Gesetz über den Finanzausgleich
                            Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Unterschiede  in  der  finanziellen  ischen den Gemeinden.  m  Finanzausgleichsfonds  ent-  der  Lastenausgleich  wird  zu  von den Gemeinden, deren relati-  ittlichen Lasten, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ch  zu  leisten,  während  des    der  Steuerkraft  eine  schwerwie-  ushaltes  eingetreten  ist  und  die  nzausgleichsfonds entnommen.  Zweck und  Finanzierung  Befreiung von der  Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  für  das  Gemeindewesen  zuständige  Departement  legt  den  Ressourcen- und Laste  nausgleich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet über Sonderbeiträge zulasten des  Finanzausgleichsfonds.  II.     Ressourcenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der  Kantonsrat  setzt  in  einem  Dekret  das  Ausgleichsziel  fest,  bis  zu  dem  ressourcenschwachen  Geme  inden  ein  Ausgleich  mit  frei  verfügbaren Mitteln gewährt wird. Es liegt zwischen 65 und 85 Pro-  zent    des  gewichteten  Mittels  der  relativen  Steuerkraft  aller  Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gemeinden, deren relative  Steuerkraft im Durchschnitt der letzten  drei  Jahre  unter  dem  Ausgleichsziel  la  g,  erhalten  einen  Ausgleich  bis zum Ausgleichsziel, wenn ihr  Steuerfuss im letzten Rechnungs-  jahr  über  dem  arithmetischen  Mittel  der  Steuerfüsse  aller  Gemein-  den lag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  die  Ermittlung  der  relativen  Steuerkraft  sind  die  Einnahmen  der  Gemeinde  aufgrund  der  nach  kantonalem  Recht  erhobenen  Gemeindesteu  ern  bei  einem  Steuerfuss  von  100  Pro-  zent  der  einfachen  Staatssteuer,  geteilt  durch  die  Einwohnerzahl  am 1. Januar des Berechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Einwohnerzahl  ist  die  Statistik  des  zuständigen  Departe-  mentes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verteilzahl für die Berechnung  des Ausgleichsbetrages ergibt  sich  aus  der  Differenz  zwischen  der  relativen  Steuerkraft  der  Ge-  meinde und dem Ausgleichsziel, multipliz  iert mit der Einwohnerzahl  am 1. Januar des Berechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten  drei  Jahre  über  dem  Ausgleichsziel  lag,  leisten  einen  Beitrag  zur  Finanzierung der Hälfte des Ressourcenausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verteilzahl  für  die  Berechnung  der  Beiträge  ergibt  sich  aus  der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und  dem  Ausgleichsziel,  multipl  iziert  mit  der  Einwohnerzahl  am  1.  Ja-  Zuständigkeit  Ausgleichsziel  Anspruch  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt  durch  den  Steuerfuss  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  eich ist die Lastenbilanz.  lerinnen  und  Schüler  im  Durch-  Gemeinde,  multipliziert  mit  den  zuständige  Departement  itt der letzten drei Jahre;  emeinden  Schaffhausen  und  en am Rheinfall festgelegt wird;  kantonalen  Mittel  und  ihrer  Ein-  und e basieren auf dem Landes-  von  100,6  Punkte  n  (Grundlage:  am 1. Januar des Berechnungsjah-  Landesindex der  Konsumentenprei-  um  mindestens  ein  Prozent  verän-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bilanz eine über dem gewich-  Lastenbilanz  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Ausgleichsbeitrag  entspricht  zwei  Drittel  der  Differenz  zwi-  schen der überdurchschnittlichen Last  pro Einwohner und dem ge-  wichteten kantonalen Mittel, multipliziert mit der Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Ausgleichsbetrag  wird  für  jedes  ganze  Prozent,  um  den  der  Steuerfuss der Gemeinde unter dem gewichteten Mittel der Steuer-  füsse  aller  Gemeinden  liegt,  um  einen  Fünftel  gekürzt.  Er  entfällt,  wenn  der  Steuerfuss  das  gewichtete  Mittel  der  Steuerfüsse  aller  Gemeinden um mehr als 5 Prozent unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gemeinden,  die  aufgrund  der  Laste  nbilanz  eine  unter  dem  ge-  wichteten  kantonalen  Mittel  liegend  e  Belastung  aufweisen,  leisten  einen Beitrag zur Finanzierung  der Hälfte des  Lastenausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge entspricht der Dif-  ferenz  zwischen  der  unterdurchschnittlich  en  Last  pro  Einwohner  und  dem  gewichteten  kantonale  n  Mittel,  multipliziert  mit  der  Ein-  wohnerzahl am 1. Januar des Berech  nungsjahres und geteilt durch  den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Ausgleichsleistungen beziehungsweise die Beiträge an den Fi-  nanzausgleich werden miteinander verrechnet.  