Laufbahnreglement für die Volksschule
                            Laufbahnreglement für die Volksschule  Vom 18. März 2016 (Stand 1. August 2020)  Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn  gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969  1  )  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Beurteilung, die Schullaufbahnentscheide so  -  wie die Bedingungen und das Verfahren für den Übertritt von der Primar  -  schule in die Sekundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze und Funktionen der Beurteilung
                            1  Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt ganzheitlich und  beinhaltet die Fachleistungen (Sachkompetenz), das Arbeits- und Lernver  -  halten (Selbstkompetenz) und das Sozialverhalten (Sozialkompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Leistungsbeurteilung gehen nachvollziehbare Leistungsmessungen  voraus. Mündliche, schriftliche und praktische Leistungen sind Bestandteil  der Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung hat folgende Funktionen:  a)  Die formative Beurteilung steuert den Unterricht und den individu  -  ellen Lernprozess.  b)  Die summative Beurteilung ermittelt den Lernstand am Ende einer  Lernsequenz abschliessend.  c)  Die prognostische Beurteilung ermöglicht Voraussagen zur weiteren  Laufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente
                            1  Instrumente zur Beobachtung und Beurteilung sind:  a)  Zeugnis;  b)  Lernbericht;  c)  Standortgespräch;  d)  Einschätzungsbogen;  e)  Zwischenbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .  GS 2016, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeugnis
                            1  Das Zeugnis gibt Auskunft über die Leistungen der Schüler und Schülerin  -  nen in den Fächern, über das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und über  die Absenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung der Fachleistungen bezieht sich auf den Grad der Lern  -  zielerreichung. Sie wird mit den Noten 6 bis 1 ausgedrückt, welche bedeu  -  ten:  a)  6 = sehr gut  b)  5 = gut  c)  4 = genügend  d)  3 = ungenügend  e)  2 = schwach  f)  1 = sehr schwach.  Als Zwischenstufen gelten die Noten 5-6, 4-5, 3-4, 2-3, 1-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird lernzielorientiert beurteilt  gemäss Anhang 1. Die Beurteilung erfolgt auf einer vierstufigen Skala mit  den Werten:  a)  trifft in hohem Masse zu;  b)  trifft zu;  c)  trifft teilweise zu;  d)  trifft nicht zu.  Buchstabe b entspricht der Grundnorm.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lernbericht
                            1  Der Lernbericht gibt Auskunft über Leistungen in Fächern, in denen indi  -  viduelle oder erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lernbericht bildet Bestandteil des Zeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterschrift der Erziehungsberechtigten
                            1  Das Zeugnis ist von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit  der Unterschrift bestätigen diese, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leistungsbelege
                            1  Zur Bestimmung einer Zeugnisnote müssen mindestens so viele schriftli  -  che, mündliche oder praktische Leistungsbelege vorliegen, wie für das be  -  urteilte Fach bzw. die Fächergruppe Wochenlektionen gemäss Lektionen  -  tafel festgelegt sind. In Fächern mit nur einer Wochenlektion müssen min  -  destens zwei Leistungsbelege vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson sammelt die Leistungsbelege für jeden Schüler und jede  Schülerin in einem Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Standortgespräch
                            1  Im Standortgespräch bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungs  -  berechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin die fachlichen Leistun  -  gen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einschätzungsbogen
                            1  Der Einschätzungsbogen enthält die Beobachtungsergebnisse zur Leis  -  tungsentwicklung der Schüler und Schülerinnen und bildet Grundlage für  die Gespräche im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekun  -  darschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einschätzungsbogen dient als Beobachtungshilfe und orientiert sich  an den Anforderungsprofilen der Sekundarschulniveaus B, E und P.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zwischenbericht
                            1  Der Zwischenbericht in der Sekundarschule gibt Auskunft über den Leis  -  tungsstand in den Promotionsfächern gemäss den Anhängen 3 und 4 und  enthält Aussagen zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Form der Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente
                            1  Für das Zeugnis, den Lernbericht, das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,  das Standortgespräch, den Einschätzungsbogen und den Zwischenbericht  sind die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Vorlagen zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kindergarten und Primarschule
2.1 Kindergarten
§ 12 Bestätigung
                            1  Der Besuch des Kindergartens wird am Ende jedes Kindergartenjahres be  -  stätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gespräche
                            1  Die Klassenlehrperson führt in jedem Kindergartenjahr mindestens ein  Gespräch mit den Erziehungsberechtigten durch. Dieses findet statt:  a)  Im ersten Kindergartenjahr im zweiten Semester;  b)  im zweiten Kindergartenjahr zwischen Dezember und März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gespräch   im   zweiten   Kindergartenjahr   dient   gleichzeitig   als  Standortbestimmung für den Wechsel in die erste Klasse der Primarschule  und bei Bedarf als Grundlage für allfällige Massnahmen der Speziellen För  -  derung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Gespräche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Primarschule
§ 14 Beförderung
                            1  Am Ende des Schuljahres treten Schüler und Schülerinnen der Primarschu  -  le in die nächsthöhere Klasse über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   speziellen   Fällen,   insbesondere   bei   Wohnortwechsel,   Krankheit,  schwierigen   familiären   Verhältnissen   oder   Fremdsprachigkeit   kann   die  Schulleitung, auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anhörung  der verantwortlichen Lehrperson, die freiwillige Wiederholung einer Klasse  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schüler und Schülerinnen mit einem speziellen Förderbedarf ist  einmal eine Verlangsamung der Schullaufbahn bzw. die Wiederholung ei  -  ner Klasse möglich. Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Lehr-  und Fachlehrperson und der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Benotete Fächer und Zeugnistermine
                            1  In der ersten bis dritten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in  den Fächern Deutsch inklusive Natur/Mensch/Gesellschaft und Mathematik  am Ende des Schuljahres im Zeugnis ausgewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der vierten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fä  -  chern gemäss Anhang 2 am Ende jedes Schuljahres im Zeugnis ausgewie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der fünften und sechsten Klasse der Primarschule werden die Leistun  -  gen in allen Fächern gemäss Anhang 2a am Ende jedes Schuljahres im  Zeugnis ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zeitpunkt der Standortgespräche
                            1  Die   Klassenlehrperson   führt   in   jedem   Schuljahr   mindestens   ein  Standortgespräch durch. Dieses findet statt:  a)  In der ersten bis vierten Klasse jeweils zwischen Dezember und Fe  -  bruar;  b)  in der fünften Klasse zwischen Januar und März;  c)  *  in der sechsten Klasse zwischen Oktober und Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übertritt in die Sekundarschule
3.1. Übertrittsbedingungen
§ 17 Grundsatz
                            1  Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerin  -  nen in die Sekundarschule B, E oder P werden während des Übertrittsver  -  fahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der  Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuteilung
                            1  Die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarschule  setzt die entsprechende Eignung und Empfehlung der Klassenlehrperson  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Empfehlungsgrundlagen
                            1  Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes Anforde  -  rungsniveau bilden:  a)  *  Die Beurteilung der fachlichen Leistungen: der ungerundete Noten  -  durchschnitt   aus   den   Fächern   Deutsch,   Mathematik   und   Natur,  Mensch, Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten  Klasse der Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10. Ka  -  lenderwoche des folgenden Kalenderjahres;  b)  die Gesamteinschätzung der Leistungen und der Leistungsentwick  -  lung in allen Fächern;  c)  die Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen  auf die Profile der Anforderungsniveaus B, E und P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson hält die Zuteilungsempfehlung im Antragsformular  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Notenwerte für die Sek P, E und B
                            1  Für die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus gelten die folgenden  Notenwerte:  a)  Sek P: 5,2 und höher;  b)  Sek E: 4,6 und höher;  c)  Sek B: tiefer als 4,6.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Spezielle Fälle
                            1  Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schul  -  wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra  -  chigkeit von den Notenwerten für die Sekundarschule E und P abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Planungsgrössen für die Zuteilung
                            1  Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte:  a)  Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen;  b)  Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen;  c)  Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Volksschulamt   überprüft   die   Einhaltung   der   Planungsgrössen  im  mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Verfahren
