Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene
                            Vereinbarung  über die Ostschweizerische  Maturitätsschule für Erwachsene  vom  1. Januar 1990  1)  Die  Kantone  Schaffhausen,  Appenzell  A.Rh.,  Appenzell  I.Rh.,  St. Gallen,  Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1  Die Kantone Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen,  Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die  Ostschweizerische  Maturitätsschule  für  Erwachsene  (nachstehend  Maturi-  tätsschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit  Sitz in St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Die  Maturitätsschule  bereitet  Erwachsene  mit  Hilfe  von  Fern-  und  Direkt-  unterricht auf eine Maturitätsprüfung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulorte
                            1  Schulorte sind Frauenfeld, St. Gallen und Sargans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen  der  Schulorte  bedürfen  der  Zustimmung  der  Regierungen  aller Vereinbarungspartner.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kantonsrat  hat  der  Vereinbarung  am  12.  Juni  1989  zugestimmt  (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989, S. 457).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsichtskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsichtskommission  setzt  sich  aus  Vertretern  der  Vereinbarungs-  partner zusammen.      Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:  a)  die Regierung des Kantons St. Gallen fünf Mitglieder, wovon zwei Mit-  glieder auf Vorschlag des Vereins Ostschweizerische Maturitätsschule für  Erwachsene (nachstehend Verein);  b)  die Regierung des Kantons Thurgau drei Mitglieder, wovon ein Mitglied  auf Vorschlag des Vereins;  c)  die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Aufgaben
                            Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitäts-  schule.  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüs-  se über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der Regie-  rungen der Vereinbarungspartner;  b)  Wahl  der  Rektoren,  der  Schulortsleiter,  der  Lehrer  und  des  weiteren  Personals;  c)  Festsetzung der Besoldungen;  d)  Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschiedung  des Jahresberichtes;  e)  Festsetzung der Schulgelder;  f)  Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Schule;  g)  Überwachung der Schulführung;  h)  Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schulorten;  i)  Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten;  k)  Festlegung der Lehrmittel;  l)  Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen;  m) Abschluss von Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Delegation
                            Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte  gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rekurskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungs-  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier  Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für  die Maturitätsschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Aufgaben
                            Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entschei-  de der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahrensrecht
                            Das  Rekursverfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Oberaufsicht
                            1  Die  Regierungen  der  Vereinbarungspartner  üben  die  Oberaufsicht  über  die Maturitätsschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons.  III. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einnahmen
                            Die Betriebsmittel werden beschafft durch:  a)  Schulgelder,  b)  Gebühren;  c)  Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beiträge
                            1  Die  Vereinbarungspartner  tragen  die  durch  Schulgelder  Gebühren  und  Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beiträge  bemessen  sich  nach  dem  Anteil  der  Studenten  aus  dem  Gebiet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der  letzten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach  dem zivilrechtlichen Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Voranschlag
                            Voranschlag  und  Jahresrechnung  bedürfen  der  Zustimmung  der  Regie-  rungen der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Bestimmungen des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige  Kontrollen  der  übrigen  Vereinbarungspartner  bleiben  vorbehal-  ten.  IV. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe, der  Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlich-  keitsgesetz des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Disziplinarrecht
                            1  In Disziplinarsachen wird das Disziplinarrecht des Sitzkantons angewen-  det. Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen  können  innert  vierzehn  Tagen  bei  der  Rekurs-  kommission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere  von  der  Aufsichtskommission  erlassene  Disziplinar-  und  Ordnungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollstreckbarkeit
                            Die  auf  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  gerichteten  rechtskräftigen  Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hin-  sichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beteiligung anderer Kantone
                            Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können wei-  tere Kantone der Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung
                            Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter  Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übergangsvereinbarung
                            Die Aufsichtskommission und der Verein regeln die Übernahme der Matu-  ritätsschule durch besondere Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verbindlichkeit
                            Diese  Vereinbarung wird mit dem Beitritt von fünf Vereinbarungspartnern,  worunter  die  Kantone  St. Gallen  und  Thurgau,  auf  Beginn  des  folgenden  Kalenderjahres verbindlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1990