Dekret betreffend die Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen
                            1)  ,  Einheiten  Klassenzimmer und Reserveklassenzimmer  1  Handarbeitszimmer für Mädchen  1  Metallwerkstätte inklusive Nebenraum  1,5  Holzwerkstätte inklusive Nebenraum  1,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Realien -, Oberstufen - und Spezialzimmer  1,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5  Turnhalle bis 12/24 m  4  Turnhalle über 12/24 m  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrerzimmer bis 6 Klassen  0,5  Lehrerzimmer über 6 Klassen  1  Lehrerzimmer über 18 Klassen  2  Materialzimmer bis 6 Klassen  0,5  Materialzimmer über 6 Klassen  1  Materialzimmer über 18 Klassen  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  Sammlungen über 6 Klassen  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sammlungen über 18 Klassen  2  Hausvorstand ab 12 Klassen  0,5           Bibliothek  1           Aufenthaltsraum  1           Hauswirtschaft  1           Schulküche  1,5           Werkraum         Pedell  0,5           Schulzahnarzt  1  Lehrerschwimmbecken ohne Hebeboden  5,5  Lehrerschwimmbecken mit Hebeboden  6,5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pro Raumeinheit einer Schulanlage werden an Baukosten 130'000 Fr. als
                            subventionsberechtigt  anerkannt  (Zürcher  Baukostenindex  April  1970).  Bei Veränderungen des Zürcher Baukostenindexes nimmt der Regierungs-  rat die nötigen Anpassungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nicht voraussehbare Mehrkosten, die sich durch schwierige topographi-
                            sche  Verhältnisse  und  schlechten  Baugrund  ergeben,  können  vom  Regie-  rungsrat als subventionsberechtigt anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
                            2)  ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 410.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Amtsblatt 1972, S. 349.