Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe
                            Einführungsgesetz über die  Militärgesetzgebung und die  Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW)  Vom 28. Januar 2020 (Stand 1. September 2020)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel  195  Absatz  4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13.  Juni  1927  1  )  , Artikel 118 und 121 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ar  -  mee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995  2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe
                            (WPEG) vom 12. Juni 1959  3  )  , Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung über die  Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verord  -  nung)  vom   15.   November   2004  4  )  ,   Artikel   35  der   Verordnung   über   das  Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 2003  5  )  und Artikel 12 und  13 der Verordnung über die Mobilmachung zu be  -  stimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 22. November 2017  6  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom  xx.xx.2019 (RRB Nr. xx/xx)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Einführungsgesetz   regelt   den   Vollzug   des   Militärstrafgesetzes  (MStG) vom 13.  Juni  1927  7  )  , des Bundesgesetzes über die Armee und die  Militärverwaltung (Militärgesetz,  MG) vom 3.  Februar  1995  8  )   und der dazu  -  gehörigen Verordnungen sowie des Bundesgesetzes über die Wehrpflich  -  tersatzabgabe (WPEG) vom 12.  Juni  1959  9  )   und der dazugehörigen Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  321.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  510.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  661  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  510.512  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  512.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  519.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  321.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  510.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  661  .  GS 2020, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren
                            1  Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmun  -  gen   enthalten,   richtet   sich   das   Verfahren   nach   dem   Gesetz   über   den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November 1970 1 ) .
2. Militärgesetzgebung
§ 3 Zuständigkeiten des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat ernennt den Kreiskommandanten oder die Kreiskom  -  mandantin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   kantonalen   Schiesskreise   durch   Be  -  schluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten des Amtes
                            1  Das Amt nimmt die vom Bund der kantonalen Militärbehörde zugewiese  -  nen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Amt steht die kantonale militärische Disziplinarstrafgewalt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt nimmt die dem Kanton gemäss Verordnung über die Mobilma  -  chung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 1.  Janu  -  ar  2018  2  )   übertragenen Aufgaben und Pflichten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schiesswesen
§ 5 Bewilligung von Sportschiessanlagen
                            1  Der Betrieb von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur  Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), ist bewilligungspflichtig. Die Be  -  willigung wird durch das Amt erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie  weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanla -
                            genexpertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sportschiessanlagen   werden   vom   kantonalen   Schiessanlagenexperten  oder von der kantonalen Schiessanlagenexpertin hinsichtlich Zweckmässig  -  keit, Sicherheit und technischen Anforderungen abgenommen und peri  -  odisch kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen  -  expertin wird vom Amt ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenex  -  pertin ernannt werden können:  a)  der eidgenössische Schiessoffizier oder die eidgenössische Schiessof  -  fizierin des Kantons; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  519.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das  erforderliche Fachwissen verfügt oder sich bereit erklärt, sich dieses  zeitnah anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Ausnahmefällen kann das Amt für Kontrollen von Sportschiessanlagen  befristet zusätzlich Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission mit den  Kontrollaufgaben   eines   kantonalen   Schiessanlagenexperten   oder   einer  kantonalen Schiessanlagenexpertin beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Ausbildung und die Aufgaben des kantona  -  len Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin  sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitteilungspflicht
                            1  Die Strafbehörden informieren das Amt über die Eröffnung eines Straf  -  verfahrens sowie über rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, so  -  fern diese mit der Sicherheit von Schiessanlagen im Zusammenhang ste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wehrpflichtersatzabgabe
§ 8 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht im Bereich der Wehrpflichtersatzabga  -  be aus, soweit nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veranlagung und Bezug
                            1  Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die  Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Steuerdaten
                            1  Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichter  -  satzabgabe von allen im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die  Veranlagung nötigen Daten, insbesondere:  a)  die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkom  -  mensbestandteile aufgrund der Einschätzung der direkten Bundes  -  steuer oder, wenn keine solche vorliegt, der Staatssteuer;  b)  das   Ergebnis   von   Revisionen   für   die   direkte   Bundessteuer   oder  Staatssteuer;  c)  die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die di  -  rekte Bundessteuer oder Staatssteuer;  d)  die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Steueramt gewährt der Verwaltung für die Wehrpflichter  -  satzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staats  -  steuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Daten  -  schutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten  elektronisch zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantonale Rekurskommission
                            1  Kantonale Rekurskommission ist das Kantonale Steuergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erlass
                            1  Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe entscheidet über den  Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten kann in  -  nert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 13 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen  zu den in § 1 genannten Bereichen durch Verordnung.  KRB Nr. RG 0192/2019 vom 28. Januar 2020.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 15. Mai 2020 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. September 2020.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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