IV.   Sonderbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aus dem Finanzausgleichsfonds werden Beiträge erbracht  a)  in Härtefällen;  b)   an  den  Zusammenschluss  von  Gemeinden,  wenn  dadurch  der  Finanzausgleich auf die Dauer entlastet wird;  c)   zur Entschuldung von Gemeinden  bei Zusammenschlüssen;  d)   an  die  Kosten  von  Projekten  zur  Prüfung  von  Gemeindezu-  sammenschlüssen;  e)   an  andere  Projekte,  mit  denen  die  Zusammenarbeit  der  Ge-  meinde gefördert und Gemeinde  aufgaben wirtschaftlicher erfüllt  werden, wenn dadurch der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  beschlies  st  über  die  Ausrichtung  der  Sonder-  beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Härtefällen, insbesondere bei gefährdeter Kreditwürdigkeit, kön-  nen  Gemeinden  vorübergehend  ausserordentliche  Beiträge  aus  Beiträge  Verrechnung  Allgemeines  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessener Höhe erhebt;  enarbeit mit anderen   Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  von   Gemeinden   Ressourcen-  inde Anspruch auf Vergütung     zulasten   des   Finanzaus-  der  Anspruchsberechtigung  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  luss  aufgehobenen  Gemeinden  ltungsvermögen  nach  Abzug  und  Vorfinanzierungen,  stillen  Befristete  Weiterführung  des  Ressourcen-  ausgleichs  Entschuldungs-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reserven  auf  dem  Finanzvermögen  und  den  Beteiligungen  des  Verwaltungsvermögens  sowie  der  Fonds  und  Spezialfinanzierun-  gen  mit  Ausnahme  der  letztwilligen  Zuwendungen  und  Schenkun-  gen mit besonderer Zweckbestimmung.  Für die Anpassung der Inf-  rastruktur kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die  Verhältniszahl fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer Entschuldungsbeiträge gelte  nd macht, ist verpflichtet, die er-  forderlichen  Unterlagen  und  Verkehrs  wertschätzungen  beizubrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  auf  Gesuch  hin  zulasten  des  Finanzaus-  gleichsfonds Beiträge an die Kosten von Projekten zur Prüfung der  Verbesserung von Gemeindestrukturen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  darf  75  Prozent  der  Projektkosten  nicht  übersteigen  und bemisst sich nach der Bedeutu  ng des Projektes für finanz- und  steuerschwache  Gemeinden  und  der  Steuerkraft  der  beteiligten  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  auf  Gesuch  hin  zulasten  des  Finanzaus-  gleichsfonds  Beiträge  an  Proj  ekte  zur  Gemeindezusammenarbeit  leisten,  wenn  dadurch  Gemein  deaufgaben  wirtschaftlicher  erfüllt  und der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  bemisst  sich  nach  der  Bedeutung  des  Projektes  für  finanz-  und  steuerschwache  Gemeinde  n  und  der  Steuerkraft  der  beteiligten Gemeinden. Er darf das  Siebenfache der jährlichen Ent-  lastung  beziehungsweise  bei  Investitionen  30  Prozent  der  Entlas-  tung des Kantons nicht überschreiten.  V.    Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massgebend für die Ermittlung von  Beiträgen gemäss Art. 9 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sind  die  Beiträge,  welche  aufgrund  des  neuen  Rechts  geleistet  worden sind beziehungsweise  hätten geleistet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  bis  zum  31.  Dezember  2002  bestehende  Finanzausgleichs-  fonds wird im Rahmen dieses Gesetzes weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Das Dekret über den Finanzausgleich vom 25. November 2002
                            (SHR 621.110) wird aufgehoben.  Projektkosten  Andere Formen  der Gemeinde-  zusammen-  arbeit  Übergangsrecht  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 und Art. 87 Aufgehoben
                            1)    und in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 455).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 455).  Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1315, S. 1932).  Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1315, S. 1932).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1315, S. 1932).