Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger
                            1)  , und auf § 51 des Schuldekretes vom 27. April 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,    Lehrpersonen  in  der  ersten  Be-  iten und die Fähigkeit und  fördern. Die Berufseinführung  personen und trägt zur Vertie-  neu  in  den  Schuld  ienst  eintreten,  sind  ver-  edereinsteiger,  die  länger  als  fünf   zur Mitarbeit in einer Pra-  inführung  liegt  beim  Prorektorat  Weiterbil-  ischen Hochschule Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  ersten  Berufsjahr  werden  die  Lehrpersonen  einer  geleiteten  Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Un-  terrichtslektionen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit   in Praxisgruppen auf freiwil-  liger Basis weiterhin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und lei-  ten im ersten Berufsjahr der Teilnehm  erinnen und Teilnehmer zehn  Sitzungen  in  der  unterrichtsfreien  Arbeitszeit.  Sie  besuchen  den  Unterricht der zugeteilten Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unterrichtsbesuche  (Hospitationen)  sind  ein  Bestandteil  der  Be-  rufseinführung.  Dafür  stehen  den  Teilnehmerinnen  und  Teilneh-  mern pro Schuljahr vier Unterr  ichtshalbtage zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leiterinnen  und  Leiter  der  Praxisgruppen  sind  erfahrene  Lehrpersonen,  die  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Schulinspektorat  und  unter  dem  Beizug  von  Fachpersonen  für  ihre  Aufgabe  ausge-  bildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entlastung  der  Leiterinnen  und  Leiter  der  Praxisgruppen  ist  abhängig  von  der  Gruppengrösse  und  beträgt  2  -  3  Wochenlektio-  nen.  Einzelheiten  werden  durch  die  Leitung  der  Berufseinführung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erhalten zudem eine Funktionsen  tschädigung von 1'000 Fr. im  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im zweiten oder dritten Jahr  nach Berufseintritt kann eine intensi-  ve Weiterbildung organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Weiterbildungspflicht  der  Lehrp  ersonen,  die  neu  in  den  Schuldienst eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung  über die Weiterbildung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft fest-  zuhalten.  Der  Eintrag  ist  von  der  Praxis  gruppenleitung  bzw.  Kurs-  leitung zu unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung  der Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  die obligatorische Fortbildung der  gt am 9. Dezember 2003.