Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Errichtung von  Einigungsstellen  *  vom 3. Juni 1918 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Juni 1914, *
                            verordnet:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Zwecks Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern  1  )   und  Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung und  Ausführung   von   Gesamtarbeits-   und   Normalarbeitsverträgen   wird   eine  kantonale Einigungsstelle errichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten  zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton Appenzell I.  Rh. gele  -  genen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes und  mindestens fünf Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission ist ermächtigt, die Durchführung des Einigungs  -  verfahrens auch dann anzuordnen, wenn weniger als fünf Arbeitnehmer am  Streite beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die kantonale Einigungsstelle ist bei Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher  Natur nur dann zuständig, wenn beide Parteien das Einigungsamt als Ver  -  mittlungsstelle oder als Schiedsgericht anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppen freiwillige  Einigungsstellen errichten, treten diese für die Beteiligten an Stelle der amtli  -  chen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind verpflichtet, der Standeskommission ihre freiwilligen Eini  -  gungsstellen und die für sie geltenden Vorschriften anzuzeigen. Die Stan  -  deskommission ist über die Resultate der Tätigkeit der freiwilligen Eini  -  gungsstellen von Fall zu Fall zu unterrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die kantonale Einigungsstelle schreitet ein, wenn eine Behörde oder Betei  -  ligte es verlangen, oder von sich aus, sofern eine gütliche Beilegung durch  die Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die kantonale Einigungsstelle versucht, auf dem Wege der Vermittlung  eine Verständigung herbeizuführen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande,  so fällt die Einigungsstelle:  a)  auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schieds  -  spruch oder  b)  auf Verlangen einer Partei oder der Standeskommission einen  Schiedsspruch ohne Rechtsverbindlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Einigungsstelle hat der Standeskommission über die Tätig  -  keit von Fall zu Fall Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
Art. 6
                            1  Die kantonale Einigungsstelle besteht aus einer Kommission von drei bis  fünf Mitgliedern und einem Aktuar; letzterer hat nur beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission wählt auf die Amtsdauer von drei Jahren den Prä  -  sidenten als ständiges Mitglied und für die gleiche Amtsdauer einen Aktuar.  Für beide bestellt die Standeskommission Ersatzmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die andern zwei bis vier Mitglieder der Einigungsstelle werden von der  Standeskommission von Fall zu Fall, nach Anhörung der Wünsche der strei  -  tenden Parteien, gewählt, je zur Hälfte aus am Streite unbeteiligten Arbeitge  -  bern und Arbeitnehmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident der Einigungsstelle ist befugt, das Vermittlungsverfahren  vorerst allein durchzuführen oder auf  Verlangen  beider  Parteien einen  rechtsverbindlichen Schiedsspruch zu fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton, die Kosten der Parteivertre  -  tung jede Partei selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission setzt die Entschädigung für die Funktionäre der  Einigungsstelle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            1  Das Einigungsamt fällt die Bussen für Nichterscheinen, Nichtverhandeln,  Nichtauskunfterteilen, überhaupt für ungebührliches Betragen im Verkehr mit  der Einigungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Verfahren
Art. 9
                            1  Die Einigungsstelle handelt im Rahmen dieser Verordnung nach freiem Er  -  messen. Sie ist nicht an die Parteibegehren gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen sollen in der Regel binnen längstens acht Tagen zu  Ende geführt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreffend Ausstand von Mitgliedern gelten die Bestimmungen des Ge  -  richtsorganisationsgesetzes vom 25.  April 2010 (GOG) sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Verhandlungen nicht öffentlich sind, ist über dieselben von den  Mitgliedern der Einigungsstelle das Amtsgeheimnis zu wahren. Der Eini  -  gungsstelle steht es zu, über den Verlauf der Verhandlungen öffentliche Mit  -  teilungen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn   ein   Vermittlungsgesuch   gescheitert   ist   oder   nach   erlassenem  Schiedsspruch eine Kollektivstreitigkeit weiterdauert, kann die Einigungsstel  -  le die Verhandlungen jederzeit wieder aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Verfahren sowie Bussenverfügungen  sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht anzubringen, welches endgültig  entscheidet. Gegen den materiellen Inhalt der Schiedssprüche ist kein  Rechtsmittel zulässig  *
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmung
Art. 10 *
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 4.  Januar 1923.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.06.1918 03.06.1918 Erlass Erstfassung 25.10.2004
30.11.1959 30.11.1959 Art. 1 Abs. 4 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 6 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 3 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  03.06.1918  03.06.1918  Erstfassung  25.10.2004  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 4  30.11.1959  30.11.1959  eingefügt  -  Art. 1 Abs. 4  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 3 Abs. 2  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -