Beschluss betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit
                            Beschluss  vom 22. März 1983  betreffend den Vollzug des B  undesgesetzes vom 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981 über die Heimarbeit  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  die  Heimarbeit  vom  20.  März  1981  (nachstehend: HArG);  gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. Dezember 1882 betreffend die  Heimarbeit;  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1      Das    Amt    für    den    Arbeitsmarkt    (das    Amt)    ist    die    kantonale  Vollzugsbehörde der Gesetzgebung über die Heimarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es verfügt über eine Stelle, die fü  r den Arbeitnehmerschutz im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 des Ausführungsgesetzes vom 8. Februar 1966 zum
                            Bundesgesetz  vom  13.  März  1964  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und Handel zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:  a)    von    Amtes    wegen    oder    auf    Begehren    eines    Interessierten    zu  entscheiden,  ob  in  einem  bestimmten  Fall  Zweifel  an  der  Anwendung  des HArG bestehen (Art. 2);  b)   Führung des kantonalen Registers über die Arbeitgeber, die Heimarbeit  vergeben (Art. 15 HArG);  c)   Kontrolle   der   von   den   Arbeitgebern   geführten   Heimarbeiterlisten  (Art. 10 HArG);  d)   Gewährung von Abweichungen gemäss Artikel 7 HArG;  e)   alljährliche   Berichterstattung   an  das  Staatssekretariat  für  Wirtschaft  (seco) über den Vollzug des HArG (Art. 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  in  Anwendung  dieses  Beschlusses  getroffenen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde    gemäss    dem    Gesetz    über    die    Verwaltungsrechtspflege  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der    kantonale    Ausführungsbeschluss    vom    24.    März    1942    zum  Bundesgesetz über die Heimarbeit wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Dieser Beschluss tritt am   1. April 1983 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.