Dekret betreffend die Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen (410.510)
Dekret betreffend die Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen (410.510)
Dekret betreffend die Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen
1) , Einheiten Klassenzimmer und Reserveklassenzimmer 1 Handarbeitszimmer für Mädchen 1 Metallwerkstätte inklusive Nebenraum 1,5 Holzwerkstätte inklusive Nebenraum 1,5
1 Realien -, Oberstufen - und Spezialzimmer 1,5
1,5 Turnhalle bis 12/24 m 4 Turnhalle über 12/24 m 5
2 Lehrerzimmer bis 6 Klassen 0,5 Lehrerzimmer über 6 Klassen 1 Lehrerzimmer über 18 Klassen 2 Materialzimmer bis 6 Klassen 0,5 Materialzimmer über 6 Klassen 1 Materialzimmer über 18 Klassen 2
0,5 Sammlungen über 6 Klassen 1
Sammlungen über 18 Klassen 2 Hausvorstand ab 12 Klassen 0,5 Bibliothek 1 Aufenthaltsraum 1 Hauswirtschaft 1 Schulküche 1,5 Werkraum Pedell 0,5 Schulzahnarzt 1 Lehrerschwimmbecken ohne Hebeboden 5,5 Lehrerschwimmbecken mit Hebeboden 6,5
§ 2 Pro Raumeinheit einer Schulanlage werden an Baukosten 130'000 Fr. als
subventionsberechtigt anerkannt (Zürcher Baukostenindex April 1970). Bei Veränderungen des Zürcher Baukostenindexes nimmt der Regierungs- rat die nötigen Anpassungen vor.
§ 3 Nicht voraussehbare Mehrkosten, die sich durch schwierige topographi-
sche Verhältnisse und schlechten Baugrund ergeben, können vom Regie- rungsrat als subventionsberechtigt anerkannt werden.
§ 4 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
2) ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.500.
2) Amtsblatt 1972, S. 349.