen sind namentlich gleichzu  stellen: der Abstand von der Klage,  die     Klageanerkennung       und     der     gerichtliche     Vergleich     sowie  Schiedsgerichtsurteile,   vorsorgliche   Verfügungen   und   Entscheide   von  Strafbehörden über ziv  ilrechtliche Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt
                            Das  Konkordat  gilt  nicht  für  die  Zwa  ngsvollstreckung  von  Urteilen,  die  eine  Partei  zur  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  zur  Sicherheitsleistung  in  Geld verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollstreckbarkeitsklausel
                            1   Die Urteile, um deren Vollzug ersu  cht wird, sind mit der Bescheinigung  zu  versehen,  dass  sie  seit  dem  Datum,    das  beigefügt  wird,  vollstreckbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bescheinigung  ist  von  der  nach  kantonalem  Recht  zuständigen  Behörde auszustellen.  II. KAPITEL  Bestimmungen über die Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit und anwendbares Recht
                            1    Für  die  Zwangsvollstreckung  eines  Urteils  ist  die  Behörde  des  Ortes  zuständig, wo si  e erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Diese  Behörde  wird  fü  r  jeden  Kanton  in  eine  m  Anhang  zum  Konkordat  angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wendet unter Vorbehalt der nach  Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollstreckungsgesuch
                            1    Die  Vollstreckung  kann  von  jedem  Be  rechtigten  verlangt  werden.  Der  urteilende   Richter   kann   die   Vollstr  eckung   vorsorglicher   Verfügungen  ebenfalls beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Gesuchsteller   ha  t   ein   schriftliches   Begehren   sowie   das   zu  vollstreckende Urteil einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   Dringlichkeitsfällen   kann   die   Vollstreckungsbehörde   schon   vor  Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einreden
                            Die  Partei,  gegen  die  das  Vollstreckungsbegehren  gerichtet  ist,  kann  sich  diesem durch Einrede widersetzen:  a)   wenn  sie  nicht  ordnungsgemäss  vorgeladen  oder  gesetzlich  vertreten  worden ist;  b)   wenn  der  Entscheid  von  einem  ör  tlich  unzuständigen  Richter  gefällt  worden ist;  c)   wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag,  von    dem    an    die    urteilende    Behörde    keine    neuen    Tatsachen  berücksichtigen    durfte,    Umstände    eingetreten    sind,    welche    die  Durchsetzung  des  Anspruches  ganz  oder  teilweise  ausschliessen  oder  aufschieben;  d)   wenn   sie   auf   ein   Säumnisurt  eil   hin   die   Wiederaufnahme   des  Verfahrens  verlangt  hat  und  ihre  m  Gesuch  aufschiebende  Wirkung  erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsprache Dritter
                            Dritte können wegen Verletzung in ih  ren Rechten gegen die Vollstreckung  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            Die  Vollstreckungsbehörde  entscheidet  im  summarischen  Verfahren.  Sie  kann  Sicherungsmassnahmen  anordnen.  Wenn  angemessene  Sicherheit  geleistet wird, kann sie die  Vollstreckung aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9 Protokoll
                            Die  Vollstreckungsbehörde  hat  über  die  Vollstreckung  des  Urteils  ein  Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            Die   Vollzugsbehörde   entscheidet  über   die   Kosten.   Sie   kann   vom  Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen.  III. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitritt und Rücktritt
                            1   Jeder Kanton kann dem  Konkordat beitreten. Die  Beitrittserklärung sowie  das    im    Anhang    zum    Konkordat    erwähnte    Verzeichnis    sind    dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Will  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurü  cktreten,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  mitzuteilen.   Der   Rücktritt   wird   m  it   dem   Ablauf   des   der   Erklärung  folgenden Kalenderjah  res rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1     Das   Konkordat   tritt   für   die   absc  hliessenden   Kantone   mit   seiner  Veröffentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für   die   später   beitretenden   Kant  one   mit   der   Veröffentlichung   ihres  Beitrittes in di  eser Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   gleiche   gilt   für   das   Verzeic  hnis   der   zuständigen   kantonalen  Behörden sowie für dessen  Ergänzungen und Änderungen.  ———————  Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat am   20. 6. 1977 genehmigt worden.  ———————  Beitritt  durch Dekret vom 9.2.1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 4.7.1978  Anhang  Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden  im Sinne von Artikel 4 Ab  s. 2 des Konkordates :  Freiburg  Präsident des Bezirksgerichts