Vereinbarung über die Realschulverhältnisse von Grub
                            Vereinbarung  über die Realschulverhältnisse von Grub  vom  31. März 1987  1)  Der Regierungsrat Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und  der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der appenzell-ausserrhodischen Verordnung  4  )   zum  Schulgesetz  5  )   vom 7. Dezember 1981 und Art. 99 des st.-gallischen  Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ermächtigung
                            1  Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Grub und die st.-gal-  lische Primarschulgemeinde Grub werden ermächtigt, den Besuch der Real-  schule der Primarschulgemeinde Grub durch Schüler der Einwohnergemein-  de Grub zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der  Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt der Vereinbarung
                            1  Die Primarschulgemeinde Grub verpflichtet sich durch Vereinbarung, die  Realschüler der Einwohnergemeinde Grub gegen ein angemessenes Schul-  geld aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohnergemeinde  Grub  verpflichtet  sich,  die  Schüler  der  Real-  schulstufe der Primarschulgemeinde Grub zuzuweisen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  )  Datum der Unterzeichnung durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Beschluss vom 17. März 1987 (vgl. Amtsblatt 1987, S. 138)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Beschluss vom 17. März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    bGS 411.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    bGS 411.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendbares Recht
                            1  Die  Realschüler der Einwohnergemeinde Grub unterstehen dem st.-gal-  lischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appen-  zell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  grundsätzlich  gleich  behandelt  wie  die  st.-gallischen  Real-  schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulaufsicht
                            1  Die  zuständigen  Behörden  des  Kantons  St. Gallen  beaufsichtigen  die  Realschule der Primarschulgemeinde Grub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständigen  Behörden  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  können  die  Klassen der Realschule jederzeit besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten
                            1  Die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  und  das  Erzie-  hungsdepartement  des  Kantons  St. Gallen  legen  Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten  Gemeinden  gemeinsam  bei.  Kommt  keine  Einigung  zu-  stande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen zum  Entscheid unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser  Vereinbarung  werden  nach  Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2  der  Bundesverfassung  dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigung
                            Diese  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  drei  Jahren  auf  Ende  eines  Schuljahres  gekündigt  werden,  erstmals  auf  Ende  des Schuljahres 1993/94.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung  2)   rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  für  die  erste  und die zweite Realklasse ab Beginn des Schul-  jahres  1987/88  und  für  die  dritte  Realklasse  ab  Beginn  des  Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989/90 angewendet.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. Art. 8 des Schulgesetzes (bGS 411.0) und Art. 5 der Verordnung zum Schul-  gesetz (bGS 411.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Vereinbarung am 26. März 1987,  der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 31. März 1987 unterzeichnet.