Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
                            Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt ausschliesslich die Übernahme der Restdefizite  von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  werden  die  Aufgaben-  und  Lastenverteilung  zwischen  Kanton,  Gemeinden  und  Privaten  in  der  kantonalen  Gesetzgebung  gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsicht  über  die  Führung  und  das  Finanzgebaren  der  Sonderschu-  len bleibt Sache des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rahmen  dieser  Vereinbarung  garantiert  der  Unterbringerkanton  dem  Standortkanton die Übernahme des nicht anderweitig gedeckten Betriebs-  defizites,  das  sich  aus  Schulung  und  Unterbringung  von  Kindern  und  Ju-  gendlichen  in  ausserhalb  ihres  Unterbringerkantons  gelegenen  Sonder-  schulen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befin-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Sonderschule  von  einem  andern  Kanton  oder  von  einem  Ge-  meinwesen  eines  andern  Kantons  unmittelbar  oder  durch  Vereinbarung  getragen, so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung  in eine Sonderschule erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ih-  res  Wohnsitzkantons  gelegene  Jugendheime  und  andere  Institutionen  der  ausserfamiliären  Erziehung  ohne  eigene  Schule  eingewiesen  werden,  den  Unterricht  an  Sonderschulen,  so  gilt  der  zivilrechtliche  Wohnsitzkanton  als Unterbringerkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  bezeichnen  für  die  Anwendung  der  vorlie-  genden Vereinbarung je eine Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  die  interkantonale  Koordination  sicherzustellen,  können  sich  die  Vertreter der Koordinationsstelle nach Bedarf versammeln.  Vereinbarungs-  partner, Zweck  Grundsätze  Standortkanton  Unterbringe  r  -  kanton  Koordinations-  stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostengutsprache  Anrechenbares  Betriebsdefizit  Berechnungs-  grundlagen  Restdefizit pro  IV-Tag  Restdefizit pro  nicht IVTag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  der  Betriebsbeitragsverfügung  der  IV,  dividiert  durch  die  Anzahl  der  IV-Tage, vergrössert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bei den dem Abkommen unterstellten Sonderschulen, denen die Invali-
                            denversicherung  mangels  genügenden  Anteils  an  IV-Massnahmen  keine  Betriebsbeiträge gewährt, sind der anrechenbare Aufwand und Ertrag vom  Standortkanton  festzustellen.  Die  Bestimmungen  des  erwähnten  Kreis-  schreibens  der  IV  über  die  Betriebsbeiträge  an  Eingliederungsstätten  für  Invalide sind dabei sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Koordinationsstellen der Unterbringerkantone sind berechtigt, Ein-
                            sicht in die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sonderschulen  stellen  über  die  Koordinationsstelle  ihres  Standort-  kantons  in  der  Regel  innerhalb  von  6  Monaten  nach  Eingang  der  Be-  triebsbeitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Koordinationsstelle  des  Standortkantons  prüft  die  Rechnung  im  Rahmen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Forderungen  gemäss  §  11  dieser  Vereinbarungen  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  Abschluss  der  Betriebsrechnung  der  entsprechenden  Sonder-  schulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung
                            des  Sonderschulrechnungswesens  und  empfehlen  die  Verwendung  des  «Kontenrahmens»  für  Heimwesen  des  Vereins  für  Schweizerische  Heim-  wesen (VSA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Standortkantone  erlassen  für  die  der  Vereinbarung  unterstehenden  Sonderschulen Stellenpläne mit Vorschriften über Art und Anzahl der an-  rechenbaren    Stellen,    deren    Besoldungsrahmen    und    Ausbildungs-  anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vereinbarungspartner   unterstützen   Bestrebungen   zur   Harmoni-  sierung  der  Stellenpläne  von  Sonderschulen  mit  vergleichbarem  Instituti-  onszweck.  Sonderschulen  ohne Betriebs-  beitrag der IV  Einsichtsrecht  Jährliche Rech-  nungsstellung  Kontenpläne  Stellenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revision des  Anhangs  Kündigung  Anschluss weite-  rer Kantone  Beitritt des  Fürstentums  Liechtenstein  Rechtsgültigkeit,  Inkrafttreten