§ 23 Schulleitungskonferenz
                            1  Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus  a)  der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Lei  -  tung der Konferenz);  b)  der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P und  c)  den Schulleitungen der Primarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 24 Information
                            1  Die   Schulleitungskonferenz   und   die   Klassenlehrpersonen   der   fünften  Klasse stellen den Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters  der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Über  -  trittsverfahren sowie die Übertrittsbedingungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übertritts-Koordinationssitzung
                            1  Jeder Sekundarschulkreis führt zu Beginn des Schuljahres zur Koordinati  -  on und Organisation der regionalen Vergleichstests eine Sitzung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Übertritts-Koordinationssitzung nehmen die Lehrpersonen der  fünften und sechsten Klasse und die Schulleitungen der Primarschule teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sekundarschulkreise, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, schliessen  sich einem anderen Sekundarschulkreis an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Regionale Vergleichstests
                            1  Die Schulen führen während der fünften Klasse mindestens einen regio  -  nalen Vergleichstest in den Fächern Deutsch und Mathematik durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse dienen der Lehrperson zur Überprüfung und Anpassung  ihres Beurteilugssmassstabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Erstes Standortgespräch
                            1  Im Standortgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März  stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtig  -  ten und Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen sowie das  Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Zweites Standortgespräch
                            1  Im Standortgespräch der sechsten Klasse, das zwischen Oktober und De  -  zember stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsbe  -  rechtigten und den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen,  die Leistungsentwicklung und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der  fünften und sechsten Klasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson nimmt eine Gesamteinschätzung vor und setzt die  -  se in Bezug zu den Anforderungsprofilen der Sekundarschulniveaus B, E  und P. Sie informiert die Erziehungsberechtigten über die Zuteilungsten  -  denz zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Meldung der Zuteilungstendenz
                            1  Die Schulleitung der Primarschule informiert die Schulleitung der aufneh  -  menden Sekundarschule über die Zuteilungstendenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Übertrittsgespräch und Zuteilungsantrag
                            1  Im Übertrittsgespräch im zweiten Semester der sechsten Klasse (Anfang  März) bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und  dem Schüler oder der Schülerin die Zuteilungsempfehlung zu einem der  Anforderungsniveaus der Sekundarschule B, E und P und stellt gestützt  darauf einen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einigkeit leitet die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson an  die Schulleitungskonferenz weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson  nicht einverstanden, können sie ihr Kind bei der Schulleitung der Primar  -  schule zur Kontrollprüfung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kontrollprüfung
                            1  In der Kontrollprüfung wird die Sachkompetenz der Schülerin oder des  Schülers in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zuteilung zu einem der Anforderungsniveaus gelten die für das  Übertrittsverfahren definierten Notenwerte (§ 20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung der Primarschule leitet das Ergebnis der Kontrollprüfung  an die Schulleitungskonferenz weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fällt das Ergebnis der Kontrollprüfung tiefer aus als die Zuteilungsemp  -  fehlung der Klassenlehrperson, geht die Zuteilungsempfehlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Vorgaben der kantonalen  Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Übertrittentscheid
                            1  Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zuzug und Übertritt aus Privatschulen
                            1  Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des sechsten Schuljah  -  res in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinn  -  gemäss angewendet. Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertrittsen  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schüler und Schülerinnen, die aus einer Privatschule in die erste Klasse  einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, wird das Übertritts  -  verfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitung der Sekundarschule  verfügt den Übertrittsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Meldung der definitiven Zuteilungen
