Beschluss über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren
                            1  Beschluss  vom 18. Dezember 1990  über die Erhebung einer Zu  satzgebühr zugunsten der  Gemeinden im Bereich der  Einregistrierungsgebühren  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 15 und 16 de  s Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die  Gemeinde- und Pfarreisteuern;  gestützt  auf  den  Artikel  74  des  Gesetz  es  vom  4.  Mai  1934  betreffend  die  Einregistrierungsgebühren;  in Erwägung:  Im    Bereich    der    Einregistrierungsg  ebühren    ist    die    Erhebung    einer  Zusatzgebühr    zugunsten    der    Ge  meinden    mit    der    Erhebung    der  Staatsgebühren   verbunden.   Aus   dies  em   Grund   und   aus   praktischen  Erwägungen wird sich der Staat wie bi  sher um die Erhebung dieser Steuer  für die Gemeinden kümmern.  Trotzdem ist es angezeigt, die mit di  eser Erhebung betrauten Organe genau  zu bezeichnen.  In  Anbetracht  der  Zunahme  der  in  den  letzten  Jahren  einregistrierten  Transaktionen  und  trotz  des  seit  einigen  Monaten  zu  verzeichnenden  Rückgangs  ist  es  zudem  angebracht,  die  Provision  für  das  vom  Staat  gewährleistete    Inkasso,    die    gegenw  ärtig    auf    3    %    festgesetzt    ist,  herabzusetzen.   Dieser   Einnahmenrü  ckgang   ist   im   Voranschlag   1991  berücksichtigt.  Auf Antrag der Finanzdirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das  Amt  für  Erbschafts-  und  Schenku  ngssteuern  nimmt  die  Veranlagung  der   Einregistrierungsgebühren   und  der   Zusatzgebühr   zugunsten   der  Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Finanzdienste ziehen   die Zusatzgebühr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erheben eine Inkassoprovision von 2 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Der  Beschluss  vom  13.  Dezember  1930  betreffend  die  Erhebung  einer  Zusatzgebühr      zugunsten      der      Gemeinden      im      Bereiche      der  Einregistrierungsgebühren wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  bleibt  jedoch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses  ausgestellten Gebührenrechnungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1.   Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im   Sonderdruck herauszugeben.