Nordwestschweizerische interkantonale Vereinbarung für die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen
                            Nordwestschweizerische interkantonale Vereinbarung  von 1980  für die Übernahme der Betrie  bsdefizite von Kinder- und  Jugendheimen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Diese   Vereinbarung   bezieht   sich   auf   Heime,   welche,   gestützt   auf  eidgenössische und kantonale Gesetze über Jugendhilfe, Sozialversicherung  und Strafrecht, Kinder und Jugendliche aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1   Der Wohnkanton garantiert die Übernahme des Betriebsdefizits aus einem  Heimaufenthalt    von    Kindern    und    Jugendlichen    ausserhalb    ihres  Wohnkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge sollen nicht als Fürsorgebeiträge betrachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordinationsstellen
                            Die    Kantone    bezeichnen    die    Koordinationsstellen,    welche    für    die  Anwendung der vorliegenden Vereinbarung zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Das  Jugendamt  ist  als  Verbindungsstelle    bezeichnet  worden  durch  Beschluss  vom  4.11.1980  betreffend  den  Beitritt  zur  vorliegenden  Vereinbarung  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980, S. 261).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verzeichnis der Heime
                            Die  Kantone  veröffentlichen  ein  Verzeichnis  ihrer  Heime,  auf  welche  die  vorliegende    Vereinbarung    anwendbar    ist.    Änderungen    sind    den  Partnerkantonen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kostengutsprache
                            1    Der  Versorger  holt  von  der  Koordinationsstelle  des  Wohnkantons  die  Kostengutsprache  für  die  Unterbringung  in  einem  ausserkantonalen  Heim  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundsätzlich soll das Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache vor der  Heimeinweisung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anrechenbare Betriebskosten
                            Anrechenbar  sind  die  effektiven  Kosten.  Dazu  gehören  auch  Zinsen  und  Abschreibungen   gemäss   den   vom   Bundesamt   für   Sozialversicherung  aufgestellten  Richtlinien  für  die  Berechnung  der  Betriebsbeiträge  in  der  Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nettoselbstkosten pro Tag
                            1    Der  Nettoselbstkostenpreis  pro  Tag  errechnet  sich  aus  dem  Total  der  anrechenbaren  Betriebskosten,  abzü  glich  der  Subvention  des  Bundes  und  eigener   Betriebseinnahmen,   geteilt   durch   die   Anzahl   der   effektiven  Aufenthaltstage aller Pensionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Subventionen   des   Sitzkantons,   Schenkungen   und   Legate   sind   nicht  abzugsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betriebsdefizit pro Tag
                            1    Das  Betriebsdefizit  pro  Tag  für  nicht  IV-berechtigte  Pensionäre  besteht  aus    der    Differenz    zwischen    dem    gemäss    Artikel    7    berechneten  Selbstkostenpreis pro Tag und dem verrechneten Kostgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Betriebsdefizit pro Tag für IV-berechtigte Pensionäre besteht aus der  Differenz  zwischen  dem  gemäss  Artikel  7  berechneten  Selbstkostenpreis  pro  Tag  -  abzüglich  der  IV-Schulgeld-  und  IV-Kostgeldbeiträge  sowie  der  Gemeinde- und Kantonsbeiträge - und dem verrechneten Kostgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Betriebsdefizit ist dem Heim vom Wohnkanton zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Elternbeitrag
                            Es   steht   den   Kantonen   frei,   einen   ihnen   angemessen   erscheinenden  Elternbeitrag festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jährliche Rechnungsstellung
                            Die  Koordinationsstellen  der  Aufnahmekantone  oder  die  Heime  stellen  in  der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung des  Heimes    oder    innerhalb    eines    Monats    nach    der    Verfügung    der  eidgenössischen     Subventionsbehörde     der     Koordinationsstelle     des  Wohnkantons Rechnung für die Rückerstattung des Betriebsdefizits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kontenpläne
                            Die Kantone unterstützen Bestrebungen   zur Schaffung eines für alle Heime  gültigen einheitlichen Kontenplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯  Beitritt  durch Beschluss vom 4.11.1980  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.1981