Beschluss über die Gebühren für Dienstleistungen des Staatsarchivs
                            Beschluss über die Gebühren für Dienstleistungen des  Staatsarchivs  vom 25.06.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.1996)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 15 des Gesetzes vom 2.  Oktober 1991 über die kul  -  turellen Institutionen des Staates (KISG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für seine Dienstleistungen und die Ab  -  gabe von Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wappenkopie: Fr.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Nach Hause geschickte Wappenkopie: Fr.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kopie von Notariatsakten: Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nachforschungen: Fr.  50 / Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Transkriptionen, pro Maschinen geschriebene Seite: Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Übersetzungen, pro Maschinen geschriebene Seite: Fr.  200
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Im Weiteren werden Gebühren erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fotokopien, pro Kopie: Fr.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Porto-, Telefon- und Faxspesen: effektive Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Gebühren können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  reduziert oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  September 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in die Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.1996  Erlass  Grunderlass  01.09.1996  BL/AGS 1996 f 294 / d 299  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.06.1996  01.09.1996  BL/AGS 1996 f 294 / d 299