                            1  Die Schulleitungen der Sekundarschulen melden dem Volksschulamt nach  dem Übertrittsentscheid die definitiven Zuteilungen der Schüler und Schü  -  lerinnen in die Sekundarschule B, E und P.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erfahrungsaustausch
                            1  Die Schulleitung der Sekundarschule führt nach dem ersten Semester des  Schuljahres einen Erfahrungsaustausch durch. Dieser dient der gemeinsa  -  men Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Erfahrungsaustausch nehmen die Schulleitungskonferenz, die Klas  -  senlehrpersonen der Sekundarschule und der sechsten Klasse der Primar  -  schule teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Koordination und Kapazitätsausgleich
                            1  Die Koordination für die Sekundarschule P erfolgt durch die Konferenz  der Schulleitungen der Sekundarschule P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einver  -  ständnis mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitun  -  gen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                4. Sekundarschule
§ 37 Aufnahme in die Sekundarschule
                            1  Die Aufnahme in die Sekundarschule erfolgt für die Anforderungsniveaus  Sek B, E und P definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der ersten Klasse der Sekun  -  darschule in den Kanton Solothurn ziehen, werden von der Schulleitung  dem entsprechenden Anforderungsniveau der Sekundarschule zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Umteilungsempfehlung
                            1  Die Klassenlehrperson kann Schüler und Schülerinnen, die offensichtlich  falsch zugeteilt worden sind, im Einverständnis mit den Erziehungsberech  -  tigten bis Ende November zur Umteilung in ein anderes Anforderungsni  -  veau der Sekundarschule empfehlen. Der Entscheid liegt bei der zuständi  -  gen Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Zuständigkeit
                            1  Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsent  -  scheide wie die definitive Beförderung, die provisorische Beförderung und  die Verlängerung des Provisoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung trifft alle anderen Promotionsentscheide wie die Verset  -  zung in ein anderes Anforderungsniveau oder die Repetition. Sie stützt  sich auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnort  -  wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra  -  chigkeit zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotions  -  bedingungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Benotete Fächer und Zeugnistermine
                            1  In der Sekundarschule werden die Leistungen in den Fächern gemäss den  Anhängen 3 und 4 am Ende jedes Semesters im Zeugnis ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Promotionsbedingungen für die Sekundarschule B und E
                            1  Für die definitive Beförderung müssen in der Sekundarschule B und E ku  -  mulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  a)  *  Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern  gemäss Anhang 3 muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0  ergeben. Für die  Kernfächer  gilt folgende Gewichtung: Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnote  von Französisch und Englisch) 20%, Mathematik (doppelt gezählt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%, Natur und Technik, Geografie,Geschichte/Staatskunde (unge  -  rundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten) 20%.  b)  Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und  Erweiterungsfächern muss mindestens einen Notendurchschnitt von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Promotionsbedingungen für die Sekundarschule P
                            1  Für die definitive Beförderung müssen in der Sekundarschule P kumulativ  folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  a)  Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promoti  -  onsfächern gemäss Anhang 4 muss mindestens einen Notendurch  -  schnitt von 4,0 ergeben.  b)  Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte er  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die  Promotion  werden  alle  Pflicht-  und  Wahlpflichtfächer  gleich  gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beförderung in der Sekundarschule B, E und P
                            1  Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B, E und P, welche die Pro  -  motionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv be  -  fördert. Wer die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht er  -  füllt, wird provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters  definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn  sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, er  -  folgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres von der Sekun  -  darschule P in die Sekundarschule E und von der Sekundarschule E in die  Sekundarschule B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * ...
