Interkantonale Universitätsvereinbarung --> 431.5.6
                            Interkantonale Universitätsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)       Angenommen     von     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen  Erziehungsdirektoren   und   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Finanzdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  den  gleichberechtigten  interkantonalen  Zugang  zu    den    Universitäten    und    die    Abgeltung    der    Kantone    an    die  Universitätskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  trägt  damit  zu  einer  koordinierte  n  schweizerischen  Hochschulpolitik  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Vereinbarungskanton    ist    ein    Kanton,    welcher    der    Vereinbarung  beigetreten  ist.  Zahlungspflichtiger  Ka  nton  ist  ein  Vereinbarungskanton,  der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätskanton   ist   ein   Vereinbarungskanton,   der   Träger   einer  anerkannten   Universität   oder   einer   vom   Bund   als   beitragsberechtigt  anerkannten      Institution      universitärer      Lehre      im      Bereich      der  Grundausbildung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die  zahlungspflichtigen  Kantone  leisten  den  Universitätskantonen  einen  jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die        Universitätskantone        gewähren        den        Studierenden,  Studienanwärterinnen          und          Studienanwärtern          aus          allen  Vereinbarungskantonen   die   gleiche   Rechtsstellung   wie   denjenigen   des  eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Universitätspolitik
                            1  Die   Universitätskantone   koordinieren   ihre   Universitätspolitik.   Sie  beteiligen  die  Nichtuniversitätskantone  in  angemessener  Weise  an  ihren  Arbeiten   und   Entscheidungen   und   gewähren   ihnen   Einsitz   in   die  gemeinsamen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Universitätskantone  arbeiten  mit  dem  Bund  zusammen  und  stimmen  ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesamtschweizerische Vereinbarungen   unter den Universitätskantonen in  Ausführung  von  Absatz  1  sind  vorgängig  der  Schweizerischen  Konferenz  der    kantonalen    Erziehungsdirektoren    (EDK)    zur    Stellungnahme    zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Universitätskantone    orientieren    periodisch    die    Kommission  Universitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser  Vereinbarung  kann  auch  das  Fürstentum  Liechtenstein  beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantone als Mitträger von Universitäten
                            Vereinbarungskantone,  die  finanzielle    Mitträger  einer  Universität  sind,  haben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge aufgrund dieser  Vereinbarung  zu  entrichten,  sofern  ihre  finanzielle  Leistung  die  Beiträge  nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig  ist  der  Vereinbarungskanton,  in  dem  Studierende  zum  Zeitpunkt  der  Erlangung  des  Universitätszulassungsausweises  gesetzlichen  Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Studierende,   die   nach   Erlangung   eines   ersten   universitären  Abschlusses    (Lizentiat,    Diplom    oder    ähnliches)    ein    Zweitstudium  aufnehmen,  ist  der  Vereinbarungskanton  zahlungspflichtig,  in  dem  diese  zum   Zeitpunkt   der   Aufnahme   des   Zweitstudiums   (Semesterbeginn)  gesetzlichen Wohnsitz hatten.  II. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Begriff des Studierenden
                            1  Als  Studierende  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  gelten  Personen,  die  an  einer  Universität  oder  an  einer  anderen  anerkannten  Institution  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind.
                            2  Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:  a)   Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und  solche mit einem nichtakademischen Abschluss;  b)   Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die   Studierendenzahl   wird   nach   de  n   Kriterien   des   Schweizerischen  Hochschulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Studierenden     werden     je     einer     der     drei     nachfolgenden  Fakultätsgruppen zugeordnet:  a)   Fakultätsgruppe   I:  Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften;  b)   Fakultätsgruppe   II:  Studierende  der  exakten,  Natur-  und  technischen  Wissenschaften,  der  Pharmazie,    der    Ingenieurwissenschaften    und    der    vorklinischen  Ausbildung  (erstes  und  zweites  Studienjahr)  der  Human-,  Zahn-  und  Veterinärmedizin;  c)   Fakultätsgruppe   III:        Studierende   der   klinischen   Ausbildung   der   Human-,   Zahn-   und  Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Zweifelsfällen  entscheidet  die  Kommission  Universitätsvereinbarung  über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den   Vereinbarungskantonen   wird   Einsicht   in   die   Namenlisten   der  Studierenden gewährt, für welc  he sie Beiträge leisten.  III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen
                            1  Im      Falle      von      Zulassungsbe  schränkungen      geniessen      die  Studienanwärterinnen,    Studienanw  ärter    und    Studierenden    aus    allen  Vereinbarungskantonen   die   gleiche   Rechtsstellung   wie   diejenigen   des  Universitätskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlässt  ein  Universitätskanton  Zulassungsbeschränkungen,  so  holt  er  vorgängig  die  Stellungnahme  der  Kommission  Universitätsvereinbarung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  in  einem  Fach  die  Studienplatzkapazitäten  einer  oder  mehrerer  Universitäten      ausgeschöpft      sind,      können      Studienanwärterinnen,  Studienanwärter   und   Studierende   an   andere   Universitäten   umgeleitet  werden,   sofern   diese   freie   Studienplätze   zur   Verfügung   stellen.   Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  bezeichnet  die  für  die  Umleitungen  zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende  aus  Nichtvereinbarungskantonen  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an eine Universität erst  zugelassen, wenn di  e Studierenden aus  Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen   werden   zusätzliche   Gebühren   auferlegt,   die   mindestens   den  Beiträgen gemäss Artikel 12 entsprechen.  IV. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragshöhe
