Landwirtschaftsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Landwirtschaftsgesetz  (LaG)  vom 30. April 2000 (Stand 26. April 2015)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft, Art. 32 des  Tierschutzgesetzes vom 16.  Dezember 2005 (TSchG) sowie gestützt auf  Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  die Förderung und Stärkung überlebensfähiger Haupt- und  Nebenerwerbsbetriebe im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft;  b)  die Förderung einer marktorientierten, tiergerechten und umweltscho  -  nenden Landwirtschaft;  c)  die Erhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen;  d)  die Förderung der Produktion gesunder Nahrungsmittel und deren  Absatz;  e)  die Sicherstellung der Kulturlandschaft in ihrer Schönheit durch nach  -  haltige Bewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke  – einschliesslich Alpen und Weiden –  sowie für Betriebe mit Nutztierhaltung  und des produzierenden Gartenbaus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt ferner für weitere einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche  Projekte, die gemäss Bundesrecht im Geltungsbereich der landwirtschaftli  -  chen Strukturverbesserungsmassnahmen liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
Art. 3 Grosser Rat
                            1  Dem Grossen Rat obliegt:  a)  der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen;  b)  die Bewilligung der notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets;  c)  die Wahl einer kantonalen Bodenrechtskommission und einer kanto  -  nalen Landwirtschaftskommission mit je fünf Mitgliedern. Der Landes  -  hauptmann führt in beiden Kommissionen von Amtes wegen den Vor  -  sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Standeskommission
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Landwirtschaftspoli  -  tik aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zur Erfüllung wichtiger Aufgaben  a)  Verträge mit anderen Kantonen oder mit Organisationen abschlies  -  sen;  b)  Aufträge für Projekte und Arbeiten vergeben;  c)  eine sinnvolle, überregionale Erledigung von Aufgaben festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Depar  -  tement genannt) ermächtigen, Aufgaben an öffentliche oder private Leis  -  tungserbringer zu übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wählt eine Kommission für Beiträge und Betriebshilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Land- und Forstwirtschaftsdepartement *
                            1  Das Departement  *  a)  vollzieht die Landwirtschafts-, die Tierseuchen- und die Tierschutzge  -  setzgebung;  b)  organisiert einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst;  c)  regelt die Zusicherung von Hilfen und Krediten;  d)  organisiert Viehschauen und Viehabsatzveranstaltungen, sofern ein  Bedürfnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezirke
                            1  Die Bezirke  a)  *  stellen Notschlachtanlagen zur Verfügung;  b)  erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten;  c)  wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz  mit;  d)  beteiligen sich an Aufwendungen im Rahmen dieses Gesetzes und  der entsprechenden Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Produktion und Absatz *
Art. 7 Bodennutzung
                            1  Der Boden, der für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht, ist  flächendeckend seiner Eignung entsprechend zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften sind zu erhalten.  Als Beurteilungskriterium gilt unter anderem eine ausgeglichene Nährstoffbi  -  lanz nach den Vorgaben des Bundes. Düngerverträge und andere, vom Amt  für Umweltschutz anerkannte Massnahmen zur Anpassung des Nährstof  -  faustrages, sind anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 * Qualitäts- und Absatzförderung
                            1  Der Kanton fördert die Selbsthilfe und kann Institutionen unterstützen, wel  -  che die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte bezwe  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Anbau, Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler  Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung  über die Wirtschaftsförderung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Förderung Viehzucht
                            1  Der Kanton fördert die Viehzucht und -haltung. Er kann Förderungsmass  -  nahmen organisieren, unterstützen oder daran Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Viehabsatz
                            1  Der Kanton kann für Massnahmen und Projekte im Bereich Viehabsatz  Leistungen erbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Unterstützung von der Beteiligung der Tierhalter  1    abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Viehzuchtgenossenschaften
                            1  Rindvieh-, Kleinvieh- und Pferdezuchtgenossenschaften können von der  Standeskommission als juristische Personen des öffentlichen Rechts erklärt  werden. Sie unterstehen der Aufsicht durch die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Viehversicherungen
                            1  Der Kanton unterstützt die freiwilligen Viehversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet jährlich einen auf Grund der Versicherungssumme errechneten  Kantonsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Beitrages wird durch Verordnung festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Milchwirtschaft
                            1  Der Kanton fördert und sichert die Qualität der Milch und der Milchproduk  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Grundsätze fest, welche bei der Vermarktung milchwirtschaftli  -  cher Produkte im Alpgebiet einzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
