Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Fuss- und Wanderwege  (EG FWG)  vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wander  -  wege vom 4.  Oktober 1985 (FWG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas  -  sung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:  l. Planung und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fuss- und Wanderwegnetzpläne
                            1  Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen  Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG und legen ihre  Zweckbestimmung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wanderwegnetzplan kann unterteilt werden in:  a)  Wege von kantonaler Bedeutung  b)  Wege von lokaler Bedeutung  c)  Bergwege  Die Kriterien zur Abgrenzung sowie die Anforderungen bezüglich Ausbau  und Unterhalt der einzelnen Wanderwegkategorien werden in der Verord  -  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezirke stimmen ihre Fuss- und Wanderwegnetze in Zusammenarbeit  mit der kantonalen Fachstelle aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Rechtswirkung der Pläne
                            1  Die Fuss- und Wanderwegnetzpläne sind für die Behörden verbindlich und  gelten durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 dieses Gesetzes auch für  die Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Die Pläne für das Fuss- und Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlas  -  sen und bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Auflage sind die Fuss- und Wanderwegnetzpläne der Standeskom  -  mission zur Vorprüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pläne im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind vor dem Erlass wäh  -  rend 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich aus  -  zuschreiben. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer  1  )    schriftlich zu  benachrichtigen. Einspracheberechtigt ist jede im Kanton wohnhafte natürli  -  che Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezirksrat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen, die nicht  gütlich bereinigt werden konnten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Planänderungen
                            1  Nachträgliche Änderungen der Fuss- und Wanderwegnetzpläne haben im  Verfahren gemäss Art. 3 dieses Gesetzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geringfügigen Planänderungen kann von der öffentlichen Auflage im  Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes abgesehen werden. Sie sind je  -  doch genehmigungspflichtig. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer  schriftlich zu benachrichtigen. Das Einspracherecht gemäss Art. 3 dieses  Gesetzes gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Rechtliche Sicherung des Zuganges, Ersatz
Art. 5 Öffentlicherklärung
                            1  Der Bezirksrat hat gestützt auf die genehmigten Pläne die bereits beste  -  henden sowie die von der Bezirksgemeinde zum Bau beschlossenen Fuss-  und Wanderwege als öffentlich zu erklären. Ebenso kann der Bezirksrat die  Öffentlicherklärung von Fuss- und Wanderwegen nachträglich ändern und  aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentlicherklärung oder dessen Änderung ist den betroffenen Grundei  -  gentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbe  -  stimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden  Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung  benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entschädigung
                            1  Für beim Erlass dieses Gesetzes bestehende Fuss- und Wanderwege wird  keine Entschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   neuen   Wegen,   ausgenommen   Bergwege,   haben   die   betroffenen  Grundeigentümer Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädi  -  gung, welche vom Bezirksrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Umstrittene Entschädigungsforderungen werden nach kantonalem Enteig  -  nungsgesetz beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ersatzpflicht
                            1  Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht nach  Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatz  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Ersatzpflicht nicht entsprochen, lassen die Bezirke die Ersatzlö  -  sung auf Kosten der Pflichtigen ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Ersatzpflicht bei Fuss- und Wanderwegen entscheiden die Bezir  -  ke.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Erstellung und Unterhalt
Art. 8 Erstellung und Unterhalt
                            1  Die Bezirke erstellen und unterhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Ar  -  tikels die in den Netzplänen gemäss Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen öf  -  fentlichen Fuss- und Wanderwege auf ihrem Gebiet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fuss- und Wanderwege sind so anzulegen, dass sie die Bewirtschaftung  der betroffenen Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  an  den  Unterhalt   von  mit  Fuss-  und  Wanderwegen   belegten  Strassen- oder Wegstrecken aufgrund anderer gesetzlicher Erlasse Unter  -  haltsbeiträge ausgerichtet, bleibt die Unterhaltspflicht bei den Beitragsemp  -  fängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Fuss- und Wanderwege Teile von öffentlichen Strassen, verbleibt die  Unterhaltspflicht beim Strasseneigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Verfahren
                            1  Die Zuständigkeit für die Erstellung neuer oder den Ausbau bestehender  öffentlicher Fuss- und Wanderwege obliegt den Bezirken der gelegenen Sa  -  che. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strassen- und Bauge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kennzeichnung
                            1  Die Bezirke sind verpflichtet, die im Netzplan gemäss Art. 1 dieses Geset  -  zes enthaltenen öffentlichen Fuss- und Wanderwege als solche entspre  -  chend den Weisungen des Bundes zu kennzeichnen. Die Eigentümer von  Grundstücken haben die Anbringung der notwendigen Kennzeichnungen  und Wegweiser zu dulden, wobei die Wünsche der betroffenen Grundeigen  -  tümer nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übertragung der Kennzeichnung und des Unterhaltes
                            1  Die Bezirke können den Unterhalt und die Kennzeichnung der öffentlichen  Fuss- und Wanderwege Privaten, Fachorganisationen oder Vereinigungen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einfriedungen
                            1  Die Anstösser sind berechtigt, längs den öffentlichen Fuss- und Wander  -  wegen Einfriedungen zu erstellen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Sicherheit es erfordert, werden bei Fuss- und Wanderwegen die  notwendigen Sicherungen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unter  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
Art. 13 Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter
                            1  Dienen Fuss- und Wanderwege auch anderen Nutzungen oder speziellen  Interessen (wie z.B. Alp-, Land- und Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Bergbah  -  nen usw.) haben sich die Interessierten an den Bau- und Unterhaltskosten  angemessen (wirtschaftlicher Sondervorteil, Mehrwert) zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden vom Bezirksrat festgesetzt. Das Verfahren wird in der  Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
V. Besondere Bestimmungen
Art. 15 * Aufsicht und Koordination
                            1  Die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege sowie die Koordination der  Wegnetze der Bezirke obliegen dem Bau- und Umweltdepartement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Fachstelle
                            1  Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13  FWG wird durch das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
Art. 18 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Verordnungen oder  Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr.  3’000.--  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übergangsbestimmungen
                            1  Bis zur Genehmigung der Wanderwegnetzpläne durch die Standeskom  -  mission ist der 2.  Entwurf des Wanderwegnetzplanes (1:25’000) als Über  -  gangsregelung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt nach Annahme durch die Landsgemeinde das  Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten: 15.  Juli 1996 (Beschluss des Grossen Rates vom 17.  Juni 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.04.1996 15.07.1996 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 3 Abs. 3 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 14 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  28.04.1996  15.07.1996  Erstfassung  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -