Beschluss über die Errichtung und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen
                            Beschluss  vom 1. Mai 1990  über die Errichtung und die  Organisation der öffentlich-  rechtlichen Stiftung   «Bellevue» für psychisch und geistig  behinderte Personen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  8.  Februar  1990  über  die  Errichtung  der  öffentlich-rechtlichen   Stiftung   «Bellevue»   für   psychisch   und   geistig  behinderte Personen;  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Es wird eine Stiftung des kantona  len öffentlichen Rechts mit dem Namen  Stiftung Bellevue errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Stiftung   bezweckt,   im   Rahmen   der   vorhandenen   freien   Plätze  psychisch  und  geistig  behinderte  Personen  zu  beherbergen  und  ihnen  anregende und ihrem Zustand entsprechende Tätigkeiten anzuvertrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Sitz der Stiftung ist Marsens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  Staat  überlässt  der  Stiftung  die  im  Gesetz  vom  8.  Februar  1990  bezeichneten und der Erfüllung ihres Zweckes dienenden Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Einkünfte der Stiftung stammen aus:  a)   der Beteiligung der psychisch und geistig behinderten Personen und des  Personals an ihren Pensionskosten;  b)   den Beiträgen der öffentlichen Hand;  c)    dem   Verkauf   der   Erzeugnisse,   die   in   den   Werkstätten   hergestellt  werden;  d)   Spenden, Legaten und verschiedenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die Organe der Stiftung sind:  a)   der   Stiftungsrat;  b)   das   Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Der  Stiftungsrat  bezeichnet  seinen  Pr  äsidenten  und  einen  Sekretär,  der  Mitglied des Stiftungsrates sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:  a)   er  bestimmt  den  allgemeinen  Betrieb  der  Stiftung,  vor  allem  die  Betreuungsart    der    Pensionäre    und    das    Arbeitsprogramm    der  Werkstätten;  b)     er     verabschiedet     den     Jahresvoranschlag     und     genehmigt     die  Jahresrechnung;  c)   er stellt den Direktor an und bestimmt seine Aufgaben;  Stiftung  gegenüber  Dritten  vertreten;  er  entscheidet  über  die  Art  der  Unterschrift;  e)   er  unterbreitet  der  Aufsichtsbehör  de  jährlich  einen  Bericht  über  die  Tätigkeit und die finanzielle Lage der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Stiftungsrat   führt   diejenigen   Aufgaben   aus,   die   nicht   in   den  Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fallen. Er kann im besonderen  alle  Rechtsgeschäfte  ausführen,  die  für  die  Zweckerfüllung  der  Stiftung  notwendig  sind.  Ohne  Zustimmung  des  Grossen  Rates  kann  er  aber  nicht  über die vom Staat übertragenen Liegenschaften verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es  die  Geschäfte  der  Stiftung  erfordern,  mindestens  jedoch  zweimal  jährlich.  Zudem ist er einzuberufen, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  gültig  beraten,  wenn  die  Mehrheit  seiner  Mitglieder  anwesend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beschlüsse  werden  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Beratungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der Ausstand der Mitglieder und des Sekretärs des Stiftungsrates bestimmt  sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Das  Kontrollorgan  ist  beauftragt,  jedes  Jahr  die  Jahresrechnung  und  die  Bilanz  der  Stiftung  zu  prüfen  und  dem  Stiftungsrat  einen  schriftlichen  Bericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Mandat wird dem Finanzinspektorat des Staates Freiburg übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Bei  Auflösung  der  Stiftung  fallen  die  Liegenschaften  wieder  an  den  Staat  zurück.   Sie   werden,   zusammen   mit   dem   eventuellen   Aktivsaldo   der  Mobilien, einer Zweckbestimmung nach Artikel 1 zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. Februar 1990 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. Juli 1990.