Art. 16 * Obstbau / Pflanzenschutz
                            1  Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung  bedrohlicher Krankheiten und Schädlingen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der  männlichen  Bezeichnungen  gilt sinngemäss  für  beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Tierhaltung *
Art. 17 * Tierschutz
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung. Er stellt  eine angemessene Information sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tierschutz obliegt dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für bauliche Massnahmen und die notwendigen Kontrollen ist das kanto  -  nale Meliorationsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tiergesundheit
                            1  Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechts und dieses Geset  -  zes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Gesundheitsdienste organisieren und Vorkehren von Selbsthilfeor  -  ganisationen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten bei landwirt  -  schaftlichen Nutztieren unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bekämpfung von Tierseuchen
                            1  Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von  Tierseuchen und schafft die dafür notwendige Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die aus dem Vollzug der Tier  -  seuchengesetzgebung erwachsen besteht eine kantonale Tierseuchenkas  -  se. Sie wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton, die Bezirke, die Viehhalter und die Viehhandelsbetriebe haben  jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse zu entrichten. Der Beitrag der  Viehhalter und Viehhandelsbetriebe beträgt höchstens Fr.  10.-- je Gross  -  vieheinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonstierarzt vollzieht das Viehhandelskonkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Beiträge und Hilfen *
Art. 20 Strukturverbesserungen
                            1  Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bun  -  desrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine  kantonale Gegenleistung voraussetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann an seine Leistung eine Beteiligung des zuständigen Be  -  zirks voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kantonale Leistungen
                            1  An unterstützungswürdige Erschliessungsprojekte oder landwirtschaftliche  Hochbauten   können   auch   ohne   Bundesleistungen   Beiträge   ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung setzt eine anteilsmässige Beteiligung des Bezirks vor  -  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verantwortlichkeit
                            1  Aus   der   Genehmigung   eines   Strukturverbesserungsprojektes   und   der  Gewährung von Investitionshilfen  kann keine Verantwortung seitens des  Kantons   oder   Bezirkes   für   das   Projekt,   die   Bauausführung   sowie   die  wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Nicht ausgeführte Projekte
                            1  An Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden keine Beiträge  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Publikation
                            1  Projekte, die mit Beiträgen von Bund und Kanton unterstützt werden, sind  im amtlichen Publikationsorgan zusammen mit dem baurechtlichen Verfah  -  ren gemäss kantonalem Baugesetz zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Investitionsdarlehen
                            1  Die Gewährung von zinslosen Investitionsdarlehen erfolgt nach den Aus  -  führungsbestimmungen des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchseingabe hat beim Departement zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses behandelt die Gesuche, regelt den Zahlungsverkehr und die Erstel  -  lung des Jahresabschlusses zu Handen des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Betriebshilfedarlehen
                            1  Der Kanton unterstützt betriebliche Sanierungen mit zinslosen Betriebshil  -  fedarlehen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sicherheiten / Kosten
                            1  Die Bewilligungsinstanz hat bei den gewährten Investitions- oder Betriebs  -  hilfedarlehen für die notwendigen Sicherheiten zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton hat die Kosten der Verwaltung zu tragen und haftet nach Mass  -  gabe des Bundesrechts für allenfalls zu deckende Verluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rückerstattungen
                            1  Bezogene Beiträge oder Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuer  -  statten, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Zusicherungsvoraussetzun  -  gen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Entscheid verfügte Auflagen nicht  erfüllt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, welche den Bei  -  trag oder die Leistung zugesprochen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundes  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Berufsbildung – Betriebsberatung *
Art. 29 * Berufsbildung
                            1  Der   Kanton   fördert   die   landwirtschaftliche   und   die   hauswirtschaftliche  Berufs- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er organisiert zu diesem Zweck eine landwirtschaftliche Berufsschule, wel  -  che zur Erreichung einer angemessenen Schülerzahl zusammen mit ande  -  ren Kantonen geführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann für die hauswirtschaftliche Ausbildung zusammen mit anderen  Kantonen Sonderkurse organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Weiterbildung
