Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  Gegenstand  Beschwerde-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beschwerden  sind  schriftlich  und  begründet  innert  10  Tagen  seit  Eröffnung der Verfügung beim Obergericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Nachfrist wird nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf-  schiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  ausrei-  chend  begründet  erscheint  und  keine  überwiegenden  öffentlichen  oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdefüh-  rerin  oder  des  Beschwerdeführers  angeordnet  und  kann  sie  zu  ei-  nem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  innerhalb  nützlicher  Frist  zur  Leistung  von  Sicherheiten  für  die  Verfahrenskosten  und  mögliche  Parteient-  schädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristge-  recht  geleistet,  so  wird  der  Entscheid  über  die  aufschiebende  Wir-  kung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflich-  tet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden  ist,  wenn  sie  absichtlich  oder  grobfahrlässig  gehandelt  haben,  zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auftraggeberin und der Auftraggeber haften für Schaden, den  sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrig-  keit vom Obergericht festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbie-  terin  oder  dem  Anbieter  unmittelbar  im  Zusammenhang  mit  dem  Vergabe- und Beschwerdeverfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entschädigung  für  das  Beschwerdeverfahren  wird  vom  Ober-  gericht  festgesetzt  und  bemisst  sich  nach  den  Vorschriften  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  übrigen  richten  sich  Haftung  und  Verfahren  nach  dem  Haf-  tungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist mit der Anbie-  terin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden,  Beschwerdefrist  Aufschiebende  Wirkung  Schadene  r  satz  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 126, S. 900).  Verfahren