Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule
                            Übertritt von Lehrkräften: Verordnung  Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die  Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule  (Übertrittsverordnung)  Vom 26. Februar 1991 (Stand 1. Juli 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 5 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                12. November 1970
                            )  , auf Antrag des Erziehungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt  den Übertritt  der  unbefristet  oder  befristet  angestellten Lehrkräfte in die  durch die Schulgesetzänderung vom 18. Februar 1988 neu geschaffenen Schultypen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertritt der Lehrkräfte
                            1  Der Übertritt der Lehrkräfte an die Orientierungsschule und die Weiterbildungsschule wird durch den  Erziehungsrat mindestens ein Jahr vor deren Amtsantritt bestätigt oder in Konfliktfällen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  Schulleitungen  und  Inspektionen  der  neugeschaffenen  Schultypen  noch nicht  konstituiert,  so  werden deren Rechte durch die Projektleitung ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Interessenwahrung der Schulen
                            1  Bei allen Übertritten sind im Hinblick auf die Qualifikationen der Lehrkräfte und die Zusammenset  -  zung der Lehrkörper sowohl die Interessen der abgebenden wie auch jene der neuen Schulen zu wah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen und die Inspektionen der abgebenden Schulen und die Organe gemäss § 2 Abs. 2  verständigen sich über jeden Übertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Konfliktfällen entscheidet der Erziehungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Interessenwahrung der Lehrkräfte
                            1  Die Lehrkräfte erhalten Gelegenheit, ihre Wünsche im Hinblick auf den Zeitpunkt des Übertrittes,  den Schultypus, den Arbeitsort und die Art der Unterrichtstätigkeit zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Anspruch   auf   Wunscherfüllung  besteht   nicht,   jedoch   sollen  einvernehmliche   Lösungen  ange  -  strebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Teilübertritte in der Übergangszeit
                            1  Innerhalb der Übergangszeit (Zeit des Nebeneinanders von alten und neuen Schultypen) sind zur Er  -  leichterung des Übergangs auch Teilübertritte zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen gilt die Mischpensenregelung gemäss § 98a Abs. 3 des Schulgesetzes in der Fassung  vom 18. Februar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt von Lehrkräften: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertrittspflicht
                            1  Die Lehrkräfte der Sekundarschulen, der Realschulen, der Diplommittelschule, der Kantonalen Han  -  delsschule und der Gymnasien können nach Massgabe der §§ 7 und 8 zum Übertritt an die Orientie  -  rungsschule oder an die Weiterbildungsschule verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom
                            1  Die Lehrkräfte der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien, welche  das Oberlehrerdiplom besitzen, können zum Übertritt an die Weiterbildungsschule oder an die Orien  -  tierungsschule nur dann verpflichtet werden, wenn sie an ihrer Schule nicht mehr ihrem Diplom ent  -  sprechend beschäftigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis der Überzähligkeit obliegt der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pensionierung in der Übergangszeit
                            1  Lehrkräfte, die innerhalb der Übergangszeit die Pensionsberechtigung erlangen und die Erklärung ab  -  geben, dass sie effektiv zurücktreten wollen, können zum Übertritt nicht verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übergangszeit endet mit dem Austritt des für die jeweilige Schulart letzten Schülerjahrganges,  für den die Bestimmungen des Schulgesetzes vor der Revision vom 18. Februar 1988 massgebend wa  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Besitzstandregelung, Grundsatz
                            1  Die Lehrkräfte behalten beim Übertritt:  den Anstellungsstatus,  den Beschäftigungsgrad,  den Lohnbesitzstand (Lohnklassenzugehörigkeit und Stufenanstieg), sofern die Lohnklas  -  se der aufgegebenen Funktion höher ist als jene der neuen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die von sich aus den Übertritt beantragen, sowie für Lehr  -  kräfte, die ab 1994 während der Übergangszeit im Rahmen eines normalen Wahlverfahrens gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 von der Sekundarschule an die Primarschule wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besitzstandsregelung bei Unterricht in verschiedenen Lohnklassen
                            1  Lehrkräfte mit Vollpensen oder Teilpensen, deren Unterricht in verschiedenen Lohnklassen bezahlt  wird, und Lehrkräfte, die beim Übertritt einen auf § 6 der Verordnung betreffend Mischpensen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 1971
                            5  )   gestützten Besitzstand geltend machen können, erhalten den Lohnbesitzstand für die  während der drei Jahre vor dem Übertritt durchschnittlich geleisteten Anzahl Stunden (auf nähere gan  -  ze Zahl gerundet) in der höheren Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 redaktionell berichtigt.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10: Diese Verordnung wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung betreffend Mischpensen vom 27. 5. 1997 (wirksam seit 1. 8.
                            1997, SG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wirksam seit 3. 3. 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2