                            1  Für die berufliche Weiterbildung schliesst der Kanton mit der Trägerschaft  von Fachschulen und Fachhochschulen Vereinbarungen über den freien Zu  -  tritt ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übernimmt die Kosten des Schulgeldes im Rahmen der schweizerischen  Schulgeldvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beratungsdienst
                            1  Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und  sozialen Lage der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat der Weiterbildung und der Beratung der Landwirte in allen Fachfra  -  gen zu dienen. Er soll zu einem vertieften Verständnis für eine markt- und  tiergerechte, sowie umweltschonende Produktion beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Kosten und Gebühren *
Art. 32 Höhe und Verrechnung
                            1  Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsge  -  setzgebung   werden   Gebühren   und  Kosten   bis   Fr. 3000.--   erhoben.   Die  Höhe der Gebühren und Kosten werden auf dem Verordnungswege festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderleistungen von beauftragten Fachstellen werden separat verrech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verrechnung der Gebühren und Kosten mit Direktzahlungen ist zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Arbeitsvertragsrecht *
Art. 33 Normalarbeitsvertrag
                            1  Die Standeskommission erlässt im Sinne des Bundesrechts Normalarbeits  -  verträge über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Schlussbestimmungen
Art. 34 * ...
Art. 35 * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * ...
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.04.2000 30.04.2000 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 34 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Titel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel III. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 8 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 9 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 14 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 15 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 16 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel IV. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel V. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 25 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 25 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 26 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel VI. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 29 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 30 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel VII. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel VIII. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 35 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 36 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 37 aufgehoben -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.04.2008 27.04.2008 Art. 2 Abs. 2 eingefügt -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 4 Abs. 3 geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 4 Abs. 4 eingefügt -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 5 Titel geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 10 geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 11 Abs. 1 geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 15 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1, a) geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.04.2000  30.04.2000  Erstfassung  -  Ingress  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Ingress  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 aufgehoben -
Art. 2 Abs. 2 27.04.2008 27.04.2008 eingefügt -
Art. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 3 27.04.2008 27.04.2008 geändert -
Art. 4 Abs. 4 27.04.2008 27.04.2008 eingefügt -
Art. 5 24.04.2005 24.04.2005 Titel geändert -
Art. 5 27.04.2008 27.04.2008 Titel geändert -
Art. 5 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 1 27.04.2008 27.04.2008 geändert -
Art. 6 Abs. 1, a) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
                            Titel III.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 24.04.2005 24.04.2005 aufgehoben -
Art. 9 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 10 27.04.2008 27.04.2008 geändert -
Art. 11 Abs. 1 27.04.2008 27.04.2008 geändert -
Art. 13 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 14 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 15 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 15 27.04.2008 27.04.2008 aufgehoben -
Art. 16 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
                            Titel IV.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
                            Titel V.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 25 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 25 Abs. 3  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 28 Abs. 2  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Titel VI.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 29  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 30 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Titel VII.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Titel VIII.  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 34  30.04.2000  30.04.2000  aufgehoben  -  Art. 35  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 36  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 37  24.04.2005  24.04.2005  aufgehoben  -