Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            1  ffentlichen Verkehrs  Zweck  Grundsatz  Leistungs-  angebot,  Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  ein  vorrangiges  kantonales  Interesse  besteht,  kann  er  auch  für  den  Güterverkehr  und  den  Ausflugsverkehr  Vereinbarun-  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit den Unter-  nehmen  Vereinbarungen  über  zusätzliche  Leistungsangebote  ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  Darlehen  und  Beiträge  für  Investitionen  der  Transportunternehmen, Gemeinden oder von Dritten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Investitionsbeiträge werden in der Regel nur für Investitionen ge-  währt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kanton und Gemeinden können sich an Unternehmen des öffentli-
                            chen Verkehrs gegen Aktien oder andere Rechte beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unterneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Ta-  rifmassnahmen  treffen  oder  Tariferleichterungen  verlangen.  Insbe-  sondere können sie sich an Tarif- oder Verkehrsverbunden beteili-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie zahlen den Unternehmen dafür eine entsprechende Entschä-  digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Kanton betreibt Information zugunsten des öffentlichen Ver-
                            kehrs oder beteiligt sich an solchen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können für
                            den  Agglomerationsverkehr  Zweckverbände  gründen,  sie  unter-  stützen oder sich an solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  leistet  aufgrund  von  Vereinbarungen  Beiträge  zwi-  schen 15 und 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten.  Investitions-  beiträge  Beteiligung  Zusammena  r  -  beit und Tarif-  massnahmen  Information  Agglomerations-  verkehr  Ortsverkeh  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge des  Kantons  Beiträge der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Bemessung  der Gemeinde-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Zuständigkeiten  und  Finanzbefugnisse  von  Kantonsrat  und  Regierungsrat  richten  sich  grundsätzlich  nach  der  Kantonsverfas-  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat befindet abschliessend über neue jährlich wieder-  kehrende Ausgaben bis 1 Mio. Franken und Darlehen bis zu einem  Betrag von 15 Mio. Franken gemäss diesem Gesetz sowie Beteili-  gungen  an  Tarif-  oder  Verkehrsverbünden  und  weitere  Tarifmass-  nahmen  oder  Tariferleichterungen,  soweit  nicht  der  Regierungsrat  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforder-  lichen weiteren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement leitet und beaufsichtigt den Vollzug  dieses  Gesetzes  und  legt  die  Gemeindebeiträge  gemäss  Art.  12  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug obliegt der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Das Gesetz über eine begrenzte Defizitgarantie zugunsten der
                            Schweizerischen  Schifffahrtsgesellschaft  Untersee  und  Rhein  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  September  1978  und  das  Gesetz  über  die  Förderung  des  re-  gionalen  öffentlichen  Verkehrs  vom  5.  Mai  1986  werden  auf  einen  vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kanto-  nale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1784).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Amtsblatt 2005, S. 637.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Fassung  gemäss  G  vom  6.  Juni  2011,  in  Kraft  getreten  am  1.  No-  vember 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).  Zuständigkeiten  Koordination  Aufhebung  bisheriger  Erlasse  In-Kraft-Treten