§ 45 Zwischenberichte in der Sekundarschule
                            1  Für Schüler und Schülerinnen, deren Promotion gefährdet ist oder deren  Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, muss  ein Zwischenbericht ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser wird in der ersten und zweiten Klasse der Sekundarschule B, E und  P jeweils am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai)  und in der dritten Klasse der Sekundarschule B und E am Ende des ersten  Quartals (November) den Erziehungsberechtigten zugestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Standortgespräche an der Sekundarschule
                            1  Die Klassenlehrperson lädt die Erziehungsberechtigten und die Schüler  und Schülerinnen zu einem Gespräch ein, wenn die Erfüllung der Promoti  -  onsbedingungen am Ende des Semesters gefährdet ist oder wenn das  Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten zu Beanstandungen Anlass gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt gegen Ende der zweiten Klasse der Sekundarschule mit allen  Schülerinnen und Schülern der Sekundarschule B und E und den Erzie  -  hungsberechtigten ein Standortgespräch. Dieses dient der Vereinbarung  verbindlicher Ziele für die Dauer der dritten Klasse der Sekundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Repetition der Sekundarschule B, E und P
                            1  Innerhalb der Sekundarschule B, E und P kann einmal eine Klasse wieder  -  holt werden, wenn eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetie  -  rende der Sekundarschule E und P beginnen die Klasse im Provisorium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Sekundarschule P, die  die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht  erfüllen, können die zweite Klasse der Sekundarschule P bei günstiger Ent  -  wicklungsprognose wiederholen. Ist eine Repetition nicht möglich, treten  sie in die Sekundarschule E über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurtei  -  lung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw.  die Klassenkonferenz die Repetition empfiehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B, die bereits einmal eine  Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den darauf  folgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben in der Sekundar  -  schule B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Freiwillige Repetition der Sekundarschule B, E und P
                            1  Die freiwillige Repetition der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar  -  schule B, E und P ist in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwech  -  sel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachig  -  keit möglich. Die Erziehungsberechtigten reichen einen Antrag ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freiwillige Repetition der dritten Klasse der Sekundarschule B und E  ist in speziellen Fällen möglich, insbesondere bei starker Entwicklungsver  -  zögerung. Sie kann jedoch nicht verbunden werden mit einem Wechsel in  das nächsthöhere Anforderungsniveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
                            1  Der Übertritt in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung  der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Emp  -  fehlung auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übertritt erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres. Er ist in der Regel  mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Empfehlung
                            1  Schüler und Schülerinnen werden für den Übertritt in das nächsthöhere  Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfeh  -  lungsbedingungen erfüllen und von der Klassenlehrperson bzw. der Klas  -  senkonferenz als geeignet beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im  Zeitraum April und Mai mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler  bzw. der Schülerin die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schullei  -  tung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule B in die Se -
                            kundarschule E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B können nach der ersten  und zweiten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule E empfohlen  werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:  a)  Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang  Schuljahr bis Ende drittes Quartal (Mai) wenigstens 31 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Lernziele im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“  oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von  dieser Bedingung müssen begründet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule E in die Se -
                            kundarschule P
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E können nach der ersten  Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule P empfohlen werden, wenn  die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:  a)  Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang  Schuljahr bis Ende drittes Quartal (Mai) wenigstens 31 betragen.  b)  Die Lernziele im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“  oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von  dieser Bedingung müssen begründet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausnahmefällen kann ein Übertritt von der zweiten Klasse der Sekun  -  darschule E in die zweite Klasse der Sekundarschule P auf Empfehlung der  Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die Schulleitung  der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 * ...
§ 54 Antragsverfahren
                            1  Wird von den Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter  Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht,  führt die Schulleitung mit diesen, der Klassenlehrperson und dem Schüler  bzw. der Schülerin ein zusätzliches Standortgespräch. Die Schulleitung ent  -  scheidet über den Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Spezielle Förderung
§ 55 Spezieller Förderbedarf (§ 36 VSG)
                            1  Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf erhalten in Fä  -  chern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, eine Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, er  -  folgt im Zeugnis der Eintrag „nach individuellen Lernzielen“. Die Leistun  -  gen in diesen Fächern werden in einem Lernbericht dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderpla  -  nung mit den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Fremdsprachigkeit (§ 36 Abs. 2 Bst. d VSG)
                            1  Für neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schülern werden  in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele  gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der  unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache entsprechend  angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis erfolgt im entsprechenden Fach der Eintrag „nach individuel  -  len Lernzielen“. Die Leistungen in diesen Fächern werden in einem Lernbe  -  richt dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Sekundarschule werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen  ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen  von der Promotion ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Zeitlich befristete Spezialangebote (§ 36 septies ff. VSG) *
                            1  Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeit  -  lich befristeten Spezialangebot geschult werden, erhalten in Fächern, in  denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, eine Note.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, er  -  folgt im Zeugnis der Eintrag „nach individuellen Lernzielen“. Die Leistun  -  gen werden in einem Lernbericht dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Besondere Begabung (§ 36 Abs. 1 Bst. a VSG)
                            1  Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende  Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entspre  -  chenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehr  -  person bespricht die Förderplanung mit den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis erfolgt der Eintrag im entsprechenden Fach mit einer Note ge  -  mäss den Lernzielen des Lehrplans und der Bemerkung „nach erweiterten  individuellen Lernzielen“. Die Leistungen im entsprechenden Fach werden  zusätzlich mit einem Lernbericht dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verant  -  wortlichen   Lehrperson   können   Beschleunigungsmassnahmen   festgelegt  werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sonderpädagogik
§ 59 Sonderpädagogische Massnahmen (§ 37 bis VSG)
                            1  Schüler und Schülerinnen mit einer sonderpädagogischen Massnahme er  -  halten im Zeugnis eine Bestätigung über den Schulbesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitteilungen über die Leistungen erfolgen durch Lernbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei besonderen Verhältnissen werden die Leistungen gemäss den Lernzie  -  len des Lehrplans im Zeugnis mit Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Rechtspflege
§ 60 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement kann innert 10 Tagen  schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be  -  schwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 Übergangsbestimmungen
                            1  Der Solothurnische Lehrplan und die dazu passende Lektionentafel sind  für den Kindergarten und die Primarschule sowie für die erste Klasse der  Sekundarschule ab dem Schuljahr 2018/2019 verbindlich, für die zweite  Klasse der Sekundarschule ab dem Schuljahr 2019/2020 und für die dritte  Klasse der Sekundarschule ab dem Schuljahr 2020/2021.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die auslaufenden Sekundarschulen K gelten die Bestimmungen des  Laufbahnreglements in der Fassung vom 18. März 2016.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * ...
§ 63 * ...
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.07.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 1 geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 26 Abs. 1 geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1 geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 44 aufgehoben GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 53 aufgehoben GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 57 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                06.07.2018 01.08.2018 § 57 Abs. 1 geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 61 Abs. 1 geändert GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 § 61 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 16
06.07.2018 01.08.2018 Anhang 1 Name und In -
                            halt geändert  GS 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                06.06.2019 01.08.2019 § 15 Abs. 1 geändert GS 2019, 23
06.06.2019 01.08.2019 § 16 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 23
