Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen
                            Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL  Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von  mobilitätseingeschränkten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 22. September 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt,  beide vertreten durch den Regierungsrat,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätsein  -  geschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechtigte
                            1  Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von  mobilitätseingeschränk  -  ten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und  wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig be  -  nutzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbe  -  wohner mittels Verordnung des Regierungsrates  von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksich  -  tigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer  Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsbe  -  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge an Fahrten
                            1  Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss §  4  dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung  des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes  (Basel-Stadt) festlegen:  die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent);  einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die  Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 25. 8. / 22. 9. 2015. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Koordinationsstelle
                            1  Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle  Fahrten für  mobilitätseingeschränkte Personen  beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter  der Vertragsparteien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Koordinationsstelle
                            1  Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:  Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das  Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;  Überprüfung der Qualität;  Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Ver  -  mögensverhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Aus  -  weises über die Anspruchsberechtigung;  Budgetierung der Kantonsbeiträge;  Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von  Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Ba  -  sel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;  Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle ge  -  mäss § 7 dieser Vereinbarung;  Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der In  -  anspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzierung
                            1  Jede Vertragspartei legt die Höhe  ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichti  -  gung ihrer  finanziellen Möglichkeiten separat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich  Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kostenverteilung
                            1  Jede  Vertragspartei subventioniert  die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in  ihrem  Kantonsgebiet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden  Grundsätzen:  Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;  Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter  Personen, die im Vorjahr mindestens eine Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss §  2 dieser Vereinbarung durch  eine Vertragspartei, wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsicht
                            1  Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion / des zuständigen  Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geltendmachung der notwendigen Mittel
                            1  Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Geltungsdauer, Anpassung
                            1  Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftli  -  cher Form vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtspflege
                            1  Verfügungen der Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in  dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungs  -  adressatin befindet, angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schlussbestimmung
                            1  Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von Fahrten von Behinderten und mobilitätseinge  -  schränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung  an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt)   vom 13. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und nach Annahme in einer allfälli  -  gen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Für Basel-Stadt werden Verfügungen durch die Koordinationsstelle gemäss §  5 Abs. 1 lit. e dieser Vereinbarung vorbereitet und formell durch  das zuständige Amt erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BL: SGS 480.11; GS 33.0620 / BS: SG 953.930.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 19. November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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