                            1  Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:  Fakultätsgruppe I  Fakultätsgruppe II  Fakultätsgruppe III  Fr.  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  9 500  17 700  22 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  9 500  19 467  30 467
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  9 500  21 233  38 233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  9 500  23 000  46 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  9 500  23 000  46 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  die  Hälfte  der  oben  erwähnten  Beiträge  ist  für  die  Studierenden  im  Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abzug für hohe Wanderungsverluste
                            1  Die  Beiträge  werden  für  die  Kantone  Uri,  Wallis  und  Jura  um  zehn  Prozent,  für  die  Kantone  Glarus,  Graubünden  und  Tessin  um  fünf  Prozent  herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der     Abzug     für     Wanderungsverluste     geht     zu     Lasten     der  Universitätskantone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für  ausserkantonale Studierende erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dauer der Zahlungspflicht
                            1  Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf:  a)   12  Semester  für  immatrikulierte  Studierende  eines  Studienfaches  der  Fakultätsgruppen I und II;  b)   16  Semester  für  immatrikulierte  Studierende  eines  Studienfaches  der  Fakultätsgruppe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt  wird  die  gesamte  Immatrikulationsdauer  an  einer  oder  mehreren Schweizer Universitäten und  Institutionen universitärer Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Zweitstudien   nach   Erlangung   eines   universitären   Diploms   oder  Lizentiats  (Art.  7  Abs.  2)  beginnt  die  Zählung  der  Semesterzahlen  wieder  bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebühren  erheben.    Übersteigen    diese    Gebühren    eine    von    der    Kommission  Universitätsvereinbarung  festgelegte  Höchstgrenze,  werden  die  in  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    festgelegten    Beiträge    an    den    betreffenden    Universitätskanton  entsprechend gekürzt.  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kommission Universitätsvereinbarung
                            1  Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  überwacht  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und  die  Finanzdirektorenkonferenz  (FDK)  be  stellt;  sie  setzt  sich  aus  je  vier  Regierungsvertretern           resp.           Regierungsvertreterinnen           von  Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Vertreterin  oder  ein  Vertreter  des  Bundes  nimmt  mit  beratender  Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kommission  Universitätsvereinbarung  obliegen  insbesondere  die  folgenden Aufgaben:  a)   Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.  b)   Sie  trifft  die  laufenden  Sachentscheide,  die  sich  beim  Vollzug  der  Vereinbarung stellen.  c)   Sie   stellt   in   wichtigen   Fragen   Anträge   an   die   Regierungen   der  Vereinbarungskantone;  die  Vorstände  der  EDK  und  der  FDK  sind  in  der Regel vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geschäftsstelle
                            Geschäftsstelle  der  Vereinbarung  ist  das  Sekretariat  der  EDK.  Sie  besorgt  die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zahlungstermin
                            1  Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  legt  die  Termine  für  die  Ein-  und Auszahlung der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  für  verspätete  Zahlungen  einen  Verzugszins  festlegen.  Dieser  darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verrechnung
                            Beiträge,  die  ein  Vereinbarungskanton  zu  leisten  hat,  werden  mit  seinen  Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen
                            1  Die  Kosten  des  Vollzugs  der  Vereinbarung  werden  aus  dem  Zinsertrag  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   Universitätsvereinbarung   kann   beschliessen,   den  Zinsertrag  für  weitere  Aufgaben  zu  verwenden,  die  sich  aus  dem  Vollzug  der Vereinbarung ergeben.  VI. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schiedsinstanz
                            Eine     von     der     Kommission     Universitätsvereinbarung     eingesetzte  Schiedsinstanz  entscheidet  endgültig  über  strittige  Fragen  betreffend  die  Studierendenzahl,   die   Zuordnung   der  Studierenden   zu   einer   der   drei  Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bundesgericht
                            Das  Bundesgericht  entscheidet  gemäss  Artikel  83  Abs.  1  Bst.  b  des  Bundesgesetzes   vom   16.   Dezember   1943   über   die   Organisation   der  Bundesrechtspflege  auf  staatsrechtliche  Klage  über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  zwischen  Kantonen  ergeben  können;  der  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 bleibt vorbehalten.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitritt
                            Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  dem  Generalsekretariat  der  EDK  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verlängerung und Kündigung
                            1  Die  Vereinbarung  kann  jeweils  auf  Ende  Jahr,  bei  einer  Kündigungsfrist  von zwei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr  verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mindestzahl der Vereinbarungskantone
                            Diese  Vereinbarung  ist  nur  rechtsgülti  g,  wenn  und  solange  mindestens  je  die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt  erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anpassung der Beiträge und der Abzüge
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung kann:  a)    die    Höhe    der    Beiträge    nach    Massgabe    der    Entwicklung    der  Ausbildungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;  b)   die  Höhe  der  Abzüge  für  hohe  Wanderungsverluste  anpassen,  soweit  eine  massgebliche  Situationsveränderung  eintritt,  erstmalig  auf  den  1.  Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anpassung  der  Beiträge  darf  die  Teuerung  nach  Massgabe  des  Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Kommission    Universitätsvereinbarung    hat    ihren    Beschluss  mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser    Vereinbarung    bezüglich    der    zum    Zeitpunkt    des    Austritts  immatrikulierten Studie  renden weiter bestehen.  ———————  Beitritt  durch Dekret vom 16.5.1997  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.1999