Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            nnt)  als  Fachhochschul-Institution  ungen  zur  Führung  der  ersönlichkeit.  Sie  hat  ihren  Fachhochschule  angegliedert.  Ein  gierung  regelt  die  gegen-  anwendungsorientierte  For-  durch  und  erbringt  Dienst-  Verpflichtung  der Mitglieder  Zweck und  allgemeine  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft  d)  sie leistet massgebliche Beiträge  an nationale und internationa-  le Kompetenznetzwerke;  e)   sie  arbeitet  mit  anderen  in-  und  ausländischen  Ausbildungs-  und Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule ist eine me  hrsprachige Institution. Der Unterricht  wird  im  1.  Studienjahr  in  der  Regel  sowohl  in  Deutsch  als  auch  in  Französisch  erteilt,  in  den  oberen  Semestern  in  Deutsch,  Franzö-  sisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die finanzielle Belastung de  r Studierenden durch das Studium soll  im Rahmen des Möglich  en, insbesondere durch ein fakultatives In-  ternat, gemildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  die  gemäss  Prüfungsreglement  geforderten  Leistungen  er-  bracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5  der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die  Führung von Fachhochschulen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule    wird  nach  den  Grundsätzen  der  Kunden-,  Leistungs- und Wirkungsorien  tierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordats-  rates  an  den  Verwaltungsrat  zuha  nden  der  Direktion  geführt.  Der  Konkordatsrat  kann  Leistungsaufträge  mit  mehrjähriger  Verbind-  lichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Leistungsauftrag g  liedert die Gesamtleistung der Hochschule  in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat be-  reichsbezogene  Leistungs-,  Wirkungs-  und  finanzielle  Vorgaben  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  wird  nach  betriebswirtschaftlichen  Verfahrens-  weisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumen-  te,  neben  der  Finanzbuchhaltung  und  den  dazu  gehörenden  Ne-  benbüchern insbesondere üb  er eine Betriebsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  arbeitet  mit  einem  Globalbudget,  we  lches  sich  am Leistungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Kon-  kordatsrats  einen  jährlichen  Voranschlag  und  einen  rollenden  Ent-  wicklungs- und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hochschule  trägt  dem  laufenden  Wertverzehr  der  Gegens-  tände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen  Rechnung.  Verwaltungs-  führung  Finanzielle  Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird  den  Reserven  zuge-  l eines Jahresumsatzes betragen. Der  ge aus Weiterbildungsangebo-  den  Dienstleistungen  für  Dritte  usten  und  zur  Entwicklung  ngebäude  zur  Verfügung  steht.  Die  andparzelle  von  83  a  im  "Pistolen-  e während 99 Jahren auf dem  soweit  dadurch  der  Unterrichts-  von allen Kantons- und Gemein-  des Inforama Rütti unentgeltlich  Sonde  r  -  leistungen des  Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestiti onen werden den Kan-
                            tonen  und  dem  Fürstentum  Liechtenstein  nach  Massgabe  der  durchschnittlichen  Anzahl  der  Studierend  en  in  den  letzten  10  Jah-  ren vor dem Investitionsbeschluss belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen  die  Betriebskosten  sowie  die  darin  eingeschlossenen  Raumkosten  und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festge-  legten Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  die  Leistungspauschale  wi  rd  ein  Risikozuschlag  einberechnet,  damit  Eigenkapital  gebildet  werd  en  kann,  das  dem  Ausgleich  von  Fehlbeträgen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leistungspauschale wird  durch den Konkord  atsrat zusammen  mit  dem  Budgetbeschluss  festgelegt.  Sie  berücksichtigt  den  Ent-  wicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungspauschale  wird  den  Konkordatskantonen  und  dem  Fürstentum  Liechtenstein  jährlich  nach  Massgabe  der  Anzahl  Stu-  dierender  (ausgedrückt  in  Studientagen  der  Kurse,  welche  eine  Dauer von mehr als sechs Tagen  aufweisen) in Rechnung gestellt.  Massgebend ist der Wohnsitzkanton de  r Studierenden gemäss Ar-  tikel 5 der Interkantonalen Fachhoc  hschulvereinbarung  vom 4. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Kon-  kordat aus, so bezahlen Studieren  de mit Wohnsitz im austretenden  Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und  den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Konkordat  nicht  angeschl  ossenen  Kantone  bzw.  das  Fürstentum  Liechtenstein  werden  eingeladen,  die  den  Studieren-  den  gemäss  Absatz  1  auferlegte  Le  istungspauschale  zu  überneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Organe des Konkordats sind:  a)  der  Konkordatsrat;  b)  der  Verwaltungsrat;  c)   die   Geschäftsprüfungskommission.  