Beschluss betreffend den Einzug von Bussen
                            1  Beschluss  vom 11. Juli 1972  betreffend den Einzug von Bussen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Artikel  64  der  Strafprozessordnung  für  den  Kanton  Freiburg, vom 11. Mai 1927;  gestützt auf die Artikel 49, 95 Ziff.  vom 21. Dezember 1937(StGB);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  7.  Deze  mber  1967  betreffend  Änderung  des  Tarifs, des Bezuges und de  r Verteilung der Bussen;  auf  den  Antrag  der  Direktion  des  Jus  tiz-,  Gemeinde-  und  Pfarreiwesens,  und der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Schreibereien  und  Sekretariate  der  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  sind mit dem Einzug der von ihnen ausgefällten Bussen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Sobald die auf Busse laut  enden Urteile oder Entscheide vollstreckbar sind,  senden   die   Schreibereien   oder   Sekr  etariate   dem   Verurteilten   eine  Zahlungsaufforderung  zu.  Im  übrigen  ist  Artikel  49  StGB  auf  jeden  Fall  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Schreibereien und Sekretariate erstellen im Rahmen ihrer Buchhaltung  eine Liste der ausgefällten und eingezogenen Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 und 5
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                Art. 6
                            Alle diesem Beschluss widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben,  insbesondere:  a)   der provisorische Tarif in Strafsachen vom 6. März 1874;  b)   der  Vollziehungsbeschluss  vom  25  .  Oktober  1875  des  Gesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. August 1875 betreffend Vollstrec  kung der Urteile und Erkenntnisse  der    Gerichts-    und    Verwaltungsbehörden,    welche,    begangener  Verbrechen,    Vergehen    oder    Übertretungen    wegen,    sowie    in  Disziplinarfällen,    Verurteilung  zu    Geldbussen    und    Strafkosten  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  vorliegende  Beschluss  tritt  am  1.    Januar  1973  in  Kraft.  Er  ist  im  Amtsblatt    zu    veröffentlichen,    in    die    Amtliche    Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.