06.06.2019 01.08.2019 § 28 Abs. 1 geändert GS 2019, 23
30.04.2020 01.08.2020 § 62 aufgehoben GS 2020, 17
30.04.2020 01.05.2020 § 62 eingefügt GS 2020, 17
30.04.2020 01.08.2020 § 63 aufgehoben GS 2020, 17
30.04.2020 01.05.2020 § 63 eingefügt GS 2020, 17
08.07.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geän -
                            dert  GS 2020, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 15 Abs. 1 06.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019, 23
§ 16 Abs. 1, c) 06.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019, 23
§ 19 Abs. 1, a) 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 26 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 28 Abs. 1 06.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019, 23
§ 31 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 41 Abs. 1, a) 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 44 06.07.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 16
§ 53 06.07.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 16
§ 57 06.07.2018 01.08.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 61 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16
§ 61 Abs. 2 06.07.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018, 16
§ 62 30.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020, 17
§ 62 30.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 17
§ 63 30.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020, 17
§ 63 30.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 17
                            Anhang 1  06.07.2018  01.08.2018  Name und In  -  halt geändert  GS 2018, 16  Anhang 1  08.07.2020  01.08.2020  Inhalt geän  -  dert  GS 2020, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   zu § 4 Absatz 3  Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten  Lernziele zum Arbeits- und Lern-  verhalten  Lernziele zum Sozialverhalten  Erscheint pünktlich und ordnung  s-  gemäss zum Unterricht  Hält die Regeln des schulischen Z  u-  sammenlebens ein  Beteiligt sich aktiv am Unterricht  Begegnet den Lehrpersonen respek  t-  voll  Arbeitet konzentriert und ausda  u-  ernd  Begegnet den Mitschülerinnen und  Mitschülern respektvoll  Gestaltet Arbeiten sorgfältig und  zuverlässig  Kann mit anderen zusammenarbe  i-  ten  Schätzt die eigene Leistungsfähigkeit  realistisch ein  Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   zu § 15 Absatz 2  Primarschule  Benotete Fächer  Klasse  Deutsch  4.  Französisch  4.  Mathematik  4.  Natur, Mensch, Gesellschaft  4.  Gestalten  4.  Musik  4.  Bewegung und Sport  4.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhänge Fassung vom 8. Juli 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anhang 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zu § 15 Absatz 3  Primarschule  Benotete Fächer  Klasse  Deutsch  5./6.  Französisch  5./6.  Englisch  5./6.  Mathematik  5./6.  Natur, Mensch, Gesellschaft  5./6.  Gestalten  5./6.  Musik  5./6.  Bewegung und Sport  5./6.  Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   zu den §§ 10, 40  Sekundarschule B und E  Promotionsfächer  Kernfächer  Klasse  Erweiterungsfächer  Klasse  Deutsch  1.  -  3.  Bildnerisches Gestalten  1./2  .  Französisch  1.  -  3.  Hauswir  t  schaft:  Wirts  c  haft,  Arbeit, Haushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                2./3.
                            Englisch  1.  -  3.  Informatische Bildung  1.  -  3.  Mathematik  1.  -  3.  Musik  1.  -  3.  Natur und Technik  1.  -  3.  Bewegung und Sport  1.  -  3.  Geografie  ,  G  eschichte/  Staatskunde
                        
                        
                    
                    
                    
                1. - 3. Technisches Gestalten 1./2.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang 2a Fassung vom 6. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Anhang 3 Fassung vom 8. Juli 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Promotions  -  , aber benotete Fächer  (Wahlfächer/Wahlpflichtfächer)  Klasse  Wahlfächer  Musik  /Chor  1.  -  3.  Technisches Gestalten/Bildnerisches Gestalten  2./  3.  Italienisch  2./  3.  Wa  h  lpflichtfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Sprachen  (Deutsch, Französisch, Englisch  )  3.  Naturwissenschaften  (Mathematik,  Natur  und  Technik  mit Biologie, Physik, Chemie)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Bild  n  erisches Gestalten  3.  Tech  n  isches Gestalten  3.  Im Zeugnis wird eine Note eingetragen.  Keine Promotionsfächer und nicht benotete Fächer  Klasse  Berufsorientierung  /  Erweiterte Erziehungsanliegen  1./2.  Selbstgesteuertes Arbeiten  /Projektarbeit  3.  Im Zeugnis wird der Vermerk „besucht“ eingetragen.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anhang 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zu den §§ 10, 40  Sekundarschule P  Promotionsfächer  Pflichtfächer  Klasse  Wahlpflichtfächer  Klasse  Deutsch  1./2.  Latein  1./2.  Französisch  1./2.  Wissenschaft und Technik  1./2.  Englisch  1./2.  Mathematik  1./2.  Biol  ogie  1./2.  Chemie  1./2.  Geografie  1./2.  Geschichte/Staatskunde  1./2.  Hauswir  t  schaft  : Wirtschaft,  Arbeit, Haushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Informatische Bildung  1.  Bildnerisches Gestalten  1./2.  Technisches Gestalten  1.  Musik  1./2.  Bewegung und Sport  1./2.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Anhang 4 Fassung vom 6. Juli 2018.