Gebäude-  investitionen  und ihre  Deckung  Betriebskosten  und ihre  Deckung  Besondere Fälle  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je 1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder  vertreter bzw. eine Stellvertreterin zu  ihre Stellvertreter bzw. Stellvertrete-  n bzw. der Präsidentin, des Vizeprä-  eines  Mitglieds  der  Geschäfts-  auftrags,  des  Globalbudgets  und  häfte,  die  Gegenstand  einer  ord-  von einem Viertel seiner Mitglieder  Der  Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft  oder  auf  Gesuch  des  Verwal  tungsrats  hin  zu  ausserordentlichen  Sitzungen.  Beschlüsse  werden  nach  einfachem  Mehr  der  anwe-  senden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einladungen  sind  mind  estens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  verschicken.  Der  Konkordatsrat  kann  nur  Beschlüsse  fassen,  soweit  es  sich  um  Geschäfte  hande  lt,  die  auf  der  Tagesordnung  der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Eidgenossenschaft  1  Mitglied  b)  Sitzkanton  1  Mitglied  c)   Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder  wovon ein Mitglied aus einem westschweizer Kanton  oder dem Tessin  d)  Vertretung der Wirtschaft  2 Mitglieder  e)  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  1 Mitglied  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  brauchen  dem  Konkordatsrat  nicht anzugehören. Der Verwal  tungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  -    Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren  und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen;  -    Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  -    Vertretung der Hochschule gegen aussen;  -     Entscheidungen  über  die  finanziel  le  Führung  gemäss  Artikel  4  Absätze 3 und 6;  -     Entscheide  über  nicht  budgetierte  Investitionen  bis  zu  100'000  Franken;  -    Festlegung  des  Umfangs  und  Ze  itpunkts  der  Teilzahlungen  gemäss Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13;  -    Controlling;  -    Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  -    Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  -    Erlass der internen Reglemente;  -    Genehmigung    der    Studienpläne;  -     Erledigung  weiterer  Aufgaben  gemäss  Konkordatstext  und  den  internen Reglementen.  Der  Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder  und 2 Stellvertreter.    dem  Fürstentum  Liechtenstein  zu-  ntrale in den Gebäuden der  nsmittelingenieure betrieben.  n  Kantonen  im  Verhältnis  der  ih-  en in Rechnung gestellt  pital wird nicht zurückerstattet.   Kantone und das Fürstentum Lie-  Die Geschäfts-  prüfungs-  kommission  Interkantonale  Lehrmittel-  zentrale für den  landwirtschaftli-  chen Unterricht  Beitritt und  Kündigung  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft  für                                             seit  Zürich  24. September 1964  Bern  24. September 1964  Luzern  24. September 1964  Uri                                             12.                                             November                                             1966  Schwyz  24. September 1964  Obwalden  24. September 1964  Nidwalden  11. Januar 1973  Glarus                                       22.                                       November                                       1967  Zug  24. September 1964  Freiburg  24. September 1964  Solothurn  24. September 1964  Basel-Stadt  24. September 1964  Basel-Landschaft  24. September 1964  Schaffhausen                            17.                            Dezember                            1965  Appenzell A.Rh.  2. Dezember 1971  Appenzell I.Rh.  13. Februar 1981  St. Gallen  24. September 1964  Graubünden  24. September 1964  Aargau  24. September 1964  Thurgau  2. Juli 1965  Tessin  2. Juli 1965  Waadt  24. September 1964  Wallis  2. Juli 1965  Neuenburg  24. September 1964  Genf  2. Juli 1965  Jura  1. Januar 1980  Fürstentum Liechtenstein  28. April 1986  Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:  Kanton                Datum  des Beitritts  Kanton                Datum  des Beitritts  ZH                       26.6.91                       AR                       28.10.91  BE                       6.3.91                       AI                        23.10.90  LU                       22.10.91                       SG                       8.5.91  UR                      13.2.91                      GR                      29.5.91  SZ                       25.6.91                       AG                       18.6.91  OW                     9.7.91                     TG                      23.10.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum des Beitritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Januar 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Mai 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Februar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Mai 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Mai 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 2002