Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG
                            BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung  Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland  Transport AG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 26. Januar 1982 (Stand 1. Januar 1995)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Verfassung des Kantons Basel-  Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 23 Ziff. 2 der Staatsver  -  fassung des Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , vereinbaren:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Betriebe des öffentlichen Verkehrs
                            1  Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und die BLT Baselland Transport AG (BLT) betreiben auf dem  Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Linien des öffentlichen Verkehrs. Um eine  zweckmässige Aufgabenerfüllung zu erreichen, müssen Linien auch grenzüberschreitend geführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des Vertrages
                            1  Der Vertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den BVB und der BLT sowie die  Finanzierung des die gemeinsame Kantonsgrenze überschreitenden öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  B. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Defizitübernahme
                            1  Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere Einnahmen gedeckten fi  -  nanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt  die BLT und auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs be  -  treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Defizitberechnung
                            1  Massgebend für die Ermittlung der Betriebsergebnisse sind die von den Verkehrsunternehmen jähr  -  lich zu erstellenden Betriebsrechnungen für die auf Gebiet des anderen Kantons liegenden Streckenab  -  schnitte. Die Betriebsrechnungen haben die den Linien anrechenbaren Erträge und Aufwendungen  vollständig zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausgleich der Fahrleistung im Trambereich
                            1  Die BVB sollen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. die BLT auf dem Gebiet des  Kantons Basel-Stadt möglichst gleich grosse Fahrleistungen real erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leistungsverrechnung
                            1  Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Gebiet des Kantons Basel-  Landschaft, bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und  nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fahrleistung wird aufgrund des betrieblich erforderlichen Kurseinsatzes berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 16. 12. 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 aufgehoben durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 2. 2. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1995).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleistungen vorgenommen.  Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finanziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für  die finanzielle Abgeltung der Mehrleistungen gilt die Kostenstruktur der betriebsführenden Unterneh  -  mung. Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einnahmenaufteilung
                            1  Der Verkehrsertrag sowie der von der Fahrleistung und Linienführung abhängige Nebenertrag wer  -  den nach dem Territorialprinzip den BVB bzw. der BLT zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Investitionen
                            1  Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden Investitionen für feste An  -  lagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die beiden Unternehmen dienen, gelangt das Terri  -  torialprinzip sinngemäss zur Anwendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden  Unternehmung beschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterhalt
                            1  Der Unterhalt für Trassee und Fahrleitung der von den BVB betriebenen Linien auf dem Gebiet des  Kantons Basel-Landschaft wird von den BVB zu den effektiven Selbstkosten durchgeführt.  C. Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitbestimmung
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verpflichten sich, sich gegenseitig eine institutionali  -  sierte Mitbestimmung in ihren Verkehrsunternehmen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Tarifverbund
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bestrebt, zur Steigerung der Attraktivität des öf  -  fentlichen Verkehrs auf regionaler Basis den Tarifverbund weiter auszubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einführung der Vorortslinien
                            1  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Vorortslinien ins Netz der BVB über ihren bisherigen End  -  punkt hinaus oder anderweitig einzuführen, die Linie 17 nach Fertigstellung des Trassees, die Linien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und 11 nach Vollendung der erforderlichen baulichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeit und Kompetenzen
                            1  Die in den §§ 4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die zuständigen Organe der  Kantone beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tariffragen sind im Tarifverbundsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, bezüglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons  Basel-Stadt der Verwaltungsrat der BVB gemäss Organisationsgesetz der BVB. Die Unterstellung  weiterer, neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch übereinstimmende  Beschlüsse der Kantonsregierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Paritätische Kommission BVB/BLT
                            1  Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner gemeinsam betreffenden  Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages stellen, besteht die Paritätische Kommission  BVB/BLT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Paritätische Kommission zählt sechs Mitglieder. Jede Kantonsregierung bezeichnet drei Mitglie  -  der. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch je ein Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und einen Sekretär zu ernen  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Dieser gibt im Falle von  Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheidet die Paritätische Kommission nicht einstimmig, so sind die verschiedenen Auffassungen  in der Berichterstattung anzuführen. Zudem kann die Kommissionsminderheit ihre Auffassung in ei  -  nem separaten Bericht begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben der Paritätischen Kommission
                            1  Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  Sie überprüft die Betriebsrechnungen der Verkehrsunternehmen gemäss den §§ 4–8. Sie  unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag.  Sie nimmt Stellung zu allen baulichen, tarifarischen und dauernden betrieblichen Mass  -  nahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemeinsam betreffen, und unterbreitet den  zuständigen Instanzen Bericht und Antrag.  Sie kann auch von sich aus zu Fragen aus ihrem Aufgabenbereich Stellung beziehen und  entsprechende Anträge unterbreiten.  D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kündigung
                            1  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Kantonsre  -  gierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres ge  -  kündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gerichtsbarkeit
                            1  Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Ver  -  handlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, entscheidet das Bundesge  -  richt. Sofern das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständig  -  keit der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu bezeichnender  Sachverständiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einführung Linie 17
                            1  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, auf seinem Hoheitsgebiet alle Voraussetzungen zu schaf  -  fen, um auf den Fahrplanwechsel 1985/86 die Einführung der Linie 17 mindestens bis zur Schifflände,  maximal bis zur Mustermesse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich weiter zu einer Beteiligung an den Erstellungskosten eines  welche für die Erstellung der Verbindung zwischen der heutigen Haltestelle Dorenbach Linie 17 und  der heutigen Haltestelle Margarethenstrasse Linie 7 dem Kanton Basel-Stadt angefallen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Landschaft betreffend die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Dieser Vertrag wird am 1. Januar 1983 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Rat des Kantons Basel-Stadt und durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft.  Basel, den 26. Januar 1982  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: E. Keller  Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss  Liestal, den 26. Januar 1982  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: P. Manz  Der Landschreiber: F. Guggisberg  Der Verwaltungsrat der BLT Baselland Transport AG hat dieser Vereinbarung am 15. März 1982 zu  -  gestimmt.  Therwil, den 25. März 1982  Im Namen der BLT Baselland Transport AG  Der Verwaltungsratspräsident: P. Nyffeler  Der Direktor: P. Matzinger  Basel, den 16. Dezember 1982  Namens des Grossen Rates  Der Präsident: A. Neth  Der I. Sekretär: F. Heini  Liestal, den 23. Juni 1983  Namens des Landrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: E. Dürrenberger  Der Landschreiber: F. Guggisberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Der Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates vom 16. 12. 1982 ist am 30. 1. 1983 wirksam geworden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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