Ordnung des Verbandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn
                            1  Ordnung des Verbandes der Evangelisch-  Reformierten Synoden des Kantons  Solothurn  Vom 9. November 2002 (Stand 24. Januar 2020)  Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Sol  othurn und die  Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-J  ura-Solothurn  gestützt  auf  §  31  Absatz  3  des  Gesetzes  über  den  Finanza  usgleich  der  Kirchgemeinden (FIAG KG) vom 19. März 2019  1)  *  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Name und Rechtsform
                            1   Unter  dem  Namen  Verband  der  Evangelisch-Reformierte  n  Synoden  des  Kantons  Solothurn  schliessen  die  Evangelisch-Reformie  rte  Kirche  Kanton  Solothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformier  ten Kirchen Bern-  Jura-Solothurn einen öffentlich-rechtlichen Vertrag a  b nach § 164 litera b  des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zugehörigkeit
                            1   Der  Verband  umfasst  die  Evangelisch-Reformierte  Kirch  e  Kanton  Solo-  thurn  und  die  Bezirkssynode  Solothurn  der  Reformierten    Kirchen  Bern-  Jura-Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wesen und Aufgaben
                            1   Der  Verband  ist  das  für  gesamtkantonale  Aufgaben  un  d  Belange  zu-  ständige Organ der Synoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verband ist insbesondere zuständig für die Vertei  lung des ihm nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  lit.c  Finanzausgleichsgesetz  zufallenden  Beitrages  a  us  der  Finanzaus-  gleichssteuer zwischen den beiden Synoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verpflichtung
                            1   Die  Synoden  verpflichten  sich,  diese  Ordnung  zu  beach  ten  und  die  sich  daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  131.74  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Verband und seine Aufgaben
2.1. Verbandsrat
§ 5
                            1   Das  oberste  Organ  des  Verbandes  ist  der  Verbandsrat.    Dieser  ist  paritä-  tisch zusammengesetzt und besteht aus vier Mitgliedern  : Dem Präsidenten,  dem  Vizepräsidenten  und  zwei  weiteren  Mitgliedern.  Sei  ne  Beschlüsse  werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefa  sst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahlen
                            1   Die Mitglieder des Verbandsrates werden von den jewe  ils delegierenden  Synoden gewählt. Die Mitglieder der Bezirkssynode werde  n auf Antrag der  Bezirkssynode  vom  Synodalrat  der  Reformierten  Kirchen  Be  rn-Jura-  Solothurn genehmigt. Die Amtsperiode beträgt vier Jah  re und stimmt mit  derjenigen der Gemeindekommissionen überein. Eine W  iederwahl ist mög-  lich. Das Präsidium wechselt jährlich zwischen den Syn  oden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben
                            1   Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben:  a)  Vertretung  der  Synoden  in  ausserkirchlichen  kantona  len  Angele-  genhei-ten  (insbesondere  gegenüber  kantonalen  Behör  den  und  In-  stitutionen).  b)     Zuweisung der Einnahmen der Finanzausgleichssteuer   an die beiden  Synoden  zugunsten  gesamtkantonaler  Aufgaben,  gemäss  se  parat  ver-einbartem  Schlüssel  für  die  innerkirchlichen  Ausg  leichszahlun-  gen zwi-schen den beiden Synoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Rechnungsprüfungskommission
§ 8 Zusammensetzung
                            1   Die Rechnungsprüfungskommission ist paritätisch zus  ammengesetzt und  besteht aus vier Mitgliedern. Sie konstituiert sich s  elbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wahlen
                            1   Die  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungskommission  wer  den  von  ihren  Synoden gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  in  einer  Synode  eine  aussenstehende  Kontrollste  lle eingesetzt,  die  anstelle der Rechnungsprüfungskommission amtet, sin  d zwei Kontrollstel-  lenmitglieder  als  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungsk  ommission  des  Ver-  bandes zu wählen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgaben
                            1   Die  Rechnungsprüfungskommission  hat  die  Rechnung  d  es  Finanzaus-  gleichs zu prüfen sowie den Synoden darüber Bericht zu   erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fachkommissionen
§ 11 Stellung
                            1   Zur Wahrnehmung gesamtkantonaler Aufgaben können F  achkommissio-  nen  eingesetzt  werden.  Ihre  Organisation  wird  in  sep  araten  Verträgen  geregelt. Die Mitglieder der Fachkommissionen werde  n von den Synoden  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzielles
§ 12 Geldmittel
                            1   Die Ausgabenkompetenz des Verbandsrates beschränkt s  ich auf die Ver-  teilung des Beitrages der Finanzausgleichssteuer an d  ie beiden Synoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzausgleich
                            1   Die  Verteilung  des  dem  Verband  nach  §  65  lit.c  Finanza  usgleichsgesetz  zustehenden Beitrags aus der Finanzausgleichssteuer un  d die Bestimmun-  gen über die innerkirchlichen Ausgleichszahlungen we  rden in einer sepa-  raten Vereinbarung zwischen den beiden Synoden geregel  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rechnungsjahr
                            1   Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusamme  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtspflege
§ 15 Beschwerden
                            1   Beschwerden gegen die Entscheide des Verbandsrates  sind an den Regie-  rungsrat des Kantons Solothurn zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdefrist beträgt in jedem Fall zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Revisions- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Revisionsbestimmungen
                            1   Die Revision dieser Ordnung kann durch eine der bei  den Synoden bean-  tragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revision tritt nach Beschluss durch beide Synode  n und nach Geneh-  migung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kündigung
                            1   Diese Ordnung kann durch eine der beiden Synoden auf   Ende des Kalen-  derjahres schriftlich gekündigt werden. Es besteht  eine zweijährige Kündi-  gungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Schlussbestimmungen
                            1   Die  vorliegende  Ordnung  tritt  nach  Beschluss  durch  beide  Synoden  und  nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons   Solothurn rück-  wirkend  auf  den  1.  Oktober  2003  in  Kraft,  womit  die  Ordnung  des  Ver-  bandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons   Solothurn vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. März 1989 aufgehoben ist.
                            Von der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanto  n Solothurn am
                        
                        
                    
                    
                    
                9. November 2002 und von der Delegiertenversammlung de r Bezirkssynode
                            Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn   am 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 beschlossen.  Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 25. November   2003 geneh-  migt.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschlus  s  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2018 24.01.2020 Ingress geändert GS 2018, 38
12.11.2018 24.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 38
                            6  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  12  .11.2018  24.01.2020  geändert  GS 2018, 38